Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998
Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
7.4 Kapitel D. Ausschreibung und Angebote
In § 21 und § 22 sind die Vorgaben für die Durchführung der Ausschreibung und die Entgegennahme der Angebote festgehalten.
zu § 21 Ausschreibung
Massgebend sind WTO IX insbesondere 1, 6 und 10 , XI und XII sowie IVöB 13 a). Die Formulierung von Absatz 1 ist bewusst offen gewählt und lässt die Erfüllung allfälliger weitergehender Forderungen aus kommenden Verträgen (z.B. mit der EU) zu.
Die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 sind Grundvoraussetzung für die Einhaltung von Transparenz, Gleichbehandlung, Justitiabilität und schliesslich auch für das Eintreffen von korrekten, qualitativ guten Angeboten. Auch hier sind die Vorgaben aus WTO IX insbesondere 1, 6 und 10 , XI und XII berücksichtigt.
zu § 22 Angebote
Die vorliegende Formulierung von Absatz 1 korrespondiert mit WTO XI und XIII.
Sofern die Frist nach § 21 3 von der Vergabestelle korrekt und vernünftig festgelegt ist und alle Angaben nach § 21 2 in der Ausschreibung enthalten sind, was ja beides im ureigensten Interesse der Vergabestelle liegt, so muss die Einhaltung von Fristen und Vollständigkeit nach Absatz 2 rigoros durchgesetzt werden. Alle Ausnahmen wären dazu angetan, das Beschaffungsverfahren in seinen Grundzügen zu unterlaufen.
Der in Absatz 3 enthaltene Vorbehalt bezüglich „Nichtvergütung" des Aufwandes zur Angebotsausarbeitung bezieht sich auf die sogenannten Wettbewerbsverfahren, welche insbesondere im Bereich der Architektur häufig anzutreffen sind. Die durch die Wettbewerbsjury zugesprochenen Preise (bzw. Preisgelder) werden in diesem Sinn als Entschädigung des Arbeitsaufwandes angesehen. Allerdings kann ein derartiges Vorgehen ausschliesslich bei expliziter Erwähnung in der Ausschreibung als Wettbewerbsverfahren mit all dessen weiteren Komponenten zur Anwendung gelangen.
Die Nennung von Teilangeboten und Varianten in Absatz 4 ist notwendig, damit diese bewährte, sinnvolle Möglichkeit weiterhin ausgeschöpft werden kann. Eine Variante beschreibt eine von der Vergabestelle nicht vorgesehene Ausführung um mit andern Mittel (als vermutlich daran gedacht wurde) die gleichen Bedingungen in qualitativer oder finanzieller Hinsicht besser zu erfüllen