Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998
Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
III. Vorschlag für eine Neuregelung
1. Die Leitplanken für eine Neuregelung
1.1 Berücksichtigung der bestehenden gesetzlichen Regelungen ausserhalb des Schiessgesetzes im kantonalen Recht, im Gemeinderecht und im Bundesrecht
1.1.1 Vorbemerkung
Ausserhalb des kantonalen Schiessgesetzes bestehen auf Kantons-, Bundes- und Gemeindeebene verschiedene Rechtserlasse, die sich auf direkte oder auf indirekte Weise mit dem Schiessen befassen.
1.1.2 Kantonales Recht
Kantonsverfassung, KV (SGS 100):
Gemäss § 92 KV gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Darunter fällt der Schutz der sogenannten Polizeigüter wie Leib, Leben und Gesundheit. In § 6 Buchstabe a KV wird das Recht auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit gewährleistet.
Polizeigesetz (SGS 700):
Im Polizeigesetz, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, wird u.a. der Schusswaffengebrauch durch die Polizei geregelt (§ 41 Polizeigesetz).
Jagdgesetz und Jagdverordnung (SGS 520 und 520.11):
Das kantonale Jagdrecht legt u.a. fest, welche Jagdwaffen verwendet werden dürfen und welche Munition zulässig ist.
Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SGS 565.1):
In diesem Konkordat ist u.a. festgelegt, dass Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, nur gegen vorherige Abgabe eines Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden dürfen. In Artikel 7 wird ausgeführt, dass Jugendlichen unter 18 Jahren Munition nur abgegeben werden darf, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird.
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SGS 566.1):
§ 7 der Verordnung sieht vor, dass die fachgerechte Verwendung von Schiess- und Schwarzpulver bei historischen Anlässen wie Banntag, Barbaraschiessen usw. erlaubt ist. Für die Erteilung und den Widerruf von Erwerbsscheinen zum Kauf von Sprengmitteln und von pyrotechnischen Gegenständen ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zuständig (§ 2).
Gesetz betreffend Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB; SGS 241):
Gemäss § 42 wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer die öffentliche Ordnung durch groben Unfug stört, sofern die betreffende Person nicht mit einer Sanktion gemäss Gemeindereglement (in der Regel: Polizeireglement) belegt worden ist.
Mit Haft oder mit Busse wird ebenfalls bestraft, wer durch sein Verhalten andere Personen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne dass eine andere strafbare Handlung vorliegt (§ 50 EG StGB).
Gemeindegesetz (SGS 180):
Das Gemeindegesetz überträgt der Ortspolizei u.a. den Auftrag, für den Schutz der Bevölkerung vor Unfug, Lärm und anderen nachteiligen Einwirkungen zu sorgen (§ 44 Absatz 1 Ziffer 1 Gemg).
1.1.3 Gemeinderecht
Das Reinacher Polizeireglement hält ausdrücklich fest, dass das Schiessen mit Schusswaffen nur in bewilligten Schiessanlagen zulässig ist. Ausserdem wird das Schiessen mit grosskalibrigen Schusswaffen verboten, wobei der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen kann. Verschiedene Polizeireglemente verpflichten die Einwohnerinnen und Einwohner, die öffentliche Ordnung nicht zu stören und bei allen Tätigkeiten auf die Nachbarschaft und auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen.
1.1.4 Bundesrecht
Strafrecht (Strafgesetzbuch):
Soweit die Rechtsgüter Leben, Leib und Gesundheit durch das Schiessen gefährdet, beeinträchtigt oder gar zerstört werden, gelangen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Gefährdung von Gesundheit und Leben, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte) zur Anwendung.
Militärrechtliche Erlasse:
Das Schiessen während der militärischen Dienstleistung und das Schiessen ausser Dienst sind in verschiedenen militärrechtlichen Erlassen (z.B. Militärgesetz, Schiessanlagen-Verordnung, Verordnung über das Schiessen ausser Dienst) geregelt. Die Straftatbestände sind im Militärstrafgesetz enthalten.
Lärmschutz-Verordnung (LSV):
Die LSV soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. Sie regelt u.a. die Begrenzung von Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen. Diese müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Artikel 4 LSV).
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen:
Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallimissionen soweit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den über 60 Minuten gemittelten Pegel L von 93 dB nicht übersteigen (Artikel 3). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Schallimmissionen an Veranstaltungen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Grenzwerte für Schallimmissionen überschritten werden (Artikel 5).
Sprengstoffgesetz:
Das Sprengstoffgesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln und mit pyrotechnischen Gegenständen. Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Artikel 17). Gemäss Artikel 15 Absatz 5 können die Kantone die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Die Abgabe von Schwarzpulver ist nur dann statthaft, wenn das Sprengmittel bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährdet.
1.1.5 Fazit
Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht verbieten das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen grundsätzlich. Werden dadurch aber Drittpersonen gefährdet, verletzt oder gar getötet, machen sich die Schützen und Schützinnen unter strafrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich. Für den Schutz vor Lärm und den damit verbundenen nachteiligen Einwirkungen greifen die bundesrechtlichen Bestimmungen (Verordnung über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Lärmschutzverordnung) Platz. Die Abgabe und Verwendung von Schiess- und Schwarzpulver ist im Sprengstoffgesetz und in der kantonalen Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe geregelt. Schiessbeschränkungen sind zum Teil in den kommunalen Polizeireglementen enthalten. Gesetzliche Bestimmungen, die sich mit dem Schiessen am Banntag, d.h. mit dessen Zulässigkeit oder Verbot, mit den Modalitäten der Durchführung sowie mit den besonderen Risiken und den erforderlichen Schutzvorkehren befassen, fehlen hingegen ausserhalb des Schiessgesetzes.