1998-19 (1)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-019 vom 28. April 1998
Beantwortung der Schriftlichen Anfrage von Peter Brunner, SD, Pfeffingen: "Aufsichts- und Amtspflichtverletzung kantonaler und kommunaler Behörden mit Kostenfolge" (98/19)
Zur Schriftlichen Anfrage von Peter Brunner vom 22. Januar 1998
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Am 22. Januar 1998 hat Peter Brunner eine Schriftliche Anfrage betreffend "Aufsichts- und Amtspflichtverletzung kantonaler und kommunaler Behörden mit Kostenfolge" eingereicht. Die Schriftliche Anfrage hat folgenden Wortlaut:
"Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat nach einem rund dreijährigen Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.1997 festgehalten, dass der an Frau L. H. - M., Sissach, in den Jahren 1990 bis und mit 1994 für die Pflege ihrer Mutter bezahlte Lohn AHV-beitragspflichtig ist. Dieses vom provisorischen Beirat initiierte sowie anfänglich von der Aufsichtsbehörde (VB Sissach) genehmigte Beschwerdeverfahren ist im Sinne der Anträge bzw. des Urteils der beiden Vorinstanzen (Ausgleichskasse BL, Versicherungsgericht BL) sowie der Mitinteressierten (Frau L. H. - M., Sissach) nun endgültig entschieden worden und wird auch für den Pflegelohn in der Zeit von 1995 (Januar bis September bezahlt) bis 1997 rechtliche Auswirkungen haben.
Es ist zu bemerken, dass der Beirat mit der Kenntnis seitens der Aufsichtsbehörde seit Oktober 1995 trotz effektiv erbrachter Pflege keine Entschädigung an Frau L. H. - M., Sissach, bezahlt, was per Ende Dezember 1997 einen Ausstand von ca. Sfr. 120'000.-- (zzgl. Ferienentsch., AHV-Beiträge, Verzugszinsen etc.) entspricht.
Stein des Anstosses war die Sperrung einer Pflegelohnentschädigung für die Betreuung der hochbetagten Mutter / Schwiegermutter aufgrund privatrechtlicher Vorwürfe und die daraus resultierende Beiratschaft, Aberkennung der letztwilligen Verfügung, der Vollmacht und eines Verkäuferdarlehens. Mit legalen wie rechtsstaatlich umstrittenen Massnahmen (willkürliche Sperrung des Pflegelohnes, juristische Rechtsverzögerungen, fehlende Abrechnungen) versuchten der Statthalter von Sissach wie die ihm unterstellte Vormundschaftsbehörde mit einer umstrittenen Verbeiratung einen finanziellen Vergleich von Pflegelohnleistungen durchzusetzen.
Man könnte nun zur Tagesordnung übergehen und anerkennen, dass in einem demokratischen Rechtsstaat Kläger wie Beklagte das Recht haben, eine letztinstanzliche Urteilsfindung durch die Gerichte anzustreben. Da aber der Kanton (Aufsichtspflicht / Aufsichtsbeschwerde an Frau lic. iur. Vogel Mansour zu Handen des Regierungsrates / 5.1.1996, Schreiben meinerseits zu Handen des Regierungsrates Herrn A, Koellreuter vom 19.11.1996 und 13.2.1997 sowie weitere Schreiben der involvierten Familien und deren Anwälten auf die umstrittenen Entscheide und Rechtsverzögerungen aufmerksam gemacht haben, stellt sich mit diesem Bundesgerichtsentscheid auch die abschliessende Frage der politischen Verantwortlichkeit des Kantons.
Dies aufgrund der Tatsache, dass mit Geldern der verbeirateten Person zum Nachteil derer wie der Pflegefamilie prozessiert wurde und mit einem Vergleich bzw. Insolvenzdrohung der finanziell Schaden für die Öffentlichkeit begrenzt werden soll, zum Nachteil der betroffenen Personen (Pflegefamilien bzw. Erben).
Ich bitte daher den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wieweit soll und darf der Staat seine kantonale Aufsichtspflicht gegenüber den kommunalen Behörden (Vormundschaft, Beirat etc.) ausstellen bzw. in Ausstand treten (hängige Gerichtsverfahren), so dass die Einsprachen, Verfügungen, Falschdatierungen von Dokumenten usw. der Öffentlichkeit erhebliche Kostenfolgen verursachen?
2. Gemäss der Insolvenzdrohung durch die Vormundschaftsbehörde von Sissach und einer Verantwortlichkeitsklage der betroffenen Familie D. H. M. ist bereits absehbar, dass für die Öffentlichkeit Anwalts- und Betreuungskosten zwischen 150'000 und 200'000 Franken anstehen. Wie weit haftet auch der Kanton in diesem Falle für den "Amtsmissbrauch" gewisser Beamter (Aufsichtspflicht)?
3. Ist ein Statthalter politisch noch tragbar, wenn er in einem Schreiben betreffend der Aufsichtsbeschwerde zu Handen der Leiterin der Zivilrechtsabteilung 1 (Frau lic. iur. F. Vogel Mansour) vom 27.2.1996 schreibt: "Ich möchte Herrn D. H. schon in seinem eigenen Interesse nicht dazu verleiten, sich so zu gebärden, dass man von ihm sagen könnte, er sei ein Psychopath oder ein Querulant . (Die beiden letztgenannten Ausdrücke gebrauche ich in einem rein medizinischen, von jeder moralischen Wertung freien Sinn.)."?
4. Wie weit werden aus diesem Vorfall verfahrenstechnische, administrative und personelle Konsequenzen gezogen, zumal ja angenommen werden muss, dass dieser Fall im Kanton sicher kein Einzelfall ist?
Der Regierungsrat nimmt zur Schriftlichen Anfrage wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 13.2.1997 ist Landrat Peter Brunner als Ansprechpartner der Familie H. - M. an den Justizdirektor gelangt und hat die Frage eines allfälligen Amtsmissbrauchs des Statthalters von Sissach und Vormundschaftsbehörde Sissach aufgeworfen. Der Justizdirektor hat Herrn Brunner am 7.3.1997 mitgeteilt, dass er sein Schreiben als Aufsichtsbeschwerde entgegennimmt und mit der Aufsichtsbeschwerde der Ehegatten H. - M. vereinigen wird.
In diesem Schreiben wurde auch festgehalten, dass die Bearbeitung dieser Aufsichtsbeschwerde nach Abschluss der hängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren erfolgt. Im Rahmen der Behandlung dieser Aufsichtsbeschwerde wird zu prüfen sein, ob Aufsichts- und Amtspflichtverletzungen seitens kommunaler und kantonaler Behörden vorliegen. Das Urteil betreffend der verwaltungsgerichtlichen Beschwerden ist der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Ende Januar 1998 zugestellt worden, die Akten sind am 17.4.1998 bei der JPMD eingetroffen, so dass die Aufsichtsbeschwerde demnächst bearbeitet werden kann..
Die Frage können wie folgt beantwortet werden:
1. Wieweit soll und darf der Staat seine kantonale Aufsichtspflicht gegenüber den kommunalen Behörden (Vormundschaft, Beirat etc.) ausstellen bzw. in Ausstand treten (hängige Gerichtsverfahren), so dass die Einsprachen, Verfügungen, Falschdatierungen von Dokumenten usw. der Öffentlichkeit erhebliche Kostenfolgen verursachen?
In Bereichen die Gegenstand hängiger Gerichtsverfahren sind, ist es Sache der angegangen Instanzen, ein Urteil zu fällen, und entsprechend steht den Aufsichtsorganen keine Kompetenz zu, in diesen Bereichen tätig zu werden.
2. Gemäss der Insolvenzdrohung durch die Vormundschaftsbehörde von Sissach und einer Verantwortlichkeitsklage der betroffenen Familie D. H. M. ist bereits absehbar, dass für die Öffentlichkeit Anwalts- und Betreuungskosten zwischen 150'000 und 200'000 Franken anstehen. Wie weit haftet auch der Kanton in diesem Falle für den "Amtsmissbrauch" gewisser Beamter (Aufsichtspflicht)?
Frau H., vertreten durch einen Anwalt, hat gegen diverse Behörden und Personen beim Friedensrichter eine Verantwortlichkeitsklage eingereicht. Der Ausgang dieses Verfahrens wird zeigen, ob Amtspflichtverletzungen seitens der eingeklagten Amtsstellen und Personen mit Kostenfolgen für die Öffentlichkeit entstehen.
3. Ist ein Statthalter politisch noch tragbar, wenn er in einem Schreiben betreffend der Aufsichtsbeschwerde zu Handen der Leiterin der Zivilrechtsabteilung 1 (Frau lic. iur. F. Vogel Mansour) vom 27.2.1996 schreibt: "Ich möchte Herrn D. H. schon in seinem eigenen Interesse nicht dazu verleiten, sich so zu gebärden, dass man von ihm sagen könnte, er sei ein Psychopath oder ein Querulant . (Die beiden letztgenannten Ausdrücke gebrauche ich in einem rein medizinischen, von jeder moralischen Wertung freien Sinn.)."?
Der Statthalter von Sissach hat in seiner Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde der Ehegatten H. - M. klar unterstrichen, dass er mit den Ausdrücken "Psychopath" und "Querulant" keine moralische Wertung verbindet. In Anbetracht der Bezichtigungen der Ehegatten H. - M. in deren Aufsichtsbeschwerde - wie "Verfälschungen", arglistiges Tun", "abgekartetes Spiel" etc. - wollte der Statthalter Herrn H. aufzeigen, wie dessen Bezichtigungen aufgefasst werden könnten, weshalb er den Beschwerdeführern eine Kopie seiner Stellungnahme zukommen liess. Die Frage der politischen Tragbarkeit des Sissacher Statthalters stellt sich also in keiner Weise.
4. Wie weit werden aus diesem Vorfall verfahrenstechnische, administrative und personelle Konsequenzen gezogen, zumal ja angenommen werden muss, dass dieser Fall im Kanton sicher kein Einzelfall ist?
Bezüglich dieser Frage ist unklar, was mit der Umschreibung "aus diesem Vorfall" angesprochen werden soll. Sollte die Beurteilung der hängigen Verfahren ergeben, dass Amtspflichtverletzungen vorliegen, dann müsste geprüft werden, welche Konsequenzen zu ziehen sind.
Liestal, 28. April 1998
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin