1998-20 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 5. März 1998 zur Vorlage 1998-020
Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
über die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Regierungsrates und der führenden Mitglieder der Justiz
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Allgemeines
Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 16. Februar 1998 in Anwesenheit von Herrn RR Andreas Koellreuter und Stephan Mathis, stellvertretender Direktionssekretär JPMD.
2. Ausgangslage
Am 13. Mai 1993 hat der Landrat eine Motion von Peter Brunner überwiesen und damit dem Regierungsrat den Auftrag gegeben, eine Vorlage über den Erlass von gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, mit denen die Mitglieder des Regierungsrates und die führenden Mitglieder der Justiz verpflichtet werden, Mitgliedschaften in wirtschaftlichen und militärischen Organisationen und Verbänden offenzulegen. Dementsprechend legt der Regierungsrat je eine Ergänzung des Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes vor, stellt dem Landrat jedoch gleichzeitig den Antrag, auf den Entwurf für die gesetzlichen Änderungen nicht einzutreten.
3. Kommissionsberatung
Es wird mehrfach unterstrichen, dass zwischen den Mitgliedern des Landrates, für die bekanntlich in der Verfassung und im Gesetz eine umfassende Offenlegungspflicht statuiert ist und den Mitgliedern des Regierungsrates bzw. den führenden Mitgliedern der Justiz ein wesentlicher Unterschied besteht: Die landrätliche Offenlegungspflicht bezieht sich in erster Linie auf die haupt- und nebenberuflichen Erwerbstätigkeiten der Parlamentsmitglieder. Für die Mitglieder des Regierungsrates, die ihre Tätigkeit im Vollamt ausüben, sieht die Kantonsverfassung vor, dass sie daneben keine weiteren bezahlten Tätigkeiten ausüben und in Erwerbsunternehmungen nur als Vertreter des Kantons mitwirken dürfen. Die führenden Mitglieder der Justiz wiederum unterliegen einer umfassenden richterlichen Ausstandspflicht sowie dem Verbot von Nebenbeschäftigungen, die die Amtstätigkeit nachteilig beeinflussen. Zudem üben auch sie in der Regel ein Vollamt aus. Mit den bestehenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ist somit bereits heute sichergestellt, dass zwischen Berufsinteressen und Amtsinteressen keine Interessenkollisionen eintreten können.
Im weitern wird darauf hingewiesen, dass Regierungsräte im Majorzsystem vom Volk gewählt werden und im Rahmen des Wahlkampfes Herkunft und allfällige Interessenbindungen hinreichend ausgeleuchtet werden. Schliesslich wird die Auffassung vertreten, die vor 6 Jahren vor dem Hintergrund damals aufgedeckter militärischer Geheimstrukturen eingereichte Motion habe sich in der Zwischenzeit überlebt.
Demgegenüber wird geltend gemacht, die Einführung einer Offenlegungspflicht für den Regierungsrat und führende Personen der Justiz wirke generell vertrauensfördernd.
Verschiedentlich wird erwähnt, dass sich die Frage einer Offenlegung der Interessenbindung weniger bei den Mitgliedern des Regierungsrates als vielmehr bei nebenamtlichen Richterinnen und Richtern stelle. Da sich die Motion jedoch ausdrücklich auf „die führenden Mitglieder der Justiz" beschränkt, kann diese Diskussion nicht im Rahmen des vorliegenden Geschäfts geführt werden. Eine allfällige Verlagerung des Adressatenkreises zu den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern wäre nicht mehr vom Auftrag des Landrates gedeckt und bildete auch nicht Gegenstand der durchgeführten Vernehmlassung.
Die JPK lehnt Eintreten mit 1:10 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.
4. Anträge
Die JPK beantragt dem Landrat:
1. Auf den Entwurf für ein Gesetz über die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Regierungsrates und der präsidierenden Personen der Gerichte nicht einzutreten.
2. Die Motion 92/100 betreffend Offenlegung der Interessenbindungen der Baselbieter Regierungsräte und Richter abzuschreiben.
Lausen, den 5. März 1998
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission:
Der Präsident: Dieter Völlmin