1998-29 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-029 vom 14. April 1998


Beantwortung der Interpellation 98/29 von H.U. Jourdan "zur Arbeitnehmerentsendung"


Zur Interpellation von Hans Ulrich Jourdan vom 5. Februar 1998


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Inhalt der Interpellation

Landrat Jourdan bemängelt letztlich eine Diskrepanz zwischen dem, was die Regierung des Landes Baden-Württemberg und diverse Kantonsregierungen entlang des Rheins, u.a. auch des Kantons Basel-Landschaft, in der sogenannten "Gegenrechtsvereinbarung" erreichen wollten und dem, was nun seit dem Inkrafttreten des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in Deutschland tatsächlich passiere.


Während die Gegenrechtsvereinbarung eine gegenseitige Öffnung der Baumärkte beinhalte, finde faktisch auf der Basis des AEntG das Gegenteil statt. Wörtlich: "Werden nämlich Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsandt, erfolgen auf Schritt und Tritt Kontrollen. Vor allem Vertreter der Landesämter, der Handwerksregister, der allgemeinverbindlich-erklärten Urlaubskasse der deutschen Bauwirtschaft sowie der Zollbehörden führen diese Kontrollen durch. Hohe Bussgelder werden auch für kleinste Übertretungen, die einem oft gar nicht bekannt sind, ausgesprochen und bedingungslos eingefordert. Hunderte von staatlich bezahlten Baustellenkontrolleuren sorgen für deren Vollzug und Überwachung vor Ort. Urlaubskassenverfahren werden aufgezwungen, die den schweizerischen Unternehmungen erhebliche Kosten verursachen und, weil bereits ein allgemeinverbindlich-erklärter Landesmatelvertrag gilt, zu unnötigem administrativen Aufwand führen."


Dies, zusammen mit dem in Aussicht stehenden Abschluss der bilateralen Verhandlungen EU/Schweiz führt Landrat Jourdan dazu, 13 Fragen zu stellen. Die konkreten Wortlaute dieser Fragen siehe unter 2. Beantwortung.


2. Beantwortung


2.1. Zum Teil 1. " Situation für schweizerische Bauunternehmen auf deutschen Baustellen"


1. Kennt der Regierungsrat die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf deutschen Baustellen sowie die restriktiven Auflagen inkl. der damit verbundenen Kosten, die sich für das (Bau-)Gewerbe des Kantons Basel-Landschaft ergeben?


Der Regierungsrat kennt die Verhältnisse im Detail auf den deutschen Baustellen selbstverständlich nicht. Er hat dazu gar keine eigenen Möglichkeiten. Hingegen sind ihm und Dienststellen der Verwaltung in jüngster Zeit die von Landrat Jourdan aufgezählten Bemängelungen in der Umsetzung des AEntG durch die deutschen Behörden zugetragen worden. Bedauerlich ist, dass im Rahmen des 6. Dreiländerkongresses in Basel vom 13./14. November 1997 von gewerblicher Seite keinerlei Verlautbarungen oder Traktandenanträge zu diesem Thema erfolgten.


2. Wie vertragen sich derartige Auflagen mit den getroffenen Gegenrechtsvereinbarungen, insbesondere dem Gegenrechtsprinzip?


Das Gegenrechtsprinzip beinhaltet die Aussage, dass an einem Ort alle zu den gleichen Bedingungen behandelt werden. Der Sinn der Gegenrechtsvereinbarung ist, dass die einheimischen ebenso wie die auswärtigen Bewerber bzw. Auftragsnehmer gleich behandelt werden.


Wenn nun der Vollzug des AEntG zur Folge hat, dass die schweizerischen Unternehmer aufwendige Melde- und Kontrollverfahren auf sich zu nehmen haben, welche die ansässigen Unternehmen nicht haben, so steht dies gewiss dazu in einem Widerspruch. Wie schwerwiegend dieser Widerspruch tatsächlich ist, kann allerdings nur anhand der konkreten Vorkommnisse und Auswirkungen beurteilt werden.


Von der Zielsetzung her ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das AEntG grundsätzlich nichts anderes beabsichtigt, als die schweizerische Ausländergesetzgebung auch: Schutz des einheimischen Gewerbes und der einheimischen Arbeitnehmerschaft vor Dumping-Praktiken.


3. Steht die Regierung in Kontakt mit den Bundesbehörden, insbesondere mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft?


Selbstverständlich steht die Regierung in Kontakt mit den Bundesbehörden und zwar insbesondere mit dem angesprochenen Bundesamt für Aussenwirtschaft, aber auch mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ehem. BIGA), sowie mit der Kommission für die Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des internationalen Beschaffungswesens. Weiter besteht auch Kontakt mit den übrigen Rheinanliegerkantonen, welche die gleiche Fragestellung kennen. Allerdings ist festzuhalten, dass mit dieser Interpellation die angesprochene Problematik erstmals als generelles Problem an die Regierung herangetragen wurde. Aus diesem Grund konnte der Sache erst in diesem Jahr nachgegangen werden.


4. Welche Unterstützung kann und will die Regierung des Kantons Basel-Landschaft den schweizerischen (Bau-)Unternehmungen - allenfalls mit den Regierungen weiterer Anrainerkantone zur BRD - bieten?


Bereits im September 1997 hat Volkswirtschaftsdirektor E. Belser im konkreten Falle der Sanierungsarbeiten beim Kraftwerk Augst/Wyhlen gegen die praktizierte Umsetzung des AEntG beim Regierungspräsidium Freiburg interveniert. Dies führte zu Abklärungen bis zu Bundesminister Blüm und letztlich dazu, dass in diesem Falle auch eine konkrete Erleichterung von deutscher Seite vorgeschlagen wurde. Allerdings wurde auch mitgeteilt, dass man "keine generelle Möglichkeit sieht, eine Ausnahme bei der Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes ... zuzulassen" (Schreiben von Regierungspräsident Dr. C. Schroeder an Regierungsrat E. Belser vom 20. März 1998).


In Übereinstimmung mit den anderen Rheinanliegerkantonen sowie den Bundesbehörden ist weiter festgestellt worden, dass die Reklamation auf Einhaltung des Gegenrechts durch Deutschland und insbesondere das Land Baden-Württemberg eine Angelegenheit ist, welche eindeutig dem Bund obliegt. Baudirektorin E. Schneider hat deshalb bereits schriftlich bei der zuständigen Kommission für die Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des internationalen Beschaffungswesens nachgefragt, was der Bund zugungsten der schweizerischen Unternehmer anbieten kann. Insbesondere wurde angeregt, dass die deutsche Seite überzeugt werden sollte, unsere schweizerischen Gesamtarbeitsverträge als gleichwertig mit der deutschen Integrallösung anzusehen. Die deutsche Integrallösung besteht aus den Tarifverträgen sowie dem Arbeitnehmerentsendegesetz. In dieser Weise haben sich auch andere Kantone an den Bund gewandt. Eine eindeutige Antwort steht noch aus.


Der Regierungsrat ist gewillt, diese Bemühungen intensiv weiter zu führen und auch weitere sich anbietende Interventionskanäle zu nutzen, soweit sich dies aufgrund der konkreten Probleme rechtfertigt.


2.2. Teil 2. "Situation für deutsche (Bau)Unternehmungen auf schweizerischen Baustellen"


Aufgrund des Titels, dem Kontext, in welchem die Interpellation steht und den vorausgegangenen Fragen in Teil 1, wird auch bei den folgenden Fragen davon ausgegangen, dass sie sich auf das Bauhauptgewerbe beziehen.


1. Wie wird in unserem Kanton die Einhaltung der Arbeitsbedingungen kontrolliert und überwacht? Dabei interessiert vor allem die Praxis der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 9 Abs. 2 BVO) sowie der kantonalen Vergabebehörden (IVöB/kantonale Submissions-Ordnung), weniger diejenige der Paritätischen Berufskommissionen als Vollzugsorgane von Gesamtarbeitsverträgen.


Bei dieser Frage handelt es sich im Kanton Basel-Landschaft um eine relativ theoretische. Denn trotz Gegenrechtsvereinbarung werden unserer Kenntnis nach auch heute eigentliche Bauten in unserem Kanton praktisch ausnahmslos durch Schweizer Firmen erstellt. Lediglich die Montage von Fertighäusern bedeutet etwas Konkurrenz, fällt aber nicht unter den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Bauhauptgewerbes. Selbstverständlich sind aber auch hier die ausländischen Arbeitskräfte bewilligungspflichtig. Bauvergaben der kantonalen Submissionsbehörden an deutsche Unternehmer kommen nur in verschwindend wenigen Spezialfällen, wo kein einheimischer Anbieter vorhanden ist, vor.


Grundsätzlich wird Art. 9 Abs. 2 BVO durch das KIGA im Rahmen der Bewilligungserteilung vollzogen. Das KIGA verlangt auf den Antragsformularen stets die Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Lohnangaben werden dadurch verbindlich, was auch schon im Rahmen von Lohnklagen durch das zuständige Statthalteramt bestätigt wurde. Anschliessend an die Bewilligungserteilung wird allerdings keine weitere systematische Kontrolle vorgenommen. Bezüglich der Entlöhnung würden solche ja laufende Lohnbuchkontrollen bedeuten, was als unverhältnismässig zu beurteilen ist. Wo aber z.B. durch gewerkschaftliche Meldung oder Meldungen des Zollamtes etc. Anhaltspunkte für Verfehlungen bestehen, wird diesen nachgegangen: Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihr belegt, dass er auch die Bewilligungsauflagen einhält. Wo dies nötig ist, wird dies auch getan und werden allenfalls auch notwendige Folgemassnahmen eingeleitet.


Es sei zum Schluss darauf hingewiesen, dass vor allem von deutscher Seite schon des öftern moniert worden ist, dass die rigorose Anwendung von Art. 9 BVO durch die Schweizer Behörden die Gegenrechtsvereinbarung zur Leerformel werden lasse.


2. Verlangen und kontrollieren die kantonalen Arbeitsmarktbehörden gemäss den Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 BVO die Arbeitsverträge generell und liegen den Behörden entsprechende Zahlen über die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung vor?


Art. 9 BVO beinhaltet nicht , dass generell Arbeitsverträge einverlangt werden müssen, Abs. 3 lautet klar: "Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte verlangen" - dies sei nur der Exaktheit halber festgehalten. Selbstverständlich wird dies aber im zur Diskussion stehenden, sensiblen Bereich des Bauhauptgewerbes gemacht, wenn es einmal vorkommt, dass eine Bewilligung beantragt wird. Allerdings ist dies - wie bereits oben erwähnt - kaum je der Fall. In den letzten Jahren wurden überhaupt keine grösseren Bauarbeiten, die gesamtarbeitsvertraglich hätten erfasst werden müssen, durch deutsche Unternehmer erstellt. Der letzte erinnerliche Fall datiert vor einigen Jahren, als in Aesch das Schulhaus Rena durch deutsche Unternehmer gebaut wurde. Was gelegentlich vorkommt, sind die erwähnten Montagen von Fertighäusern, die aber diesen Bestimmungen nicht unterliegen. Entsprechend können keine Zahlen über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen des Bauhauptgewerbes durch deutsche Bauunternehmer geliefert werden.


3. Liegen Angaben über die Anzahl der dem Amt - gemäss Art. 9 BVO - effektiv vorgelegten Arbeitsverträge vor? Wie reagiert das Amt, wenn beispielsweise Mindestlöhne nicht gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1995 - 1997 vertraglich geregelt werden bzw. Anlass dazu besteht, zu vermuten, dass diese nicht eingehalten werden? Werden von Ämtern Modifikationen und/oder Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag verlangt?


Weil in den letzten Jahren, wie bereits erwähnt, praktisch keine gesamtarbeitsvertraglich relevanten Arbeiten im Bauhauptgewerbe bewilligt wurden, können keine Angaben gemacht werden. Wenn nicht die gesamtarbeitsvertraglich verlangten bzw. branchen- und ortsüblichen Löhne bezahlt werden, wird natürlich grundsätzlich - auch im Baunebengewerbe - eine Bewilligung überhaupt nicht erteilt. Deswegen unterblieben mit Gewissheit schon zahlreiche Arbeitsleistungen von ausländischen Unternehmungen in unserem Kanton.


Wenn trotzdem eine Arbeit durch eine deutsche Firma ausgeführt werden soll, verlangt das Amt auf jeden Fall verbindliche Lohnangaben, bei längeren Arbeiten stets den Vertrag. In der Praxis kommt das aber - wie bereits erwähnt - nur vereinzelt und im Nebenbau vor.


4. Wurden Arbeitsbewilligungen infolge Nichteinhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen behördenseitig schon verweigert und wenn ja, wie viele? Wie viele Arbeitsbewilligungen welcher Kategorien liegen - getrennt nach Bundes- und Kantonskontingent - für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vor?


Im Normalfall erkundigen sich die Auftraggeber oder auch die ausländische Arbeitgeberschaft beim Amt vor dem Einreichen eines eigentlichen Gesuches telefonisch über die Situation in Sachen Bewilligungen. Die sachgerechte Information, speziell auch die Erwähnung der Bedingungen von Art. 9 Abs. 2 BVO, führen im Bau in den allermeisten Fällen dazu, dass gar kein Gesuch gestellt wird. Speziell "abschreckend" wirkt sich Art. 9 BVO auf französische Arbeitgeber aus. Eine Statistik über solche Anfragen wird aus Aufwand/Nutzenüberlegungen nicht geführt. Es dürften pro Jahr anzahlmässig aber ca. 30 - 40 sein.


Dabei handelt es sich stets um kurzfristig erteilte Bewilligungen zumeist für Montagearbeiten.


5. Werden Nachkontrollen angesetzt, indem beispielsweise die aus Deutschland entsandten Arbeitnehmer vor Ort befragt werden? Werden entsprechende Nachweise über die effektive Auszahlung der Löhne vom Unternehmer vor Ort - z.B. auf der schweizerischen Baustelle - verlangt?


Nein. Siehe dazu auch die Ausführungen zu Frage 1.


6. Wie funktioniert die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden, mit den Zollorganen und dem BIGA, vor allem bei Nichteinhaltung?


Seitens des KIGA wird diese Zusammenarbeit als gut beurteilt. Besonders vom Zoll wird oft Erkundigung eingeholt, ob Bewilligungen bestehen. Dies führt des öftern, wo solche fehlen, zu Verzeigung und Busse. Seit 1. Januar 1998 ist auf der Ebene des Bundes nicht mehr das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) (neu Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit BWA) für diese Fragestellungen zuständig, sondern das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA).


2.3. Teil 3. "Zur Situation nach einem allfälligen Abschluss der bilateralen Verhandlungen mit der EU"


1. Wie beurteilt die Regierung vor allem die arbeitsmarktliche Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten nach Abschluss bzw. Inkrafttreten der bilateralen Verhandlungen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen?


Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zur Zeit bei der Erarbeitung eines Entwurfes zu einem neuen Beschaffungsgesetz sowie in der nachfolgenden Verordnung daran, exakt diesen Bereich möglichst kompakt zu regeln. Die groben Züge dazu stehen schon. Bezüglich Details und praktischer Ausführung ist man mit den Sozialpartnern noch in Verhandlung. Immerhin kann bereits ausgeführt werden, dass die Sozialpartner bzw. deren Institution Paritätische Kommissionen darin eine zentrale Rolle erhalten sollen. Weiter besteht auch die Zielsetzung, den Nachweis der Einhaltung der GAV-Bedingungen zur Bringschuld auszugestalten in dem Sinn, als dass nur Anbietende einen Auftrag erhalten können, welche vor Auftragserteilung die Einhaltung der GAV-Bestimmungen nachweisen.


2. Welche Änderungen werden erwartet und wie wird die Kontrolle behördenseitig dereinst sichergestellt?


Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden, da noch zuwenig Konkretes bekannt ist.


3. Hat die Regierung über Ziel und Zweck der flankierenden Massnahmen auf Bundesebene - in Deutschland durch das AEntG geregelt - Kenntnis?


Bereits eingangs ist erwähnt worden, was die Verwaltung beim Bund angefragt bzw. angeregt hat. Sobald die konkrete Antwort seitens des Bundes vorliegt, kann hierzu Auskunft erteilt werden. Bisher existieren aber noch kaum Hinweise auf konkrete Aktionen des Bundes.


Liestal, 14. April 1998


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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