1998-34 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 11. Juni 1998 zur Vorlage 1998-034


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Landratsbeschluss



1. Einleitung

Die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung stützt sich auf eidgenössischer Ebene auf das Landwirtschaftsgesetz ab. Darum wird in diesem Bereich die Schulgeldfrage auch autonom geregelt.


Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 schrieb vor, Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen zu den gleichen Bedingungen aufzunehmen wie die eigenen. Auf Grund dieser Regelung verzichteten alle Kantone auf die Verrechnung von Leistungen.


Nachdem der Bund diese Bestimmung auf Ende 1992 aufgehoben hatte, erarbeiteten die Landwirtschaftsdirektoren eine "Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)"


Bisher sind dieser Vereinbarung 17 Kantone beigetreten darunter Basel-Stadt und Aargau. Im Kanton Solothurn steht das Beitrittsverfahren vor dem Abschluss.


Die Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung


- regelt die Beiträge der Partnerkantone,


- will den freien Zugang zu den Schulen anderer Kantone sichern,


- umfasst die Berufe der Bäuerin, der Landwirtin und des Landwirts sowie von 11 landwirtschaftlichen Spezialberufen.


Finanziell wirkt sich die Schulgeldvereinbarung leicht zugunsten unseres Kantons aus. Die Einnahmen werden auf 50'000 bis 70'000 Franken geschätzt, die Aufwendungen auf 30'000 bis 40'000 Franken.




2. Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 5. Juni 1998 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD und Daniel Mahrer, Dienststellenleiter Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain.




Eintreten


Eintreten wird mit 11 zu 0 Stimmen beschlossen.




Die wichtigsten Punkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:


Geltungsbereich (Art. 2)


Die Unterscheidung Landwirtin/Landwirt und Bäuerin/Bauer ist nicht einfach zu definieren. Der Landwirtin, dem Landwirt schreibt man die Tätigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zu. Mit dem Begriff Bäuerin/Bauer wird nicht nur die Berufsbezeichnung gemeint, es hangen auch Inhalte des Traditionellen und Politischen damit zusammen.


Am Ebenrain wird sowohl eine Landwirtschaftliche Berufsschule als auch eine Landwirtschaftsschule geführt. Die Berufsschule dauert zwei Jahre, sie wird - wie in einer anderen Lehre - von den Lehrtöchtern und Lehrlingen während eines Tages in der Woche besucht. Die Landwirtschaftsschule umfasst ein Vollzeitpensum während zweier Wintersemester.




Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache (Art. 3)


Das Einholen der Kostengutsprache kann zur Einschränkung der Freizügigkeit führen. Der Kanton Basel-Landschaft tritt für die Freizügigkeit ein. Es ist aber möglich, dass andere Kantone zurückhaltender sind.




Höhe der Beiträge (Art. 4)


Für die Schülerinnen und Schüler ist die Grundausbildung kostenlos, sie müssen aber für das Material, die Exkursionen, Verpflegung und Unterkunft selber aufkommen. In der weiterführenden Ausbildung, zum Beispiel der Betriebsleiterschule, haben die Absolventinnen und Absolventen auch an die Ausbildung einen Beitrag zu entrichten.


Mit den aufgeführten Beiträgen werden nur etwa ein Viertel bis ein Drittel der Vollkosten abgedeckt. Mit höheren Beiträgen würde das Ziel der Freizügigkeit gefährdet.




Schlussbestimmungen (Art. 8)


Nachdem 17 Kantone der Vereinbarung zugestimmt haben, würde sie nach Zustimmung durch den Kanton Basel-Landschaft auch in Kraft treten.




Angebot an Landwirtschaftlichen Schulen


Das Schulangebot ist gesamtschweizerisch gesehen zu gross. Der Redimensionierungsprozess ist vor allem in den grossen Agrarkantonen aber im Gange.




Ausbildungsstätte Ebenrain


Für die Wahl des Ebenrains als Ausbildungsstätte steht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler meist die geographische Situation im Vordergrund (Schwarzbubenland, Fricktal). Die Tatsache, dass der Betrieb als Biobetrieb geführt wird ist weniger ausschlaggebend, da die Lehre alle Bereiche umfasst.


Baselbieter Schüler ziehen ausserkantonale Ausbildungsstätten vor, wenn sie die im Ebenrain nicht angebotene Berufsmatur oder die Jahresschule absolvieren wollen.


Die Klassengrösse im Ebenrain beträgt rund 20 Schülerinnen und Schüler, davon kommen im Durchschnitt etwa 8 aus anderen Kantonen. Für Bundessubventionen ist die Mindestzahl von 10 Schülerinnen und Schüler notwendig.




Regionale Zusammenarbeit


Die regionale Zusammenarbeit wird nicht nur im Schulbereich, sondern bei allen agrarpolitischen Massnahmen gesucht und gepflegt.


Beispiele sind


- regelmässige Gespräche der Schulleiter


- gemeinsamer Kurs der Haushaltungsschulen Ebenrain, Grenchen und Wallierhof


- Betreuung der Rebbauern nördlich des Jura durch das Baselbiet.


- Koordination der Nordwestschweiz für die Obstbauseite in der Bauernzeitung


Auch in Zukunft werden weitere Betriebe schliessen müssen. Vor diesem Hindergrund werden auch die Strukturveränderungen weiter gehen und auch die Zusammenarbeit im Schulbreich in der Nordwestschweiz betreffen.




3. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 11 zu 0 Stimmen dem Entwurf des beiliegenden Landratsbeschlusses zuzustimmen und den Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung zu beschliessen.




Laufen, den 11. Juni 1998


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger



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