1998-56 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-056 vom 28. April 1998


Beantwortung der Schriftlichen Interpellation von Willi Müller, SD, Münchenstein: "betr. Asylgesuche von ausländischen Straftätern und illegal in der Schweiz weilenden Ausländern" (98/56)


Zur Interpellation von Willi Müller vom 12. März 1998


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Am 11. März 1998 hat Willi Müller Interpellation betreffend "Asylgesuche von ausländischen Straftätern und illegal in der Schweiz weilenden Ausländern" eingereicht und um deren schriftliche Beantwortung gebeten. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:

"Wie in verschiedenen Medien zu lesen und zu hören war, ist es zunehmend die Regel, dass illegal in der Schweiz weilende Ausländer und / oder ausländische Straftäter nach ihrer Verhaftung ein Asylgesuch stellen. Dies ist ein klarer Missbrauch des Asylrechts, wobei gemäss Medienmitteilungen diese Straftäter sogar in den Genuss einer verkürzten U-Haft kommen sollen.




Ich bitte daher den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


1. Wie weit ist auch der Kanton Baselland davon betroffen, dass illegal in der Schweiz weilende Ausländer und / oder ausländische Straftäter ein Asylgesuch stellen?


2. Wenn ja, in welchem Rahmen, von welchen Personengruppen und Nationalitäten?


3. Wie weit stimmt es, dass solche Straftäter, weil sie dann dem Asylgesetz unterstehen, nur wenige Tage in U-Haft gehalten werden können?
Aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage?


4. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Regierungsrat auf die obgenannten Missbräuche zu reagieren?




Der Regierungsrat nimmt zur Interpellation wie folgt Stellung:


1. Wie weit ist auch der Kanton Baselland davon betroffen, dass illegal in der Schweiz weilende Ausländer und / oder ausländische Straftäter ein Asylgesuch stellen?


Über 90% aller Asylsuchenden reisen illegal in die Schweiz ein und halten sich bis zur Stellung des Asylgesuches - das allerdings meistens unmittelbar nach der Einreise erfolgt - illegal in der Schweiz auf.


In der Regel handelt es sich bei den Betroffenen eines Strafverfahrens entweder um Asylbewerber, die diesen Status bereits besitzen, oder um illegal eingereiste Personen.


In Baselland ist lediglich ein Fall bekannt, wo ein sich im Strafvollzug befindlicher Ausländer kurz vor der Haftentlassung bzw. vor der Ausschaffung ein Asylgesuch stellte.




2. Wenn ja, in welchem Rahmen, von welchen Personengruppen und Nationalitäten?


Beim eben zitierten einzigen Fall handelt es sich um eine Person aus Ex-Jugoslawien, die durch die Fremdenpolizei in Vorbereitungshaft gesetzt wurde. Nach dem Erlass eines erstinstanzlich negativen Asylentscheides erfolgte die Versetzung in die Ausschaffungshaft. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfolgte die Ausschaffung direkt aus der Ausschaffungshaft.


Ab und zu kommt es auch vor, dass Personen (verschiedener Nationalitäten) auf dem Weg zur Empfangsstelle für Asylsuchende durch die Polizei kontrolliert werden. Da diese Personen ganz klar zum Ausdruck bringen, dass sie ein Asylgesuch einreichen möchten, werden sie an die Empfangsstelle in Basel verwiesen und dorthin transportiert. Ein allfälliger Transport zur Empfangsstelle erfolgt vorwiegend dann, wenn anlässlich der Kontrolle durch die Polizei Ausweispapiere zum Vorschein kommen, die für das weitere Asylverfahren und für einen eventuellen späteren Vollzug der Wegweisung von Bedeutung sind.




3. Wie weit stimmt es, dass solche Straftäter, weil sie dann dem Asylgesetz unterstehen, nur wenige Tage in U-Haft gehalten werden können?
Aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage?


Die Vermutung, dass Straftäter - gerade weil sie dem Asylgesetz unterstehen - nur wenige Tage in U-Haft behalten werden können, ist unzutreffend. Sofern die Haftgründe gegeben sind, verbleiben diese Personen gleich lange in U-Haft wie die übrigen Untersuchungsgefangenen. Im Gegenteil - es könnte angezeigt sein, die Haft wegen möglicher Fluchtgefahr eher noch zu verlängern.




4. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Regierungsrat auf die obgenannten Missbräuche zu reagieren?


Asylrecht ist Bundesrecht. Der Handlungsspielraum des Regierungsrates bewegt sich also in diesem Bundesrahmen. Im revidierten Asylgesetz des Bundes ist vorgesehen, dass auf ein Asylgesuch nur noch dann eingetreten wird, wenn die Einreichung des Asylgesuches spätestens zehn Tage nach erfolgter Einreise in die Schweiz vorgenommen wird. Bei ausländischen Straftätern, die ein Asylgesuch einreichen, werden, wo immer möglich, die vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft) angewendet.




Liestal, 28. April 1998


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin



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