1998-142 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 28. September 1998 zur Vorlage 1998-142
Die befristete Einsetzung eines a.o. Strafgerichtspräsidiums mit einem Pensum von 100% ab 1. November 1998 bis 31. Mai 1999
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Ausgangslage
Gemäss § 23bis des Gerichtsverfassungsgesetzes kann an allen Gerichten für eine bestimmte Dauer ein ausserordentliches Präsidium eingesetzt werden, wenn die Umstände es erfordern. Zudem kann der Landrat gestützt auf § 23 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz ausserordentliche Strafrichterinnen oder Strafrichter wählen, wenn die ordentlichen Richter und Ersatzrichter zur vollständigen Besetzung des Strafgerichts nicht genügen.
Auslöser der Vorlage ist ein zur Zeit am Strafgericht hängiger Fall („Cosco"), der offenbar die auf den Normalbetrieb angelegte Kapazität des Strafgerichts sprengt. Die Komplexität dieses im Verdachtsbereich der Wirtschaftskriminalität angesiedelten Falles ergibt sich nicht nur aus dem in der Vorlage geschilderten ausserordentlichen Umfang der durch das Gericht zu bearbeitenden Akten, sondern zeigt sich unter anderem auch darin, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und mindestens teilweise mit Erfolg angerufen wurde. Offenbar hat das Bundesgericht in einem Entscheid der konkreten Erwartung Ausdruck gegeben, dass das Strafgericht der belastenden Vorgeschichte Rechnung trage und den Fall vorrangig behandle.
Die einander ergänzenden Vorlagen des Obergerichts vom 12. August 1998 (98/142) und vom 27. August 1998 (98/151) wollen mit folgenden organisatorischen Massnahmen sicherstellen, dass ausreichende personelle Ressourcen zur Beachtung des Beschleunigungsgebots zur Verfügung stehen und dass das seit Juni 1998 beim Strafgericht hängige Verfahren spätestens Ende Mai 1999 abgeschlossen ist:
- Ein ordentlicher Strafgerichtspräsident sowie ordentliche nebenamtliche Richterinnen und Richter einer Kammer des Strafgerichts konzentrieren sich ab 1. November 1998 bzw. Januar 1999 bis und mit Mai 1999 auf das Verfahren „Cosco" und dazugehörige Nebenverfahren.
- Ein ausserordentlicher Strafgerichtspräsident/in übernimmt derweil die „normalen" Fälle. Für die Beurteilung stehen ihm 5 zusätzliche ausserordentliche nebenamtliche Strafrichterinnen und Strafrichter zur Verfügung.
2. Organisation der Kommissionsberatung
Angesichts ihres inneren Zusammenhangs hat die Justiz- und Polizeikommission die Vorlagen 98/142 und 98/151 anlässlich ihrer Sitzung vom 21. September 1998 gemeinsam beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Dr. Toni Walter, Obergerichtspräsident und Dr. Adrian Jent, Strafgerichtspräsident.
Gegenstand der Vorlage und auch der Anträge ist einzig die Beurteilung der vom Obergericht beantragten personellen Massnahmen. Nicht Gegenstand der Vorlage bildet die laufende Strukturreform der Gerichte. Ebenso wenig ist es Aufgabe der Justiz- und Polizeikommission, dem Landrat Wahlvorschläge zu unterbreiten.
3. Kommissionsberatung
Die JPK liess sich zunächst von den Vertretern der Gerichte eingehend über die Notwendigkeit der beantragten Massnahmen informieren. Sie schliesst sich der Auffassung an, dass es sinnvoll ist, den Fall im Rahmen eines Efforts unverzüglich und gesamthaft durchzuziehen, was die auf den Normalbetrieb ausgelegten Kapazitäten des Strafgerichts nicht zulassen würden. Abgesehen von der Einhaltung des Beschleunigungsgebots spricht auch die Verjährungsproblematik sowie die Notwendigkeit der Überprüfung anscheinend geltend gemachter Ansprüche von Geschädigten innert angemessener Frist für dieses Vorgehen.
Die zusätzlichen Kosten werden sich in einem vertretbaren Rahmen halten. Bei der Besetzung des ausserordentlichen Präsidiums entstehen - je nach Wahl - möglicherweise zusätzliche Lohnkosten.
Kritisiert wurde vereinzelt, dass es an sich der Sinn des Vizepräsidiums wäre, in derartigen Fällen befristet die Rolle des Präsidiums zu übernehmen und der vom Bundesgericht ausgeübte Druck, weil das Bundesgericht selber dem Beschleunigungsgebot auch nicht immer nachlebe.
4. Stellungnahme der Kommission
Sämtliche Fraktionssprecher bekunden ihr Einverständnis mit dem Antrag des Obergerichts.
Dabei wird betont, dass der Rechtsstaat die notwendigen Einrichtungen und Mittel bereitstellen müsse, wenn er seine Glaubwürdigkeit nicht aufs Spiel setzen wolle. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Fall „Cosco" zwar ausserordentlich sein möge, dass das ausgelöste Vorgehen jedoch durchaus normal sei, weil die Strukturen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sinnvollerweise nicht gemäss dem Maximalbetrieb, sondern gemäss dem Normalbetrieb dimensioniert sind. Es gilt, die verfügbaren Instrumente zur vorübergehenden Erweiterung der Kapazität der Gerichte zu nutzen, wobei es sich zeigt, dass es im Rahmen des Milizsystems nicht einfach ist, genügend kompetente Leute mit der entsprechenden zeitlichen Disponibilität finden zu können.
Eintreten bleibt unbestritten.
5. Anträge
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig die befristete Einsetzung eines a.o. Strafgerichtspräsidiums mit einem Pensum von 100 % ab 1. November 1998 bis 31. Mai 1999.
Lausen, den 28. September 1998
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin