1998-143 (2)
2. Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Auftrag der Kommission
Anlässlich der 1. Lesung des Gesetzesentwurfs im Rats-plenum vom 25. März 1999 und 15. April 1999 wurden zwei Gesetzesbestimmungen (§ 18 Abs. 1 lit. b und § 81) zur ergänzenden Vorberatung und Antragstellung zuhanden der 2. Lesung an die Justiz- und Polizeikommission (JPK) zurückgewiesen. Im Weitern wurde die Beantwortung von Fragen zum Akteneinsichtsrecht (§ 125) für die Kommissionssitzung in Aussicht gestellt. Die JPK nahm sich dieser Pendenzen anlässlich ihrer Sitzung vom 19. April 1999 an.
2. Notwendige Verteidigung (§18 Abs. 1 lit. b StPO)
Anlässlich der 1. Lesung wurde kritisiert, die Formulierung im Entwurf sehe nicht den zwingenden Beizug einer Verteidigung vor, wenn durch eine erneute Verurteilung im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe droht. Im weitern wurde beantragt, immer dann, wenn generell eine unbedingte Freiheitsstrafe (ungeachtet deren Dauer) oder Verwahrung zu erwarten ist, sei der Beizug einer Verteidigung als obligatorisch zu erklären.
Im Rahmen der Kommissionsberatung war unbestritten, dass bei der Beurteilung der notwendigen (zwingenden) Verteidigung der mögliche Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe miteinzubeziehen sei. Um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob dies bereits mit der Formulierung des Entwurfs, wie er dem Plenum im Rahmen der 1. Lesung vorlag, so geregelt war, wurde der Gesetzestext entsprechend präzisiert.
Umstritten war jedoch die Frage, ab welcher Dauer der zu erwartenden unbedingten Gefängnisstrafe eine Verteidigung notwendig (zwingend) sein sollte. Es wurde argumentiert, jede unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, weshalb grundsätzlich bei jeder erwarteten unbedingten Freiheitsstrafe eine notwendige (zwingende) Verteidigung beizuordnen sei. Darüber hinaus stelle die Festlegung von jeglichen Zeitgrenzen gesetzgeberische Willkür dar. Dem wurde entgegengehalten, die Anordnung einer notwendigen (zwingenden) Verteidigung stelle immer auch eine Bevormundung des Bürgers dar. Bis zu einer bestimmten Schwere der drohenden Sanktion solle der Bürger wählen können, ob er einen Anwalt, den er in der Regel auch selber bezahlen muss, beiziehen will oder nicht. Zudem gebe es gerade im Bereiche des SVG, der statistisch relevant ist, häufig eigentliche Straftarife, bei denen der Beizug einer Verteidigung gar nichts nütze.
Schliesslich standen sich zwei Anträge gegenüber: Ein Antrag wollte die Grenze für die notwendige Verteidigung ab einer zu erwartenden unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten vorschreiben, der andere Antrag sah die Grenze bei einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten. Letzterer Antrag obsiegte mit 8:4 Stimmen.
3. Beschwerde gegen den Haftbefehl (§ 81 StPO)
Gemäss der geltenden StPO und dem Revisionsentwurf besteht die Möglichkeit, jederzeit beim Untersuchungsrichter ein Haftentlassungsgesuch zu stellen und bei dessen Ablehnung die Überprüfung durch das Verfahrensgericht zu verlangen. Dieses System weist bei der Eröffnung der Haft eine Unebenheit auf: Die Haft wird vom Untersuchungsrichter angeordnet und stellt keine beschwerdefähige Verfügung dar. Wer mit der Verhaftung nicht einverstanden ist, kann somit keine Beschwerde führen, sondern muss an den Untersuchungsrichter, also die haftanordnende Instanz, ein Haftentlassungsgesuch stellen. Dies stellt eine unnötige Doppelspurigkeit des Verfahrens dar, weil klar ist, dass der Untersuchungsrichter, welcher soeben die Haft angeordnet hat, nicht aufgrund eines Haftentlassungsgesuchs seinen Entscheid wieder aufhebt, ohne dass in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse vorliegen. Wer sich ernsthaft gegen die Anordnung der Haft wehren will, muss deshalb warten, bis der Untersuchungsrichter das Haftentlassungsgesuch abgelehnt hat und anschliessend Beschwerde erheben.
Aus diesem Grund erachtet es die Mehrheit der Kommission mit 9:3 Stimmen als angezeigt, die Haftanordnung als beschwerdefähige Verfügung auszugestalten, gegen welche innert einer sehr kurzen Zeit, 3 Tagen, direkt Beschwerde an das Präsidium des Verfahrensgerichts erhoben werden kann. Selbstverständlich hat eine solche Beschwerde nicht in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als die Inhaftnahme während der Verfahrensdauer suspendiert bliebe.
Dieser Entscheid führt zur Änderung von § 6 Abs. 3 lit. a, § 81 Abs. 1 lit. e, § 85 Abs. 2, § 120 Abs. 1 und einem neuen § 81 Abs. 3.
4. Antrag
Die JPK beantragt dem Landrat, den von ihr beschlossenen Änderungen zuzustimmen.
Lausen, den 18. Mai 1999
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin
Gesetzestextänderungen: Fassung nach 1. Lesung im Landrat und Nachberatung in der Kommission
Gesetz betreffend die Revision der Strafprozessordnung (Entwurf)
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