Bericht an den Landrat

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-185 vom 9. März 1999


Landratsbeschluss (Entwurf)


Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Dekret vom 29. Januar 1990 (1) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung wird wie folgt geändert:


§ 2 Begünstigte


Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, Personen, die betagte oder chronischkranke Angehörige im eigenen Haushalt betreuen, Betagte und Invalide in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen.


§ 3 Absatz 5 Einleitungssatz


Liegt die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete respektive die Netto-Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, über den nachstehenden Prozentsätzen, so wird der Differenzbetrag, vorbehältlich Absätze 7 und 8, durch kantonale Beträge gedeckt:


§ 3 Absatz 6


Beiträge unter 100 Fr. pro Jahr werden nur ausgerichtet, wenn dadurch der erhöhte Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.


§ 3 Absatz 8


Mieterinnen und Mieter, bei denen gleichzeitig die finanzielle Belastung aus der grundverbilligten Miete 50% übersteigt und die Zusatzverbilligungen insgesamt mehr als die Hälfte der aus dem Lastenplan resultierenden Miete ausmachen, erhalten in der Regel keine Beiträge.


§ 3 Absatz 9


Die Belastungsgrenzen gemäss Absatz 5 können durch den Regierungsrat veränderten Verhältnissen angepasst werden.


§ 7 Absatz 1


Der Kanton leistet beim Erwerb oder Erstellen von Wohneigentum, gemäss § 1 des Dekrets, eine Bausparprämie in der doppelten Höhe des Zinsbonus bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, sofern die Laufzeit mindestens 60 Monate betragen hat.


II.


Bisherigen Bezügerinnen und Bezügern einer kantonalen Zusatzverbilligung, die neu gemäss § 3 Absatz 8 keinen Anspruch mehr erheben können, wird im Sinne einer Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2000 nochmals eine kantonale Zusatzverbilligung gewährt.


III.


Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.




Liestal,


Im Namen des Landrates


der Präsident:
der Landschreiber:


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1. GS 30.398, SGS 842.1