1998-185 (2)
Landrat / Parlament || Bericht vom 9. März 1999 zur Vorlage 1998-185
Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Entwurf für Landratsbeschluss
1. Einleitung
Das kantonale Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung hält im § 1 Zweck, Absatz 1 fest:
"Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums für Bevölkerungskreise in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen. Der Kanton fördert zudem ganz allgemein die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum".
Im Gesetz und dem dazugehörenden Dekret wird das Nähere dazu geregelt und der Zusammenhang mit dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) hergestellt.
Beim Bund steht die Verbilligung der Wohnkosten in Abhängigkeit von den Anlagekosten der Wohnung im Vordergrund. Für die Berechnung einer kantonalen Zusatzverbilligung ist eine als tragbar festgeschriebene Mietkostenbelastung massgebend, d.h. die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden berücksichtigt.
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes
Grundverbilligung (Vorlage Regierungsrat 98/185A: Abschnittt 1.1.1, S. 4-5)
Mit der Grundverbilligung (GV) wird eine anfängliche Wohnkostenbelastung, die sich aufgrund der Anlage- oder Erwerbskosten ergäbe, auf einen festen Prozentsatz (derzeit 5.3% der Anlagekosten) herabgesetzt. Die Differenz zwischen der kostendeckenden und der so von den Mieterinnen und Mietern tatsächlich zu bezahlenden Miete wird dabei durch rückzahlbare Vorschüsse des Bundes gedeckt. Die grundverbilligte Miete steigt deshalb alle 2 Jahre um einen bestimmten Prozentsatz an. Sobald die grundverbilligte die kostendeckende Miete übersteigt, beginnt die Rückzahlung der Vorschüsse.
Voraussetzung für das Funktionieren dieses Mechanismus ist eine gewisse Teuerung, der Ausgleich derselben und eine gelegentliche Reallohnerhöhung. Diese Voraussetzungen sind heute jedoch nicht mehr so gegeben wie zu Zeiten der Entstehung des WEG.
Zusatzverbilligung (Abschnitt 1.1.2, S. 5-7)
Durch die Zusatzverbilligung (ZV) kann eine grundverbilligte Miete, sofern das notwendig und solange es erforderlich ist, zusätzlich noch durch a-fonds-perdu-Beiträge weiter verbilligt werden.
Für das Ausrichten der Zusatzverbilligung müssen Belegungsvorschriften und Einkommens- und Vermögensvorschriften erfüllt sein, zudem wird nach anspruchsberechtigten Personenkreisen unterschieden:
ZV I: Alle Haushalte.
ZV II: Betagte, Behinderte, Personen, die Betagte oder Chronischkranke im gleichen Haushalt betreuen und Personen in Ausbildung.
Richtet der Wohnkanton der Mieterschaft aufgrund eines kantonalen Gesetzes zusätzlich kantonale Zusatzverbilligungen in anerkannter Höhe aus, so erhöhen sich ZV I zu ZV III und ZV II zu ZV IV.
Die Zusatzverbilligungen des Bundes betragen:
ZV I: 0.6 % der Anlagekosten
ZV II: 1.2 % der Anlagekosten
ZV III: 1.2 % der Anlagekosten
ZV IV: 1.8 % der Anlagekosten
Kantonales Gesetz und Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Kantonale Zusatzverbilligung (Abschnitt 1.2.1, S. 8-11)
Das WEG BL wurde in erster Linie geschaffen, um die WEG-Verbilligungen des Bundes sinnvoll zu ergänzen und die ZV des Bundes damit erhöhen zu können. Man hatte eine Zielgruppe in der Bevölkerung vor Augen, die mit vertretbaren Beiträgen an die Mietkosten vor Fürsorgeabhängigkeit bewahrt werden kann.
Im Gegensatz zum Bund, wo Grund- und Zusatzverbilligung nach einem starren System in Abhängigkeit von den Anlagekosten der Wohnung ausgerichtet werden, ist für die Berechnung der kantonalen Zusatzverbilligung eine als tragbar festgeschriebene Mietkostenbelastung massgebend.
Die tragbare Mietkostenbelastung wird in Abhängigkeit des anrechenbaren Einkommens und der Kinderzahl festgelegt. Im Ergänzungsbericht des Regierungsrates sind die Tabellen für die "tragbare Mietkostenbelastung" in Abhängigkeit des anrechenbaren Einkommens in Prozenten (S. 8) und in Franken pro Monat (S. 9) aufgeführt.
Ist die zu leistende Miete - nach Abzug der Bundes-Grundverbilligung und -Zusatzverbilligung - nach wie vor höher als die festgelegte "tragbare Mietkostenbelastung", so wird als kantonale Zusatzverbilligung der Differenzbetrag ausgerichtet, der nötig ist, um die Miete bis auf die "tragbare Mietkostenbelastung" zu reduzieren. Die kantonale Zusatzverbilligung ist - wie diejenige des Bundes - ein a-fonds-perdu-Beitrag, d.h. nicht rückzahlbar.
Bedeutung/Zukunft (Abschnitt 1.3, S. 11-13)
Vor allem in den letzten vier Jahren haben die kantonalen Zusatzverbilligungen stark zugenommen. Im Jahre 1995 wurden für 18 Wohnungen 44'000 Franken ausgerichtet, im Jahre 1998 für 112 Wohnungen 327'000 Franken. Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass auch der Aufwand pro Wohnung in dieser Zeitspanne um rund 20 Prozent zugenommen hat. Ab 1997 ist die Zunahme des Aufwandes hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass immer mehr Gesuchstellerschaften Anträge stellen, die über sehr bescheidene Einkommensverhältnisse verfügen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mieten neuerer WEG-Wohnungen, gemessen am Markt, eher an der oberen Limite des noch spielenden Wohnungsmarktes liegen.
Der Bund ist sich der Problematiken des WEG bewusst. Änderungen des Systems sollen in Vorbereitung sein, sind aber nicht vor dem Jahre 2003 zu erwarten. Für die Periode 1999/2000 hat der Bund wieder für 3500 Wohnungen/Jahr einen Kredit gesprochen. Der daraus resultierende Kontingentsanteil für neue Objekte im Kanton Basel-Landschaft beträgt 10 Mietwohnungen und 20 Eigenheime. Berücksichtigt werden sollen nur noch gemeinnützige Wohnbauträger und es sollen Alterswohnungen privilegiert werden. Vermehrt sollen darüber hinaus Sanierungen gefördert werden, weshalb ein spezielles, nicht auf die Kantone aufgeteiltes Kontingent von 800 solchen Wohneinheiten gesprochen wurde. Bei Sanierungen können neu Zusatzverbilligungen ohne Grundverbilligung gesprochen werden.
Fehlende Maximallimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung (Abschnitt 2.1, S. 14-16)
Bei Eigenheimbesitz kann eine Zusatzverbilligung nur beansprucht werden, wenn die finanzielle Anfangsbelastung (Verhältnis von Finanzierungslasten zum Einkommen) 30% nicht übersteigt. Bei Mietwohnungen existiert im Regelwerk für die kantonale Zusatzverbilligung keine Limitierung für die maximale Höhe derselben. In der Praxis führt dies dazu, dass zunehmend überproportionale Zusatzverbilligungen ausgerichtet werden. Es kommen neuerdings Fälle vor, bei denen die Zusatzverbilligung von Bund und Kanton zusammen weit über 70% der bereits grundverbilligten Miete ausmachen.
Wenn aktuell auch noch von keiner sehr grossen finanziellen Dimension für den Kanton, ist dies doch eine Entwicklung, die ausufern könnte, welche der Gesetzgeber vor 10 Jahren aber nicht voraussah und gewiss auch nicht wollte. Darauf hat auch die kantonale Finanzkontrolle anlässlich ihrer letzten Zwischenrevision bei der Vollzugsstelle vom Oktober 1997 hingewiesen und das KIGA angewiesen, nach einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Lösung zu suchen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Gesuchstellerschaften, bei denen die Belastung aus der grundverbilligten Miete zum anrechenbaren Einkommen mehr als 50% ausmacht und gleichzeitig die Zusatzverbilligung von Bund und Kanton zusammen mehr als die Hälfte der grundverbilligten Miete ausmachen, keine Zusatzverbilligung erhalten sollen.
Untere Auszahlungslimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung (Abschnitt 2.2, S. 16-17)
Gemäss geltendem § 3 Abs. 6 des Dekrets gelangen kantonale Zusatzverbilligungen, die weniger als 100 Franken pro Jahr betragen, nicht zur Auszahlung. Dies kann zur Folge haben, dass dem Kanton unnötigerweise Mehrkosten entstehen. Fehlt nämlich eine kantonale Gegenleistung, so entfällt der höhere Bundesbeitrag.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Auszahlungsbeschränkung bei jenen Fällen zu streichen, wo damit eine erhöhte Zusatzverbilligung des Bundes ausgelöst werden kann.
Kreis der Anspruchsberechtigten bei der kantonalen Zusatzverbilligung (Abschnitt 2.3, S. 17-18)
Sowohl Bund als auch Kanton zählen auch Personen, die in ihrer Wohnung Betagte oder Chronischkranke betreuen, zum Kreis der WEG-Anspruchsberechtigten. Mit der prognostizierten Zunahme von Betagten stellt sich die Frage, ob angesichts der in letzter Zeit geschaffenen Spitex-Organisation, des Alters- und Pflegeheimkonzepts und auch der laufend entstehenden privaten Betreuungsorganisationen dies richtig bzw. nicht eine klare Grenzziehung in diesem Bereich vorzunehmen ist.
Es wird eine engere Fassung des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgeschlagen. Personen, die Betagte oder Chronischkranke betreuen, sollen nicht mehr anspruchsberechtigt sein.
Laufzeit von Bausparverträgen für die kantonale Bausparprämie (Abschnitt 2.4, S. 18)
Die Formulierung "sofern die Laufzeit in der Regel mindestens 5 Jahre betragen hat" führt im praktischen Vollzug zu Missverständnissen. Der Gesetzgeber hatte von Anfang an die Absicht, nur Laufzeiten von vollen 60 Monaten zu akzeptieren. Um aber in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten die beabsichtigte Anreizwirkung ebenfalls zu erreichen, wurde der Terminus "in der Regel" eingefügt.
Es wird beantragt, die Laufzeit klar mit 60 Monaten zu fixieren.
Auswirkungen der vorgeschlagenen Maximallimite bei der kantonalen Zusatzverbilligung
(Abschnitt 3, S. 18-19)
Die Erhebung zeigt, dass bei der vorgeschlagenen Einführung einer Maximallimite im Jahre 1998 insgesamt 17 Bezügerinnen und Bezüger betroffen gewesen wären. 7 von diesen Personen werden bereits von der Fürsorge unterstützt trotz WEG. 10 Bezügerschaften würden damit, sofern sie sich nicht rechtzeitig nach einer günstigeren Wohnung umsehen, zusätzlich abhängig von der Fürsorge/Sozialhilfe.
Die kantonalen Aufwendungen für die 17 Bezügerschaften betrugen im Jahre 1998 rund 153'000 Franken. Der Bundesbeitrag machte zusätzlich noch 66'000 Franken aus. Im Durchschnitt ergibt das für diese 17 Wohnungen eine Zusatzverbilligung von über 12'000 Franken pro Jahr.
Es ist zu berücksichtigen, dass eine leerstehende WEG-Wohnung wieder von Personen besetzt werden kann, die ein tatsächliches Wohnkostenproblem haben, d.h. die (vorgeschlagenen) Kriterien des WEG erfüllen. Dies kann auch durch Zuweisungen der Sozialdienste gezielt geschehen, so dass diese wiederum auch Gegennutzen zu Lasten des Kantons haben können.
2. Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an der Sitzung vom 13. November 1998 beraten. Um den Mechanismus des WEG und die Auswirkungen der Dekretsänderung besser verstehen zu können, hat die Kommission einen Zusatzbericht verlangt, welcher den komplizierten Zusammenhang der Wohnbau- und Eigentumsförderung des Bundes und Kantons aufzeigt. Am 5. Februar und 12. Februar 1999 wurden Vorlage und Ergänzungsbericht 98/185A beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD, Thomas Keller, Vorsteher KIGA, Marcel Walliser, Leiter Wohnbauförderung.
Angehört wurden:
- Wohnbaugenossenschaft "Roter Leu", Muttenz: Claudia Leisinger, Präsidentin
- Regina Schibler, Liegenschaftsverwalterin
Das System der Wohn- und Eigentumsförderung ist durch die wirtschaftliche Entwicklung in eine Krise geraten. Die Ursache liegt hauptsächlich in der Grundverbilligung des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes (WEG). Die Teuerung stagniert praktisch und die Einkommen vieler Erwerbstätigen steigen weder real noch nominal und damit kann der vorgesehene Mietzinsanstieg nicht durchgesetzt werden. Die Rückzahlung des Vorschusses der Grundverbilligung kann so nicht mehr im vorgesehenen Zeitrahmen oder überhaupt nicht erfolgen. Beim Bund werden Verluste von mehreren 100 Millionen Franken erwartet.
Die Systemänderung muss auf Bundesebene eingeleitet werden. Es ist deshalb nicht zweckmässig im jetzigen Zeitpunkt das kantonale Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG BL) zu ändern. Hingegen ist es angebracht durch eine Dekretsänderung zu verhindern, dass die nichtbeabsichtigte Entwicklung der Zahlung von überproportionalen Zusatzverbilligungen durch Bund und Kanton gebremst und in Abhängigkeit des Einkommens limitiert wird.
Eintreten
Eintreten wird einstimmig beschlossen.
Die wichtigsten Punkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:
Begünstigte (§ 2)
Es ist nicht beabsichtigt, Personen, die betagte oder chronischkranke Angehörige im eigenen Haushalt betreuen von der Zusatzverbilligung auszuschliessen. Hingegen soll ausgeschlossen werden, dass Personen, die privat Kleinheime mit Betreuung einrichten, von WEG-Zuschüssen profitieren können.
Die Kommission hat deshalb die Aufnahme des folgenden Passus beschlossen:
"Personen, die betagte oder chronischkranke Angehörige im eigenen Haushalt betreuen"
Minimalbeiträge (§ 3 Absatz 6)
Wenn durch die kantonale Zusatzverbilligung der erhöhte Bundesbeitrag ausgelöst werden, kann, sollen auch Beiträge von weniger als 100 Franken pro Jahr ausbezahlt werden.
Obere Limite für die kantonale Zusatzverbilligung (§ 3 Absatz 8)
Die Anhörung hat gezeigt, dass die ursprüngliche Formulierung zu Missverständnissen führen kann. Die im Ergänzungsbericht vorgeschlagene Formulierung (98/184A, S.31) ist klarer.
Damit bei der Einführung der Limite bei den 17 betroffenen Mieterschaften Härtefälle vermieden, und individuelle Lösungen getroffen werden können, hat die Kommission die Aufnahme des Zusatzes " in der Regel " beschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, dass auch in Zukunft das Umfeld der betroffenen Mieterschaft und des Wohnbauträgers berücksichtigt werden kann.
Die Entwicklungen im WEG-Bereich können auch zu Verzerrungen im Wohnungsmarkt führen. Mieterinnen und Mieter können WEG-Wohnungen bevorzugen, obwohl billigere Wohnungen angeboten werden, die möglicherweise zwar nicht so neu und/oder komfortabel sind. Eine obere Limite kann auch in dieser Hinsicht regulierend wirken.
Damit der anvisierte Effekt tatsächlich auch erreicht werden kann, ist die Grenzziehung "keine Zusatzverbilligung" bei der Ueberschreitung der oberen Limite richtig. Eine Zusatzverbilligung bis auf die Grenzen der oberen Limite würde die Steuerungswirkung stark reduzieren und zu einer unerwünschten Gemischtfinanzierung (mit Fürsorge/Sozialhilfe) führen.
Übergangsfrist (Abschnitt II)
Beim § 3 Abschnitt 8 lässt der Zusatz "in der Regel" einen angemessenen Spielraum offen. Die Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2000 ist deshalb ausreichend.
Inkrafttreten (Abschnitt III)
Die Dekretsänderung soll am 1. Juli 1999 in Kraft treten.
Laufen, den 9. März 1999
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger
Beilage: Entwurf Änderung "Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung"