Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-186 vom 22. September 1998
Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 (1)
Geschäfte des Landrats
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Hinweise und Erklärungen
Inhaltsverzeichnis Vorlage 1998-186
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Entwurf Landratsbeschluss
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5 Ergebnisse der Verhandlungen mit der VSR AG
5.1 Einmaliger Auskauf von Konzessionsgebühren auf die Höhe von Fr. 1.--
In einem eigens zu diesem Zweck gebildeten Unterausschuss des Verwaltungsrats der VSR AG, dem auch die Finanzdirektoren der Kantone Aargau und Basel-Landschaft angehört haben, ist Anfang Mai 1998 - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der kantonalen Gremien - eine Einigung über das weitere Schicksal der Konzessionsgebühren erzielt worden:
- Bis zur Aufhebung des Salzhandelsmonopols oder bis zum Auslaufen der jeweiligen Konzession bezahlt die VSR AG pro Tonne in den Salinen Schweizerhalle/BL und Riburg/AG gefördertes Salz eine Konzessionsgebühr von Fr. 1.--. Die Konzession für die Saline Schweizerhalle/BL dauert bis 2013, diejenige für die Saline Riburg/AG bis 2025.
- Als Abgeltung für diese Reduktion der Konzessionsgebühren gegenüber dem heutigen Stand entrichtet die VSR AG eine einmalige Zahlung von Fr. 10,6 Mio. an die Kantone Aargau und Basel-Landschaft. Die Berechnung dieser Summe basiert auf der Annahme, dass - bis zu einem im obigen Szenario geschilderten Austritt eines Kantons aus dem Konkordat - noch zwei Jahre von einem der bisherigen Menge entsprechenden Absatz ausgegangen werden kann. Es wird angenommen, dass sich die veräusserbare Menge anschliessend während fünf Jahren um 100'000 Jahrestonnen auf 190'000 Tonnen reduzieren würde, da der durch die Konzessionsgebühren verteuerte Salzpreis voraussichtlich zu einer Abwanderung von Abnehmern im Bereich Auftau- und Industriesalz führen würde. Für die Berechnung des Barwerts des Auskaufs wurde von einer Verzinsung von 4% ausgegangen.
- Die Aufteilung der Fr. 10.6 Mio. zwischen den beiden konzessionsgebenden Kantonen wird durch diese bestimmt (siehe unten 5.2 Regelung zwischen den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft).
- Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Salzregals fällt auch die Restkonzessionsgebühr von Fr. 1.--/Tonne ersatzlos und vollständig weg. Sollte dannzumal aus rechtlichen Gründen ein vollständiger Wegfall kurzfristig nicht möglich sein, akzeptiert die VSR AG eine Residualkonzessionsgebühr von Fr. --.10/Tonne gefördertes Salz für längstens die Restdauer des jeweiligen Konzessionsvertrags.
5.2 Regelung zwischen den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft
Da
a) die Konzession für die Saline Schweizerhalle/BL bereits im Jahr 2013, diejenige für die Saline Riburg/AG hingegen erst im Jahr 2025 ausläuft (vgl. oben 5.1 Einmaliger Auskauf von Konzessionsgebühren auf die Höhe von Fr. 1.--) und
b) heute das Verhältnis der geförderten Mengen Aargau : Basel-Landschaft = 60% : 40% beträgt
haben sich die Finanzdirektoren der beiden Kantone - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen kantonalen Organe - darauf geeinigt, dass von der einmaligen Auskaufssumme von total Fr. 10.6 Mio. dem Kanton Aargau Fr. 6.0 Mio. und dem Kanton Basel-Landschaft Fr. 4.6 Mio. zufallen sollen.
6.1 Änderung des Vertrags
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der VSR AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 (4) wie folgt zu ändern:
Bisherige Fassung:
§ 7
1 Die Saline hat dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres verkauftes, aus den basellandschaftlichen Salzlagern erzeugtes Salz folgende Entschädigungen zu leisten:
4.40 Fr. pro Tonne festes Salz,
1 Fr. pro Tonne flüssiges beziehungsweise in der Sole zu Industriezwecken enthaltenes Salz, wobei die Umrechnung der Sole in Salz in der Weise zu erfolgen hat, dass 1000 Liter Sole 310 kg Salz ergeben.
2 Diese jährliche Entschädigung hat mindestens 170 000 Fr. zu betragen.
3 Der Kanton ist berechtigt, in die Verkaufsbücher und Statistiken der Saline Einsicht zu nehmen.
4 Sollten die zur Zeit gültigen Verkaufspreise der Koch- und Gewerbesalze (d.h. 6.50 Fr. beziehungsweise 5.75 Fr. pro 100 kg) wie auch diejenigen der Industriesole (1.50 Fr. ungereinigte Sole beziehungsweise 2 Fr. gereinigte Sole pro 100 kg in der Lösung enthaltenes Salz) eine Änderung erfahren, dann ist die Höhe der Entschädigung proportional anzupassen.
5 Sollte sich darüber hinaus während der Konzessionsdauer ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem jetzigen und künftigen Geldwert ergeben, so soll die Barentschädigung durch Verständigung der Vertragsparteien den neuen Verhältnissen angepasst werden.
Vorschlag für Neufassung:
§ 7 Konzessionsleistung an den Kanton
1 Für das Recht, aus den Salzlagern des Kantons Basel-Landschaft Salz auszubeuten, hat die Saline dem Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 1999 eine einmalige Kapitalzahlung von 4.6 Millionen Franken zu leisten.
2 Zusätzlich hat die Saline dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres verkauftes, aus den basellandschaftlichen Salzlagern erzeugtes Salz eine Entschädigung von Fr. 1.-- zu leisten.
§ 7a (neu) Wegfall oder Bedeutungslosigkeit des Salzhandelsmonopols
1 Die Entschädigungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 entfällt, wenn das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht der Saline auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole (5) aus rechtlichen Gründen weggefallen ist.
2 Die Entschädigung wird gemäss § 7 b reduziert, wenn das Salzhandelsmonopol durch den Austritt von Kantonen aus der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (6) inhaltlich bedeutungslos wird.
3 Die massgebende Feststellung dieser Bedeutungslosigkeit erfolgt durch Beschluss eine Zweidrittelmehrheit der Konkordatskantone. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind diejenigen Kantone, welche im Zeitpunkt des Beschlusses den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung erklärt haben.
§ 7b (neu) Reduktion der Konzessionsgebühr
Im Fall von § 7a Abs. 2 wird die Entschädigung von Fr. 1.-- auf Fr. --.10 pro Tonne gefördertes Salz reduziert. Sie entfällt im Zeitpunkt, da das kantonale Salzhandelsmonopol förmlich aufgehoben wird.
6.2 Begründung des Antrags
Dieser Antrag stützt sich auf die Überzeugung, dass in Zukunft die Konzessionsgebühr in bezug auf ihre fiskalische Bedeutung ohnehin nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und bei einem Fallen des Monopols, aus welchen Gründen auch immer er eintreten sollte, ganz verschwinden könnte. Statt dessen wird der finanzielle Ertrag der Schweizer Rheinsalinen für den Kanton Basel-Landschaft in erster Linie aus den Unternehmenssteuern fliessen, in zweiter Linie aus den Dividenden; beide Leistungen sind direkt erfolgsabhängig.
Der Regierungsrat ist aus den dargelegten Gründen davon überzeugt, dass die vorgeschlagene Lösung für die langfristige Sicherung der Schweizer Rheinsalinen dienlich und notwendig ist. Der Landrat verbindet, wenn er diesem Antrag zustimmt, auch seine grundsätzliche Zustimmung zu einer zukünftigen Geschäftspolitik der Schweizer Rheinsalinen,
- die sich (vorab im Export) am Markt orientiert,
- das Unternehmen auf die Möglichkeit des Monopolverlusts vorbereitet
und dem Kanton Basel-Landschaft als gesundes, steuerkräftiges Unternehmen mit einem breiten Spektrum sicherer Arbeitsplätze weit ins nächste Jahrtausend hinein dient.
Liestal, 22. September 1998
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
GS 22.160, SGS 381.2
SGS 381.2, GS 22.160
An die Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen AG übertragen mit Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 [GS 25.845, SGS 382.2]
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 [GS 25.845, SGS 382.2]
SGS 381.2, GS 22.160
SGS 381.2, GS 22.160