Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-186 vom 22. September 1998
Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 (1)
Geschäfte des Landrats
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Hinweise und Erklärungen
Inhaltsverzeichnis Vorlage 1998-186
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Entwurf Landratsbeschluss
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3 Zukunft der Rheinsalinen
3.1 Salzhandel europaweit zu Marktpreisen
Salz wird im europäischen Ausland an zahlreichen Standorten in Salinen, Meersalzanlagen und Bergwerken gewonnen, und zwar in der Regel in Mengen, die die Dimensionen der Rheinsalinen deutlich übersteigen. Ausserhalb der Schweiz wird Salz zu Marktpreisen gehandelt; ehemals auch im Ausland auf dem Salz erhobene Gebühren und Steuern sind - wie erwähnt -fast überall abgeschafft worden. In Westeuropa bestehen in der Salzproduktion für die gängigen Sorten Überkapazitäten, was zu einem entsprechenden Druck auf die Preise führt. Neu drängen auch osteuropäische Salzgewinnungsstätten in den umkämpften westeuropäischen Markt.
Für die Schweizer Rheinsalinen stellt sich die Frage, wie sie ihre Stellung in der Zukunft angesichts der zu erwartenden Liberalisierung des Salzmarktes definieren will.
3.2 Stellung in einem zukünftigen Markt ohne Monopol
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Schweizer Rheinsalinen gehen davon aus, dass das Salzmonopol früher oder später fallen wird. Sicher würde dies bei einer wirtschaftlichen oder politischen Annäherung an die EU der Fall sein. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass das Monopol aus anderen Gründen vorher verschwinden wird.
Stützen sich die Schweizer Rheinsalinen auch in Zukunft allein auf die Bedienung des schweizerischen Marktes unter möglichst lange anhaltendem Schutz durch das Salzmonopol ab, so werden sie nur so lange überleben können, als das Salzmonopol effektiv besteht. Eine unvorbereitete Umstellung von einem geschützten in einen offenen Markt würde, wie Beispiele aus anderen Branchen immer wieder gezeigt haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern.
Geschäftsleitung und Verwaltungsrat der Schweizer Rheinsalinen sind deshalb der Auffassung, die strategischen Unternehmensziele seien bereits heute auf das langfristige Gedeihen in einem freien Markt auszurichten. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, ein gesundes, für die regionale Wirtschaft bedeutendes Unternehmen mit insgesamt über 150 Arbeitsplätzen zu erhalten und sicher in die Zukunft zu führen.
Der Verwaltungsrat hat, wie bereits angetönt, im Sommer 1996 Beschlüsse gefasst, die eine solche Strategie unterstützen. Als wichtigste Massnahme hat er die Regalgebühren bei den meisten Salzen massiv gesenkt, um so die Chancen der Schweizer Rheinsalinen im freien Markt im In- und Ausland (der Export ist regalgebührenfrei) zu erhöhen. Der Verwaltungsrat (und damit die an den Schweizer Rheinsalinen beteiligten Kantone) erwartet deshalb die zukünftigen finanziellen Erträge vor allem bei den Gewinnausschüttungen und nicht mehr bei den Regalgebühren, was den Schweizer Rheinsalinen erlaubt, die schweizerischen Salzpreise dem europäischen Niveau anzunähern.
3.3 Veraltete Berechnungsweise der Konzessionsgebühr
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Konzessionsgebühr, also derjenigen Abgabe, die den beiden Förderkantonen Basel-Landschaft und Aargau zusteht. Die Konzessionsgebühr ist ein beträchtlicher Kostenfaktor der Schweizer Rheinsalinen. Sie beträgt zum Teil bis zum Neunfachen der Regalgebühr und belastet die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens naturgemäss stark. Da der Kanton Basel-Landschaft (wie auch der Kanton Aargau) ausser von der Dividendenausschüttung auch von den Unternehmungssteuern der Schweizer Rheinsalinen profitieren, sollte auch hier eine Lösung gefunden werden, die dem Unternehmen die nötige Beweglichkeit am Markt verleiht und den finanziellen Ansprüchen des Kantons Basel-Landschaft trotzdem gerecht zu werden vermag.
Die heutige Konzessionsgebühr berechnet sich wie folgt:
Die Konzessionsleistung ist heute in § 7 des Konzessionsvertrags von 1962/1963 geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
1
Die Saline hat dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres verkauftes, aus den basellandschaftlichen Salzlagern erzeugtes Salz folgende Entschädigungen zu leisten:
Fr. 4.40 pro Tonne festes Salz
Fr. 1.-- pro Tonne flüssiges beziehungsweise in der Sole zu Industriezwecken enthaltenes Salz, wobei die Umrechnung der Sole in Salz in der Weise zu erfolgen hat, dass 1000 Liter Sole 310 kg Salz ergeben.
2 Diese jährliche Entschädigung hat mindestens Fr. 170'000.-- zu betragen.
3 Der Kanton ist berechtigt, in die Verkaufsbücher und Statistiken der Saline Einsicht zu nehmen.
4 Sollten die zur Zeit gültigen Verkaufspreise der Koch- und Gewerbesalze (d. h. Fr. 6.50 beziehungsweise 5.75 pro 100 kg) wie auch diejenigen der Industriesole (Fr. 1.50 ungereinigte Sole beziehungsweise Fr. 2.-- gereinigte Sole pro 100 kg in der Lösung enthaltenes Salz) eine Änderung erfahren, dann ist die Höhe der Entschädigung proportional anzupassen.
5 Sollte sich darüber hinaus während der Konzessionsdauer ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem jetzigen und künftigen Geldwert ergeben, so soll die Barentschädigung durch Verständigung der Vertragsparteien den neuen Verhältnissen angepasst werden."
Diese Regelung bindet die Konzessionsgebühr zunächst an einen bestimmten Preis und bestimmt dann, dass sie im Falle einer Preisänderung proportional anzupassen sei. Offenbar mochten die Urheber dieser Formel ihrer eigenen Erfindung aber selbst nicht ganz trauen: Die Formulierung vom "erheblichen Missverhältnis zwischen dem jetzigen und dem künftigen Geldwert" lässt jede erdenkliche Interpretation zu. Darüber hinaus erfasst die abschliessende Aufzählung der Salzsorten bei weitem nicht mehr das aktuelle Sortiment (z. Bsp. Auftausalze).
Bis Mitte 1994 wurde die Konzessiongebühr so berechnet: Massgebend war der sogenannte "Werkpreis". Er bildet sich aus dem Verkaufspreis minus Regalgebühr, minus Frachtkosten, minus Verpackungskosten. Die Berechnung wurde in zweijährlichem Rhythmus angepasst, und zwar mittels eines Korrekturfaktors, der sich aus dem Quotienten der Produkte "Menge mal Werkpreis der Jahre 4 und 5" durch "Menge mal Werkpreis der Jahre 2 und 3" ergab. Für Basel-Landschaft beträgt die Konzessionsgebühr aufgrund dieser Berechnung seit 1. Juni 1994 Fr. 8.93 pro Tonne. Da die Berechnungsformel so konstruiert ist, dass sie der neuen Unternehmensstrategie der Schweizer Rheinsalinen diametral entgegenwirkt (vgl. 3.4 Vom Salzzehnten zur dynamisierten Konzessionsgebühr und 3.5 Politisch und ökonomisch problematisch), wurden seit diesem Datum keine Anpassungen mehr vorgenommen.
3.4 Vom Salzzehnten zur dynamisierten Konzessionsgebühr
Historisch ist der Weg nachvollziehbar: In der Konzession vom 24. April 1909 existierte die Abgeltungspflicht noch als Zehntenpflicht durch Naturalien oder Barleistung bei Produktionsmengen von weniger als 10'000 Jahrestonnen. Nach der Fusion der Salinen vom 16. Juni 1909 wurde die Zehntenbasis auf 30'000 Tonnen geändert und auf diesem Wert mit 10 Prozent plafoniert. In einem Zusatzvertrag von 1928 wurde der Barbetrag an den Verkaufspreis geknüpft und dynamisiert. Die heutige Regelung wurde 1961 geschaffen. Sie war so lange brauchbar, als der Kanton die Verpackung, Spedition und Fakturierung mit teilweise eigenem Personal selber vornahm. Als die Rheinsalinen diese Aufgaben selbst übernahmen, wurden die Konzessionsgebühren wiederum korrigiert und unter Zuhilfenahme von Erfahrungswerten aus früheren Jahren ein Werkpreis von damals Fr. 55.10 je Tonne ermittelt.
Die heutige Berechnungsformel weist aufgrund ihrer Konstruktion Eigentümlichkeiten auf, die der neuen Unternehmensstrategie der Schweizer Rheinsalinen diametral entgegenwirken. Denn
- eine Senkung der Regalgebühren führt zu einer Erhöhung des Werkpreises und damit zu einer Erhöhung der Konzession;
- eine Erhöhung der Fracht- und/oder Verpackungskosten führt zu einer Minderung des Werkpreises und damit zu einer Minderung der Konzession;
- eine Minderung des Verkaufspreises unter gleichzeitigem Wegfall der Regalgebühren kann zu einer Erhöhung der Konzession führen
- usw.
Als der Konzessionsvertrag mit dieser Bestimmung geschrieben wurde, waren die Kantone indes noch nicht in die gemeinsame Interessenwahrnehmung eingebunden, wie es später durch die oben geschilderte interkantonale Vereinbarung der Fall wurde. Vielmehr lag die Kompetenz zur Festsetzung der Preise beim Regierungsrat. Wollte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft also einen höheren Konzessionsertrag aus der Rheinsaline herausholen, so brauchte er lediglich die Preise zu erhöhen.
3.5 Politisch und ökonomisch problematisch
Das macht heute weder politisch noch wirtschaftlich Sinn. Politisch ist die Frage des Salzmonopols durch das Zusammengehen der Kantone in der interkantonalen Vereinbarung in ihrer früheren Bedeutung als Merkmal der kantonalen Souveränität über die Ausbeutung des Bodenschatzes Salz auf eine gemeinsam festzulegende Gebühr reduziert worden.
Wirtschaftlich macht die Berechnungsmethode ebensowenig Sinn. Die Preise für Salz sind administrierte Preise. Sie werden nicht von einem Markt entschieden (oder noch nicht), sondern mehr oder weniger autonom festgelegt. Konkurrenz gibt es nicht, da die Salzeinfuhr prinzipiell verboten (beziehungsweise bewilligungspflichtig) ist. Kein ausländischer Anbieter kann sein Salzsortiment in die Schweiz bringen und hier anbieten. Die Anbindung der Konzessionsgebühr an den Salzpreis hat deshalb die gleiche Wirkung, wie wenn die Konzessionsgebühr ebenfalls autonom festgelegt würde.
Heute werden aber die Salzpreise nicht vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft festgelegt, sondern von den in der Vereinbarung zusammengeschlossenen Kantone. Das heisst, dass die Bindung der Konzessionsgebühr an den Salzpreis selbst dann obsolet wäre, wenn sie politisch auch heute noch gewollt wäre. Im ganzen findet also eine für die Zukunft nicht mehr brauchbare Verknüpfung verschiedener Faktoren statt, die letzten Endes dazu führt, dass die Konzessionsleistung dem Ziel der langfristigen Unternehmens- und Arbeitsplatzsicherung nicht dient.
Der Kanton Basel-Landschaft muss sich also überlegen, wie er die Berechnung und Festlegung der Konzessionsgebühren für die Zukunft regeln will.
Mindestens ein (grosser) Kanton droht, aus dem Konkordat per 31.12.1999 auszutreten (Frist zur Kündigung bis 31.12.1998). Sollte dieser Austritt erfolgen, so führt dies (mangels Kontrolle des interkantonalen Salzhandels) zum faktischen Fall des Monopols. Dadurch würden a) die Regalgebühren in Zukunft entfallen und b) durch den Fall des Monopols und die daraus folgende Möglichkeit des günstigeren Einkaufs im Ausland die Konzessionsgebühren unter massiven Druck geraten. Nach Ansicht der VSR AG wäre ohne umgehenden und ersatzlosen Verzicht auf die Erhebung von Konzessionsgebühren das Weiterbestehen der Salinen erheblich in Frage gestellt.
Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, könnten mit einer Senkung der Konzessionsgebühren möglicherweise der/die austrittswillige/n Kanton/e von einer Kündigung ihrer Konkordatsmitgliedschaft abgehalten und gleichzeitig die Konzessionseinnahmen des Kantons zumindest teilweise gerettet werden.
Fussnoten:
GS 22.160, SGS 381.2