Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-186 vom 22. September 1998
Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 (1)
Geschäfte des Landrats
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Hinweise und Erklärungen
Inhaltsverzeichnis Vorlage 1998-186
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Entwurf Landratsbeschluss
1 Einleitung und Zusammenfassung
Die Schweizer Rheinsalinen beurteilen die zukünftige Situation ihres Unternehmens unter folgenden Prämissen:
- Das Salzhandelsmonopol wird früher oder später fallen.
- Das Unternehmen muss sich darauf schon heute einrichten und privatwirtschaftlich handeln: flexibel, schnell und differenziert; eingefleischte Automatismen (wie z. B. gleiche Produktionsmengen für Riburg und Schweizerhalle) müssen entflochten werden.
- Auch ohne Monopol wollen die Schweizer Rheinsalinen ein erfolgreiches Unternehmen mit zwei Salinenbetrieben bleiben.
Diese Landratsvorlage dient dem Ziel, diese Strategie durch flexible Handhabung der Konzessionsabgabe wirksam zu unterstützen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die vertraglich zwischen dem Kanton und den Schweizer Rheinsalinen festgelegten Konzessionsgebühren massiv zu senken. Im Gegenzug leisten die Rheinsalinen eine einmalige Auskaufssumme.
1.1 Das Unternehmen "Schweizer Rheinsalinen"
Die Schweizer Rheinsalinen sind eine Aktiengesellschaft, an der alle Kantone (ausser Waadt) sowie das Fürstentum Liechtenstein beteiligt sind. Das Aktienkapital der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen AG (VSR) beträgt 10'048'000 Franken. Davon hält der Kanton Basel-Landschaft 348'000 Franken (348 Aktien a 1'000 Franken).
Die Schweizer Rheinsalinen erzielten im Jahre 1997 bei einer Absatzmenge von 419'350 Tonnen Salz (Speisesalze, industrielle Salze, Auftausalze, Sole) einen Bruttoumsatz von über 69 Mio. Franken. Die entsprechende Produktion von Salz findet an den beiden Standorten Schweizerhalle/BL und Riburg/AG statt.
Im Zusammenhang mit dem Salzwesen hat der Kanton Basel-Landschaft in den vergangenen beiden Jahren folgende Einnahmen erzielt:
| 1996: | 1997: | |
| VSR-Dividende | Fr. 104'400.-- (2) | Fr. 69'600.-- |
| Regalgebühren | Fr. 323'694.-- | Fr. 215'984.-- |
| Konzessionsgebühren | Fr. 1'699'376.-- | Fr. 1'413'176.-- |
| Total Div./Gebühren | Fr. 2'127'470.-- | Fr. 1'698'760.-- |
| Kantonssteuer | Fr. 682'000.-- | Fr. 1'165'000.-- |
| Gemeindesteuer | Fr. 515'000.-- | Fr. 651'000.-- |
| Total Steuern | Fr. 1'197'000.-- | Fr. 1'816'000.-- |
| TOTAL | Fr. 3'324'470.-- | Fr. 3'514'760.-- |
Der Kantonssteuerertrag der Jahre 1988 bis 1997 hat sich auf Fr. 4,032 Mio. belaufen, der Gemeindesteuerertrag auf Fr. 2,836 Mio.
Vom Mitarbeiter-Sollbestand von 156 Personen arbeiten zwischen 110 und 120 im Kanton Basel-Landschaft. Die VSR AG geht von einem Kantons- und Gemeindesteuerertrag aus den Steuern dieser natürlichen Personen von mind. Fr. 1 Mio. pro Jahr aus.
1.2 Ziel dieser Landratsvorlage
Diese Landratsvorlage hat zum Ziel, die auf die Erhaltung des Standorts Schweizerhalle und die langfristige Sicherung des Unternehmens Schweizer Rheinsalinen ausgerichtete Unternehmensstrategie zu unterstützen. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb eine Änderung des Konzessionsvertrags im Interesse einer langfristigen Sicherung des Unternehmens und der dazugehörigen Arbeitsplätze. Die Änderung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Kanton Aargau, welcher denselben Wortlaut den zuständigen kantonalen Gremien vorschlägt.
2 Regal- und Konzessionsgebühren
Im Zusammenhang mit der Förderung von und dem Handel mit Salz werden zwei verschiedene Abgaben erhoben.
2.1 Regalgebühr
Den Kantonen steht das Monopol auf die Einfuhr und den Verkauf von Salz zu (Handelsmonopol). Gestützt auf dieses Monopol erhob bis zum Inkrafttreten der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (3) jeder Kanton gesondert eine Monopolgebühr auf das in seinem Gebiet verkaufte Salz. Mit dem erwähnten Konkordat traten die beigetretenen Kantone (alle ausser Kanton Waadt) das Salzhandelsmonopol an die Schweizer Rheinsalinen (VSR AG) ab. Seit diesem Zeitpunkt (1. Oktober 1975) erhebt die VSR AG eine einheitliche Regalgebühr. Festgesetzt wird diese vom Verwaltungsrat der VSR AG, wobei jedem Kanton ein Sitz im Verwaltungsrat zusteht. Diese Regalgebühr wird aufgrund eines feststehenden Schlüssels auf alle dem Konkordat angeschlossenen Kantone verteilt.
Dieses Konkordat und die damit verbundene einheitliche Erhebung einer Regalgebühr durch die VSR AG führte dazu, dass heute das Salz in jedem Kanton zum gleichen Preis verkauft wird.
Diese Regalgebühr wurde seit 1992 in mehreren Teilschritten reduziert. Sie liegt heute pro Tonne bei Fr. 1.--für Industriesalz (44 % der Produktion 1997), Fr. 50.--für Auftausalz (24 %), Fr. 175.--für Paketsalz Jura-Sel (2 %) und Fr. 5.--für die übrigen Salze (30 %). Die Ausschüttung an die Kantone hat sich dadurch beinahe auf die Hälfte reduziert und ermöglicht damit der VSR AG die allmähliche Preisangleichung an das europäische Niveau.
2.2 Konzessionsgebühren
Aufgrund des den Kantonen zustehenden Bergbauregals bestimmen diese über die Ausbeutung von Bodenschätzen, also insbesondere auch über die Förderung von Salz. Von der VSR AG werden die Salzvorkommen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft ausgebeutet.
Aufgrund des kantonalen Gesetzes über das Bergbauregal von 1876 und des Gesetzes über das Salzmonopol von 1971 steht dem Landrat die Kompetenz zu, die Konzession für die Ausbeutung der im Kanton vorhandenen Salzlager zu erteilen. Der VSR AG wurde mit Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963 das Recht zur Ausbeutung der Salzlager erneut erteilt. Die dafür zu bezahlende Konzessionsgebühr beläuft sich schon seit Jahren auf ca. Fr. 9.--pro Tonne gefördertes Salz. Gemäss Angaben der VSR AG ist diese etwa dreimal so hoch als diejenige der Saline Bex im Kanton Waadt (ohne Berücksichtigung, dass ein Teil der Gebühr die Wassernutzung betrifft), dem einzigen Kanton, der über eigene Salzvorkommen verfügt und dem Konkordat nicht angehört. Im Ausland werden praktisch nirgends mehr Konzessionsgebühren für den Abbau von Salz erhoben.
Fussnoten:
GS 22.160, SGS 381.2
Dividende von 30% auf einer Beteiligung von Fr. 348'000.-- am Aktienkapital von Fr. 10'048'000.--
GS 25.845, SGS 382.2