1998-188 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 26. November 1998 zur Vorlage 1998-188
Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
betreffend Vereinbarung über die Beitragsleistung des Kantons Basel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt an Fahrten von Behinderten (Partnerschaftliches Geschäft)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf)
1. Einleitung
Die Kantonsparlamente der beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben die Vereinbarung über die Realisierung des Behindertentransportes in der Region (Vereinbarung Behindertentransport) vom 13. Februar 1990 und die Realisierung des Pilotprojektes Spontanfahrten für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer vom 14. Dezember 1995 genehmigt. Die Vereinbarung Behindertentransport wurde von 1996 -2000 und das Projekt Spontanfahrten für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer von 1998 - 2000 verlängert.
Zur Finanzierung wird von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Arztzeugnis ein jährlicher Betrag von 300 Franken für Normalfahrten und von 50 Franken für Spontanfahrten für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer geleistet. Die 300 Franken entsprechen dem Betrag, der auch für die Bezügerinnen und Bezüger des Abonnementes im Tarifverbung Nordwestschweiz aufgewendet wird.
Zur Realisierung der Projekte Behindertransport wurde eine gemeinsame Koordinationsstelle Behindertentransport beider Basel (KBB) geschaffen.
Das bisherige Finanzierungssystem hat sich als unzureichend erwiesen. Der jährliche Kantonsbeitrag ist erst am Ende eines Betriebsjahres bekannt, da er von den eingereichten Arztzeugnissen abhängig ist. Dieser Umstand erschwert die Kontigentierung der Fahrten erheblich. Zudem hat sich die Verknüpfung der finanziellen Mittel mit der Anzahl der eingereichten Arztzeugnissen nicht bewährt. Das Fahrangebot wird nicht von allen berechtigten Personen beansprucht, und es kann nicht Sinn der Regelung sein, dass diese Personen zum Einreichen eines Arztzeugnisses aufgerufen werden. Entgegen dem bisherigen Trend sind 1998 deutlich weniger Zeugnisse eingereicht worden als im Jahre 1997. Der Rückgang der Arztzeugnisse lässt sich anhand der vorhandenen Daten nicht abschliessend erklären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass vorher Veränderungen im Datenbestand der Fahrberechtigten zu wenig systematisch erfasst worden sind.
Damit das Fahrangebot im bisherigen Rahmen für das ganze Jahr 1998 weitergeführt werden kann, hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eine interimistische Lösung verabschiedet. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Sinne einer Bevorschussung den im Budget 1998 eingesetzten Betrag freigegeben.
Aufgrund der unbefriedigenden Situation haben die Regierungen die bisherige Vereinbarung auf den 31. 12. 1998 einvernehmlich gekündigt, und die Koordinationsstelle beauftragt eine neues Finanzierungssystem auszuarbeiten.
Die neue Regelung
Mit der neuen Regelung soll die Mobilität von Behinderten qualitativ verbessert, die Finanzierung gesichert und die Kostenaufteilung zwischen den beiden Kantonen geregelt werden.
- Rahmenvorgaben sollen der Koordinationsstelle die notwendigen Handlungsfreiräume eröffnen, um Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und Einzelregelungen zu treffen.
- Es wird eine maximale Finanzlimite von jährlich 1.9 Millionen Franken als Gesamtbetrag für beide Kantone vorgegeben. Diese Finanzlimite liegt leicht höher als die Budgetbeträge 1998.
- Die Kosten werden gemäss einem Schlüssel auf die beiden Kantone aufgeteilt. Der Schlüssel berücksicht sowohl die effektiv gefahrenen Kilometer wie auch die Anzahl der Fahrberechtigten. Für die ersten zwei Jahre beträgt der Anteil des Kantons Basel-Stadt 58% und der Anteil des Kantons Basel-Landschaft 42%. Für den Kanton Basel-Landschaft resultiert für 1999 ein Betrag von 798'000 Franken.
In der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind die finanziellen Grundlagen klar geregelt. Das Fahrangebot hingegen ist entwicklungsorientiert und wird in Leistungsvereinbarungen festgelegt. Bis zum Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarungen wird das Angebot im bisherigen Rahmen weitergeführt.
Zielgruppe
Sind Behinderte mit Wohnsitz in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
- die durch ein Arztzeugnis nachweisen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung das öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können;
- die Fahrten nicht mit einem anderen Kostenträger abrechnen können;
- die nicht im Besitz eines speziellen Fahrzeugs sind und dieses selber lenken können.
Fahrangebot
Fahrberechtige Personen können innerhalb des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW gefahren werden. Das vorgesehene Fahrangebot soll zwischen 06.00 und 24.00 zur Verfügung stehen. Die Fahrtbestellung soll spätestens 24 Stunden vor Antritt der Fahrt aufgegeben werden.
Fahrgastbeitrag
Bei der Festsetzung der Fahrgastbeiträge dient der Tarif für das öffentliche Verkehrsmittel als Orientierungshilfe, wobei dem Umstand, dass von Haus zu Haus transportiert wird, Rechnung getragen werden kann.
2. Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an der Sitzung vom 13. November 1998 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von René Broder, Leiter Jugendsozialdienst und Stefan Hütten, Ressortleiter behinderte Erwachsene.
Angehört wurden:
- Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Invalidenselbsthilfe Region Basel (AKI): Peter Schmidlin, der von seiner Gattin Marie-Therese begleitet wurde
- IVB/TIXI-Allianz: Christopher A. Hutchinson
- Koordinationsstelle Behindertentransporte beider Basel: Roland Kiefer
Die Anhörung hat ergeben, dass bei der Vorbereitung dieser Vorlage die Kommunikation zwischen den betroffenen Stellen ungenügend war. Zudem haben unklare Formulierungen in der Vorlage, wie zB. bezüglich der Spontanfahrten, zu Missverständnissen geführt.
Es ist nicht die Absicht der Neuregelung, jugendliche Behinderte vom Fahrangebot auszuschliessen. Um das auch klar zum Ausdruck zu bringen, hat die Kommission einstimmig beschlossen, im Entwurf des Landratsbeschlusses "behinderte Erwachsene" durch "Behinderte" zu ersetzen.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission empfiehlt dem Regierungsrat bei einer Revision der Vereinbarung, diese Präzisierung ebenfalls vorzunehmen.
Trotz der Verbesserungen beim öffentlichen Verkehr, wie die vorgesehene flächendeckende Einführung der Niederflurtechnik auf dem Netz des Tarifverbundes Nordwestschweiz und der vorgesehene Einsatz von Rollstuhlrampen, wird auch in Zukunft ein Teil der Behinderten weiterhin auf das ergänzende Fahrangebot angewiesen sein. Ein Indiz für diese Einschätzung ist die Tatsache, dass der grösste Teil der Behindertentransporte von Personen über 65 Jahren beansprucht wird.
Eintreten
Eintreten wird mit 10 zu 0 Stimmen beschlossen
Zweck (§ 1 der Vereinbarung)
Mit dem Zweckartikel wird deutlich, dass es um Beitragsleistungen an Fahrten, nicht um eine Direktsubventionierung einer Transportunternehmung geht, auch nicht um das Einräumen eines Rechtanspruches für behinderte Menschen, eine bestimmte Anzahl Fahrten durchführen zu können.
Transportunternehmungen (§ 2)
Hier geht es um von der Koordinationsstelle (KBB) anerkannte Unternehmen. Es können durchaus auch Vereine sein wie zB. TIXI, die keine Taxikonzession besitzen.
Für TIXI stellt sich aber das Problem, dass der Nachwuchs für die ehrenamtliche Tätigkeit abnimmt und dadurch der Auftrag in der gewünschten Qualität nicht mehr erfüllt werden kann. Die IVB/TIXI-Allianz soll auch 1999 wie in den vergangenen Jahren eingesetzt werden. Dadurch erhält die Allianz die Möglichkeit ihre Strukturen zu verändern und dann als kompetitiver Anbieter aufzutreten.
Berechtigte (§ 2)
Die Berechtigung zu Fahrten ist wie bisher mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Neu ist mit Absatz 3 die Erwähnung der Subsidiarität, das heisst, dass nur dann Beiträge geleistet werden, wenn kein anderer Kostenträger für die Fahrtkosten aufkommt. Die Abklärung soll ohne grossen administrativen Aufwand erfolgen, geplant ist die Selbstdeklaration. Der Fokus bei diesem Aspekt liegt auf den Tagesstätten. Die KBB wird mit diesen darüber verhandeln, inwieweit es zweckmässig ist ein eigenes Transportsystem aufzubauen.
Behinderte, die ein spezielles Fahrzeug besitzen und dieses selber lenken können, sind nicht fahrberechtigt (Absatz 4). Diese Prioritätensetzung wird gemacht, da mit den begrenzten finanziellen Mitteln nicht alle Bedürfnisse abgedeckt werden können.
Aufgaben (§ 4)
Neu ist unter litera b das Festschreiben des Begriffes der Qualität. Es darf zB. nicht sein, dass Behinderte eine Stunde am Strassenrand warten müssen, bis sie bedient werden.
Finanzierungsbeiträge (§ 5)
Neu steht ein Betrag von maximal 1.9 Millionen Franken zur Verfügung. Damit kann der Einsatz der Geldmittel auch geplant werden.
Die Höhe der finanziellen Mittel wird also nicht mehr durch die Anzahl der eingereichten Arztzeugnisse bestimmt.
Kostenverteilung (§ 6)
Die Formel zur Errechnung des Verteilungsschlüssel wurde durch Verhandlungen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ermittelt. Die Anteile, für BL 42%, gelten für zwei Jahre. Er dürfte in Zukunft tendenziell steigen, da im Kanton Basel-Landschaft in den nächsten Jahren der Anteil von älteren Personen an der Gesamtbevölkerung zunehmen wird, während er im Kanton Basel-Stadt schon jetzt deutlich höher liegt und nicht mehr gross steigen wird.
Spontanfahrten
Das Projekt Spontanfahrten mit separater Finanzierung wird nicht mehr weitergeführt. Hingegen wird bei der neuen Regelung auch das Angebot von Spontanfahrten weitergeführt. In diesem Segment wird den qualitativen Aspekten grosse Bedeutung beigemessen. Diese Zusicherung wurde in der Kommissionsberatung abgegeben, denn die Angaben in der Vorlage des Regierungsrates (Seite 5) sind in diesem Punkt unklar.
Gebiete der Kantone Aargau und Solothurn
Es besteht die Befürchtung, dass wenn die IVB/TIXI-Allianz "professionalisiert" wird, ein Rückgang der Spendengelder eintritt. Dann könnte möglicherweise das Fahrangebot für die Behinderten der Kantone Aargau und Solothurn, die im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz wohnen, nicht mehr aufrecht erhalten werden. In diesem Falle müsste versucht werden, die Kantone Aargau und Solothurn für die Mitfinanzierung zu gewinnen.
Bevorschussung (Landratsbeschluss, Ziffer 3)
Da im Jahre 1998 deutlich weniger Arztzeugnisse als erwartet eingegangen sind, konnte der im Budget 1998 eingestellte Betrag nicht ausgeschöpft werden. Dadurch drohte das Finanzierungssystem der Behindertenfahrten zusammenzubrechen. Um das zu verhindern, hatte der Regierungsrat im Sinne einer Bevorschussung den Differenzbetrag zwischen dem, aufgrund der tatsächlich eingegangenen Arztzeugnissen, berechtigten Betrag, und dem, aufgrund der erwarteten Arztzeugnissen, in Budget 1998 eingestellten Betrag freigegeben. Das heisst, der Regierungsrat hat mit der Bevorschussung sinngemäss schon 1998 die neue Regelung "praktiziert".
Kompetenzerteilung an den Regierungsrat (Landratsbeschluss, Ziffer 4)
Für die Gültigkeit der Vereinbarung ist die Zustimmung der Parlamente notwendig. Es ist jedoch sinnvoll, dass (Detail)-Anpassungen durch die Regierungen vorgenommen werden können.
Gerade das vorliegende Beispiel der Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten zeigt, dass die Regierungen den notwendigen Handlungsspielraum brauchen.
3. Antrag
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 10 zu 0 Stimmen dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen.
Laufen, den 26. November 1998
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger