1998-208 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 14. Dezember 1998 zur Vorlage 1998-208


Bericht der Finanzkommission an den Landrat
zum Bericht des Ombudsman an den Landrat


Urteil des Verfassungsgerichtes vom 29.4.1998 / Gleichbehandlung von Konkubinats- und Ehepaaren; Teilsplitting bei Renteneinkommen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Generelle Bemerkungen

1.1 Verwaltungsgerichtsurteil vom 29.4.1998

Der in § 8 Abs. 3 des Steuer- und Finanzgesetzes (StG) verankerte Teilsplittingabzug wurde - gemäss dem Wortlaut des Gesetzes - bisher nur gewährt, wenn das Gesamteinkommen aus zwei Erwerbs einkommen besteht. Dies führte beispielsweise für Ehepaare, bei denen der Ehemann eine Altersrente bezieht und nur die Ehefrau Erwerbseinkommen erzielt, zu einer starken Mehrbelastung gegenüber vergleichbaren Konkubinatspaaren mit zwei Erwerbseinkommen.

Aufgrund einer entsprechenden Beschwerde erklärte das Verwaltungsgericht am 29.4.1998 die von ihm als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Norm als unanwendbar und beschloss, die dadurch entstandene Lücke durch eine eigene Norm auszufüllen. Das Gericht entschied sich für folgende Lösung: Das in § 8 Abs. 3 StG verankerte Teilsplitting soll nicht nur auf Erwerbseinkommen, sondern auch auf die Ersatzeinkünfte wie sie in § 24 lit. c Satz 1 StG beschrieben sind, angewandt werden.

Daraufhin erliess die Steuerverwaltung eine Weisung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden und das Teilsplitting somit auf Renteneinkommen ab der Fakturierung per 18.5.1998 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Auf Steuerveranlagungen, die bereits in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen seien, sei das Urteil hingegen nicht mehr anzuwenden.


1.2 Vorschlag des Ombudsman

In seinem Bericht an den Landrat stellt der Ombudsman eine Rechtsungleichheit zwischen jenen Steuerpflichtigen fest, die vor dem erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid rechtskräftig veranlagt worden sind, und jenen, bei denen dies erst nach dem 29.4.1998 der Fall war. Er bittet deshalb den Landrat zu prüfen, "ob die vom Gericht inaugurierte Lösung des Teilsplitting nicht allen betroffenen Personen ab 1.1.1998 zugute kommen sollte".


2. Kommissionsberatung

2.1 Einleitung

Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 11.11.1998 und 9.12.1998 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle und Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung.


2.2 Rückwirkende gesetzgeberische Massnahme

Um dem Vorschlag des Ombudsman Folge leisten zu können, wäre eine rückwirkende gesetzgeberische Massnahme notwendig. Die Finanzkommission liess deshalb vom Rechtsdienst des Regierungsrates abklären, ob im vorliegenden Fall eine solche Rückwirkung überhaupt möglich sei und in welcher Form eine entsprechende gesetzgeberische Massnahme zu erfolgen hätte.

Das Rechtsgutachten vom 3.12.1998 kommt kurz zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

- Im vorliegenden Fall ist eine Rückwirkung möglich.

- Diese Rückwirkung wäre auf Gesetzesstufe zu erlassen.

Für den Fall, dass sich der Landrat dem Vorschlag des Ombudsman anschliessen würde, wäre nach Ansicht der Kommission dem Regierungsrat eine entsprechende Motion zu überweisen. Letzterer hätte anschliessend dem Landrat eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten.


2.3 Ablehnung des Vorschlags des Ombudsman

Die Finanzkommission lehnt den Vorschlag des Ombudsman ab. Sie sieht zwar, dass die gerichtlich verfügte Gesetzesänderung per 29.4.1998 eine gewisse Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen nach sich zieht. Gleichzeitig besteht aber auch Einigkeit darüber, dass das Ausmass der Ungleichbehandlung verhältnismässig klein ist im Vergleich zu den mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung verbundenen negativen Auswirkungen. Dabei ist insbesondere folgendes in die Überlegungen einzubeziehen:

- Auch das Datum des 1.1.1998 wäre bis zu einem gewissen Grade willkürlich gewählt, denn die zur Diskussion stehende Ungleichbehandlung besteht schon seit rund 10 Jahren.

- Der "gesetzgeberische Fehler", der zur Ungleichbehandlung geführt hat, wurde nicht vorsätzlich begangen. (Er hätte allerdings schon lange korrigiert werden können. Diesbezügliche Kritik an Landrat und Regierungsrat ist deshalb nicht unberechtigt.)

- Bei der Ungleichbehandlung geht es nicht darum, dass gewisse Steuerpflichtige gegenüber bisher schlechtergestellt werden. Vielmehr werden gewisse Steuerpflichtige gegenüber bisher bessergestellt. Durch die gerichtlich verfügte Gesetzesänderung per 29.4.1998 entstehen also zumindest keine neuen sozialen Härtefälle.

- Der durchschnittliche Steuerbetrag, der zur Diskussion steht, liegt gemäss Berechnungen der Finanzdirektion bei rund Fr. 700.- je betroffenem Ehepaar (in einer Bandbreite von rund Fr. 500.- bis Fr. 900.-). Für die Steuerverwaltungen von Kanton und Gemeinden wäre aber ein enormer Aufwand zur Ermittlung der exakten Zahlen je konkretem Fall notwendig. Dieser stünde in keinem akzeptablen Verhältnis zu den einzelnen Rückerstattungen.

- Zudem hätte eine Rückwirkung für die öffentliche Hand spürbare finanzielle Konsequenzen mit einem gesamten Steuerausfall von rund Fr. 11 Mio - neben dem erwähnten Zusatzaufwand für die Überarbeitung von über 14'000 Steuerakten sowie die vorgängig notwendige Gesetzesänderung.


2.4 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes

Die durch das Verwaltungsgericht vorgezogene Gesetzesänderung wird im Übrigen im Zusammenhang mit dem zweiten Steuerpaket (Steuerharmonisierung) demnächst auch im Wortlaut des Steuer- und Finanzgesetzes nachvollzogen.


3. Antrag

Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 12 : 0 Stimmen,

- den Bericht des Ombudsman zur Kenntnis zu nehmen,

- auf den Vorschlag des Ombudsman aber nicht einzutreten.


Namens der Finanzkommission
der Präsident:

Roland Laube


Gelterkinden, den 14. Dezember 1998 



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