1998-229 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 13. Dezember 1998 zur Vorlage 1998-229


Bericht der Finanzkommission an den Landrat


Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV und Aufhebung der dazugehörenden Verordnung des Landrates


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Landratsbeschluss (Entwurf)

1. Vorlage

Gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) können die Kantone Ergänzungsleistungen für RentenbezügerInnen ausrichten. Dazu sind kantonale Bestimmungen nötig, die - um in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen zu können - mit den Bundesvorschriften übereinstimmen müssen.

Aufgrund der dritten ELG-Revision vom 20.6.1997 hat sich für den Kanton Basel-Landschaft ein gewisser Anpassungsbedarf in seinem Einführungsgesetz zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (ELG BL) ergeben. Insbesondere die Einführung eines Freibetrages für selbstbewohntes Liegenschaftseigentum macht eine kantonale gesetzliche Regelung notwendig. Zusätzlich sind noch einige kleinere Anpassungen - teilweise redaktioneller Natur - vorgenommen worden.

Gleichzeitig wird auch vorgeschlagen, die zum ELG BL gehörende landrätliche Verordnung aufzuheben und durch eine regierungsrätliche Verordnung zu ersetzen.



2. Kommissionsberatung

2.1 Einleitung

Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 9.12.1998 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle und Dr. Willy Baumann, Leiter der Ausgleichskasse.


2.2 Eintretensdebatte

Das Eintreten auf die Vorlage zur Gesetzesänderung ist unbestritten, da es sich ja in erster Linie um den Nachvollzug von geänderten Bundesvorschriften handelt.


2.3 Einführung eines Freibetrages bei selbstbebewohntem Liegenschaftseigentum

Die wichtigste Änderung betrifft die Einführung eines Freibetrages für selbstbewohntes Liegenschaftseigentum bei der Ermittlung des Reinvermögens. Das Bundesrecht gibt den Kantonen dabei einen Spielraum von Fr. 75'000.- bis Fr. 150'000.-. Aufgrund der bisherigen Fassung von § 2 Abs. 1 ELG BL wäre per 1.1.1998 automatisch der höchste Bundesansatz von Fr. 150'000.- inkraftgetreten, wenn der Regierungsrat nicht eine für das Jahr 1998 befristete Verordnung über die Einführung eines Freibetrages von Fr. 75'000.- beschlossen hätte. Der Regierungsrat sah sich zu diesem Schritt veranlasst, weil die Baselbieter Steuerwerte sowohl im Vergleich zu den Verkehrswerten wie auch im gesamtschweizerischen Durchschnitt sehr tief sind. Ein Freibetrag hätte deshalb zu einer unerwünschten Privilegierung des Liegenschaftseigentums geführt.

Mit der neuen Fassung von § 2 Abs. 1 ELG BL gilt nun der bundesgesetzliche Höchstwert nur noch für den Lebensbedarf, die Mietzinskosten und allfällige weitere anerkannte Ausgaben. Beim Freibetrag für die Ermittlung des Reinvermögens gilt hingegen der in Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG festgesetzte Betrag von Fr. 75'000.-.


2.4 Aufhebung der landrätlichen Verordnung

Die Aufhebung der landrätlichen Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15.2.1973 und deren Ersatz durch eine Regierungsratsverordnung wird begrüsst, weil darin vor allem Vollzugsregelungen zu treffen sind.

Der Entwurf für die neue regierungsrätliche Verordnung geht aus Beilage B hervor.


2.5 Inkrafttreten der Gesetzesänderung

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung. Es ist vorgesehen, diesen rückwirkend auf den 1.1.1999 festzulegen.


2.6 Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesänderungen

2.6.1 § 1 Grundsatz und Rechtsanspruch

Hier wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.


2.6.2 § 2 Höchstwerte

Gemäss bisherigem Recht galten sowohl für die Einnahmen wie auch für die Ausgaben jeweils automatisch die höchstmöglichen Ansätze gemäss Bundesrecht. Aus den bereits unter Ziffer 2.3. genannten Gründen kann dies für die Einnahmenseite nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es gelten somit nur noch bei den Ausgaben die bundesrechtlichen Maximalbeträge.


2.6.3 § 4 Steuerfreiheit

Gemäss bisheriger Fassung sind die Ergänzungsleistungen von kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Dies stellt einen Widerspruch zu § 16 lit. f des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes (StG) dar, welches die Ergänzungsleistungs bezüger von der Steuerpflicht befreit. Mit der vorgeschlagenen Streichung von § 4 ELG BL bleibt unverändert die grosszügigere Regelung gemäss StG in Kraft.

Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass nach erfolgter Steuerharmonisierung (Vorlage in Vernehmlassung) auch auf Kantons- und Gemeindeebene nur noch Ergänzungs leistungen von der Steuerpflicht ausgenommen werden können.


2.6.4 § 5 Rückerstattungspflicht, Verrechnung, Erlass

Hier wurde neben redaktionellen Änderungen lediglich eine Verdeutlichung vorgenommen, die die aktuelle Praxis festschreibt.


2.6.5 § 6 Organisation und Verfahren

In diesem Paragraphen wird die gemäss Art. 6 Abs. 2 ELG verankerte Informationspflicht der Kantone zusätzlich geregelt.

Im Entwurf für einen Landratsbeschluss gemäss Regierungsvorlage fehlt der neue § 6 versehentlich. In den Erläuterungen und in der Synopsis ist er hingegen aufgeführt. Im Entwurf für einen Landratsbeschluss gemäss Beilage A zu diesem Bericht ist die neue Bestimmung nun aufgeführt.


2.6.6 § 16 Absatz 2 (Verordnung)

In Abs. 2 wird neu geregelt, dass nicht mehr der Landrat, sondern der Regierungsrat die Verordnung zu diesem Gesetz erlässt (vgl. Ziffer 2.4.).


3. Antrag

Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 12 : 0 Stimmen, dem Landratsbeschluss gemäss Beilage A zuzustimmen.


Namens der Finanzkommission
der Präsident:
Roland Laube


Gelterkinden, den 13. Dezember 1998 


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