Ergänzung beziehungsweise Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1998-229 vom 13. Dezember 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


Ergänzung beziehungsweise Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 2 der Staatsverfassung 1 und Art. 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 2 , in der Fassung vom 20. Juni 1997 3 (im folgenden Bundesgesetz genannt), beschliesst:




I.


Das Einführungsgesetz zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 4 wird wie folgt geändert:




§ 1 Grundsatz und Rechtsanspruch


Schweizer Bürger und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie dieses Gesetzes.




§ 2 Höchstwerte


1 Bei der Ermittlung des Anspruches auf eine Ergänzungsleistung werden für den Lebensbedarf und die Mietzinsausgaben sowie für allfällige weitere anerkannte Ausgaben die jeweils höchsten Ansätze der Bundesgesetzgebung angewendet.


2 Der Betrag für persönliche Auslagen der in Heimen wohnenden Personen wird vom Regierungsrat festgelegt.




§ 4 Steuerfreiheit


[Aufgehoben]




§ 5 Rückerstattungspflicht, Verrechnung und Erlass


1 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verrechnet werden. Der Erlass der Rückforderung ist möglich.


2 Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar.




§ 6 Durchführungsorgane und Verwaltungskosten


1 Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft übertragen. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten werden ihr aus der Staatskasse vergütet. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.




§ 16 Inkrafttreten


1 [Unverändert]


2 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.




II.


a. Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung wird die Verordnung des Landrates zum Ergänzungsleistungsgesetz vom 15. Februar 1973 (GS 25.134) aufgehoben.


b. Die Änderung des ELG BL erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 15 ELG.


c. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.




Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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Fussnoten:


1 GS 29.276, SGS 100


2 SR 831.30


3 AS 1997, 2957


4 GS 25.130, SGS 833