Bericht an den Landrat: Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen

Landrat / Parlament || Bericht vom 1. Dezember 1999 zur Vorlage 1999-194


Bericht der Personalkommission an den Landrat


Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




- Zum Bericht
Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (Fassung Personal- und Redaktionskommission)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Die Statuten vom 20. Oktober 1994 (1) der Basellandchaftichen Pensionskasse werden wie folgt geändert:




§ 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz und Zweck


1 Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie bezweckt die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und weiterer angeschlossener Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.


2 Die BLPK wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Erfordernisse geführt und verwaltet. Sie verfügt über eigenen Grundbesitz und verwaltet ihr Vermögen selbst.


3 Die BLPK ist eine im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) registrierte Vorsorgeeinrichtung. Die zwingenden Vorschriften von Bundesgesetzen gehen den Bestimmungen dieser Statuten vor.




§ 2 Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber


1 Über den Anschluss und den allfälligen Ausschluss von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, von kantonalen und gemeinnützigen Institutionen oder von anderen Betrieben beschliesst der Verwaltungsrat.


2 Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichten sich zur Einhaltung dieser Statuten, insbesondere zur Anmeldung aller gemäss BVG zu versichernden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die BLPK nimmt Kontrollen vor und trifft bei Verstössen entsprechende Massnahmen. Diese gehen auf Kosten der Fehlbaren und können bis zum Ausschluss führen.


3 Bei Austritt sind angeschlossene Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zur Übernahme aller in ihrem Versichertenkreis bestehenden Ansprüche verpflichtet. Sie werden dafür unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Deckungsgrades der BLPK entschädigt.




§ 3 Mitgliedschaft


1 Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt. Sie unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der Risikoversicherung (Tod, Invalidität), bzw. ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Vollversicherung.


2 Arbeitgeberinnen und Arbeigeber können mit der BLPK bezüglich der Unterstellung der Gesamtheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter die Vollversicherung einen tieferen Gesamtverdienst als den Mindeslohn gemäss BVG vertraglich vereinbaren.


3 Nicht versichert werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

4 Weitere Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei der BLPK kann der Verwaltungsrat auf Antrag für bestimmte Personenkreise bewilligen, sofern diese Personenkreise in Sinne von Art. 7 Absatz 2 BVV2 bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden.


5 Scheidet das Mitglied aus der obligatorischen Versicherung aus, kann es die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der BLPK weiterführen. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.


6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können auf Beschluss ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers der Risikoversicherung unterstellt werden. Die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen werden vermindert um die Rentenkürzungen, die der bei Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt gemäss § 12 Absatz 2 errechneten Einkaufssumme entsprechen.




§ 4 Aufnahme und Vorbehalte


1 Die Aufnahme erfolgt aufgrund des eingereichten Anmeldeformulars, einer Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und, sofern erforderlich, dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung.


2 In vorbestandene Vorbehalte tritt die BLPK für deren restliche Laufzeit ein.


3 Neue Vorbehalte beschränken sich auf den Teil der Leistungen, der nicht durch die eingebrachte Austrittsabfindung eingekauft worden ist, höchstens aber auf den überobligatorischen Teil der Versicherung. Sie werden auf vertrauensärztlichen Antrag vom Verwaltungsrat festgelegt und erstrecken sich auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren.




§ 5 Dauer der Mitgliedschaft


1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Arbeitsverhältnis. Sie endet, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In diesem Fall bleibt das Mitglied bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, längstens aber während eines Monats, beitragsfrei gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.


2 Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Dabei wird der rentenberechtigte Verdienst um 1/6 der insgesamt entgangenen Beiträge aller Art gekürzt. Sofern das Mitglied die Beiträge entrichtet, entfällt die Kürzung.




§ 6 Besondere Pflichten


1 Die Mitglieder, Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die die Beziehungen zur BLPK betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die verlangten Nachweise zu beschaffen.


2 Sie ermächtigen alle medizinischen Fachpersonen, dem vertrauensärztlichen Dienst der BLPK die benötigten Auskünfte zu erteilen.


3 Sie sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und der Eidg. Militärversicherung sowie gegenüber den Kranken-, den Unfall- und den Haftpflichtversicherern geltend zu machen und der BLPK hierüber Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden die Kassenleistungen eingestellt.


4 Erwächst der BLPK aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ein Schaden, so ist er von den Fehlbaren zu ersetzen.




§ 7 Absätze 1 und 3


1 Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen darf nach Massgabe des geltenden Rechts für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen bzw. verpfändet werden. Die vorbezogenen Mittel werden im Sinne einer negativen Einkaufssumme in eine gleichbleibende Kürzung umgerechnet (vgl. § 12 Absatz 6). Wird bei einer Ehescheidung vom Gericht bestimmt, dass ein Teil der Freizügigkeitsleistung überwiesen werden muss, wird der ausbezahlte Betrag wie ein Vorbezug für Wohneigentum behandelt. Die BLPK kann für die Bearbeitung von Vorbezügen Gebühren erheben. Der Verwaltungsrat erlässt einen entsprechenden Tarif.


3 Die BLPK kann Massnahmen treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt der Anspruchsberechtigten und der Personen, für die sie zu sorgen haben, verwendet werden.




§ 8 Absatz 1


1 Die BLPK setzt ihre Leistungen nach diesen Statuten fest. Sie kann die Bezugsberechtigung jederzeit überprüfen und Nachweise verlangen. Die Anspruchsberechtigten können verpflichtet werden, die Leistungen persönlich entgegenzunehmen.




§ 9 Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen


1 Irrtümlich zu niedrig angesetzte Leistungen werden berichtigt und die Differenzen samt Zinsen nachvergütet. Der Zinsanspruch besteht nur, wenn der Fehler bei der BLPK lag.


2 Wurden zu hohe Leistungen bezogen, sind diese zurückzuerstatten. Die BLPK kann durch Beschluss des Verwaltungsrates auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Verrechnung angemessener Zinsen bleibt vorbehalten.


3 Vorbehalten bleiben die bundesgesetzlichen Verjährungsfristen. Die BLPK kann ihre Rückerstattungsansprüche mit weiteren Leistungen verrechnen.




§ 10 Beschwerderecht


1 Gegen Entscheide der BLPK kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsrat schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Entscheid ist in diesem Falle bis zum definitiven Entscheid des Verwaltungsrates sistiert.


2 Ungeachtet des internen Einspracheverfahrens kann beim zuständigen Versicherungsgericht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Klage erhoben werden.




§ 11 Absätze 1, 3, 5, 6 und 7


1 Als Gesamtverdienst gilt der dem Beschäftigungsgrad entsprechende ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. Naturalleistungen werden mindestens nach den Regeln der AHV angerechnet. Bei wechselnden Stundenverpflichtungen ist der gemeldete mittlere Lohn massgeblich. Lohnteile, die den achtfachen Koordinationsabzug übersteigen, werden nur zur Hälfte angerechnet.


3 Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des Gesamtverdienstes, höchstens jedoch dem Koordinationsabzug gemäss BVG. Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.


5 Wird der Gesamtverdienst herabgesetzt, ohne dass dadurch Leistungen ausgelöst werden, wird wie folgt verfahren:

6 Für Mitglieder mit häufiger Aenderung des Beschäftigungsgrades kann der Verwaltungsrat festlegen, dass der durchschnittliche Beschäftigungsgrad massgeblich ist.


7 Bezieht das Mitglied von bei der BLPK nicht angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern Lohnteile, sind diese bei der BLPK nicht versicherbar.




§ 12 Verwendung der eingebrachten Mittel, Einkauf


1 Das Mitglied hat sich beim Eintritt über die von den früheren Vorsorgeeinrichtungen empfangenen Mittel auszuweisen, insbesondere auch über den Stand seines BVG-Altersguthabens, und hat diese bis zum Einkauf der ordentlichen Leistungen in die BLPK einzulegen.


2 Hat das Mitglied beim Eintritt oder bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades das 25. Altersjahr überschritten, so bemisst sich die gemäss Tabelle A errechnete Einkaufssumme am Beitragsverdienst oder an dessen Erhöhung. Die Einkaufssumme wird mit dem Eintritt fällig. Bei verspäteter Bezahlung ist Verzugszins zu entrichten.


3 Übersteigen die eingebrachten Mittel die erforderliche Einkaufssumme, so wird daraus ausserhalb der BLPK gemäss Weisung des Mitglieds ein separater Freizügigkeitsanspruch begründet. Es kann diese Mittel zur Nachversicherung von Verdiensterhöhungen verwenden.


4 Das Mitglied kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufssumme wie folgt erbringen:

5 Der Verwaltungsrat kann Mindestbeiträge und Mindestraten festlegen.


6 Massgeblich für die Verzinsung ausstehender Einkaufssummen ist der vom Bundesrat festgelegte Verzugszins.


7 Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, wird der rentenberechtigte Verdienst um einen entsprechenden gleichbleibenden Betrag gekürzt. Massgeblich sind dabei 5/3 des Fehlbetrags sowie die Barwerte gemäss Tabelle A im Anhang.




§ 13 Absätze 1, 2 und 4


1 Das Mitglied entrichtet folgende wiederkehrende Beiträge:

2 Die wiederkehrenden Beiträge sind letztmals für den Monat zu leisten, in welchem das Mitglied das 64. Altersjahr vollendet, längstens aber bis zum Austritt aus der BLPK oder bis zum Einsetzen der ganzen Rente.


4 Die Beiträge sind monatlich geschuldet.




§ 14 Beiträge der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber


1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entrichten so lange wie das Mitglied folgende wiederkehrende Beiträge:

2 Sie entrichten einen Verwaltungskostenbeitrag von 2% der Beiträge gemäss §§ 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1.


3 Wird der Beitragsverdienst bei der Vollversicherung erhöht, so entrichten sie einen einmaligen Beitrag von 100% der Erhöhung.


4 Die auf Renten gewährten Teuerungszulagen werden zur Hälfte der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber überbunden.


5 Die Beiträge verfallen zeitgleich wie jene des Mitglieds. Sie werden zusammen mit jenen des Mitglieds, jeweils auf Ende des Monats, kontokorrentmässig belastet. Der Kontokorrentzins wird vom Verwaltungsrat festgelegt.




Titel C


C. Leistungen der BLPK




§ 15 Art der Leistungen


Leistungen der BLPK sind:




§ 16 Anspruch auf Invalidenrente


1 Das Mitglied, das seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nach vertrauensärztlichem Befund nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund aufgelöst wird. Der Rentenbeginn wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität.


2 Die BLPK kann sich auf den Rentenentscheid der Eidg. Invalidenversicherung stützen und ihre Rente entsprechend festsetzen.


3 Wird das invalid erklärte Mitglied bei einer der BLPK angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit niedrigerem Verdienst weiterbeschäftigt, so wird die Versicherung mit entsprechend reduziertem Beitragsverdienst weitergeführt. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2 Buchstabe b.


4 Auf der invaliditätsbedingten Reduktion des Beitragsverdienstes bzw. nach Massgabe des Invaliditätsgrades wird eine Teilrente ausgerichtet.


5 Wird das invalide Mitglied infolge Reaktivierung bei der BLPK wieder versichert, so erfolgt dies bis zur Höhe der vor der Invalidisierung massgeblichen Verdienste ohne neue Vorbehalte und ohne Einkauf. Die frühere Beitragsdauer und die Invaliditätsdauer werden voll angerechnet.




§ 17 Anspruch und Höhe der vorzeitigen Altersrente sowie der Überbrückungsrenten


1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, wenn sein Arbeitsverhältnis nach dem 60. Altersjahr aufgelöst wird. Nach dieser Altersgrenze hat es auch einmalig Anspruch auf eine Teil-Altersrente, wenn sich sein Beschäftigungsgrad bleibend um mindestens 20% vermindert und ein Gesamtverdienst verbleibt, der den Mindestlohn gemäss § 3 Absätze 1 bzw. 2 übersteigt.


2 Die Höhe der Rente ergibt sich, indem der bei Rentenbeginn berechnete Barwert der erworbenen Rente (§ 26 Absätze 3 und 4) dividiert wird durch den Barwert einer sofort beginnenden Altersrente samt Anwartschaften. Massgebend ist das effektive Alter bei Rentenbeginn. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle A im Anhang.


3 Das Mitglied kann bei Rentenbeginn eine allfällige Rentenkürzung durch eine Einmaleinlage wegkaufen. Die Höhe der notwendigen Einmaleinlage ergibt sich aus der Berechnung gemäss Absatz 2.


4 Überbrückungsrente:

5 Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der Überbrückungsrente kann entweder

6 Ergeben sich aufgrund der Absätze 2 und 5 gekürzte Rentenleistung, so wird die anwartschaftliche Ehegattenrente im gleichen Verhältnis gekürzt.




§ 18 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente


1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, wenn es das 64. Altersjahr vollendet hat (Rentenalter) und das Arbeitsverhältnis beendet ist.


2 Bleibt das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, so entfällt die Beitragspflicht und der Rentenbeginn wird unter Beachtung von § 22 Absatz 2 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben.




§ 19 Anspruch auf Ehegattenrente


1 Beim Tod eines Mitglieds oder einer Bezügerin bzw. eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sobald der frühere Verdienst- oder Rentenanspruch aufhört:


a. sofern der Ehegatte für Kinder gemäss § 20 aufzukommen hat, oder


b. sofern der Ehegatte das 40. Altersjahr überschritten hat und mit dem verstorbenen Mitglied mindestens fünf Jahre verheiratet war.


2 Erfüllt der überlebende Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.


3 Bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bleibt der Rentenanspruch gewahrt. Er ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Wird diese Ehe gelöst, so lebt der frühere Anspruch in dem Masse wieder auf, als nicht andere Vorsorgeeinrichtungen gleichwertige Leistungen erbringen müssen oder richterlich festgesetzte Unterhaltsansprüche fortbestehen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen.


4 Der geschiedene Ehegatte hat unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Ehegattenrente. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die Ehegattenrente gemäss § 23, höchstens jedoch auf den richterlich festgesetzten Unterhaltsanspruch, soweit dieser nicht anderweitig (z.B. AHV) sichergestellt ist.




§ 20 Anspruch auf Kinderrenten


1 Bezügerinnen bzw. Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (vgl. Absatz 2), Anspruch auf eine Kinderrente.


2 Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder eines verstorbenen Mitglieds oder einer verstorbenen Bezügerin bzw. eines verstorbenen Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente, die eine Waisenrente der AHV beanspruchen können oder die gemäss IV mindestens zu zwei Dritteln invalid sind und bei Beginn der Invalidität die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente der AHV erfüllt hätten.




§ 21 Titel, Absatz 2


Höhe der Invalidenrenten


2 Erhält das invalide Mitglied von der Eidg. Invalidenversicherung keine Rente oder nur eine Teilrente, so richtet die BLPK eine der einfachen IV-Rente entsprechende Zusatzrente aus; über den Zeitpunkt des IV-Rentenbeginns hinaus bezogene Zusatzrenten sind zurückzuerstatten.




§ 22 Titel, Absatz 2


Höhe der ordentlichen Altersrente


2 Wird der Rentenbeginn über das 64. Altersjahr hinaus aufgeschoben, so wird die Rente für jeden Monat, um den der Rücktritt später erfolgt, um 2/3% erhöht, pro Jahr somit insgesamt um 8%. Diese Erhöhung gilt sinngemäss auch für die Ehegattenrente.




§ 23 Absatz 2


2 Bei Heirat einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente wird die anwartschaftliche Ehegattenrente so reduziert, dass ihr Kapitalwert im Zeitpunkt der Heirat jenen für einen um drei Jahre jüngeren Ehegatten nicht übersteigt. Vorbehalten bleibt die BVG-Mindestrente.




§ 24 Höhe der Kinderrenten


1 Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der Invalidenrente gemäss § 21.


2 Die Alters-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder 10% der Altersrente gemäss § 22. Die Mindestleistungen gemäss Artikel 17 BVG werden garantiert.


3 Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der Alters- oder der vollen Invalidenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Rente.




§ 25 Absatz 2


aufgehoben




§ 26 Austrittsabfindung


1 Bei Austritt aus der BLPK wird zugunsten des Mitglieds die Austrittsabfindung an die nächste Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Wo eine solche fehlt, wird die Austrittsabfindung gemäss Weisung des austretenden Mitglieds im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.


2 Das Mitglied kann mit schriftlicher Zustimmung seines Ehegatten die Barauszahlung verlangen:

3 Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente (gemäss Art. 16 FZG, wobei die anrechenbare und mögliche Versicherungsdauer frühestens nach Vollendung des 25. Altersjahres beginnt). Für jedes Altersjahr ab vollendetem 25. Altersjahr gilt 1/39 (=1/(Rentenalter - 25)) der ordentlichen, ungekürzten Rente von 60% des Beitragsverdienstes als erworben. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle A im Anhang.


4 Die Austrittsabfindung vermindert bzw. erhöht sich um den nach derselben Tabelle errechneten Barwert einer Rentenkürzung (vgl. § 7 Absatz 1 und § 12 Absatz 6) bzw. Rentenerhöhung (vgl. § 11 Absatz 5 Buchstabe b). Sie wird um allfällige vom Versicherten noch nicht beglichene Teile der Nachzahlung gemäss § 13 Absatz 3 und um noch ausstehende Ratenzahlungen bzw. den Barwert der künftigen Zusatzbeiträge (vgl. § 12 Absatz 4) vermindert. Sie entspricht mindestens dem BVG-Altersguthaben.


5 Ungeachtet von Absatz 3 hat das Mitglied den folgenden Mindestanspruch (Art. 17 FZG):

Die verbleibenden wiederkehrenden Beiträge werden um die ungeschmälerten Einmalbeiträge gemäss § 13 Absatz 3 erhöht und allesamt verzinst. Dazu kommt der Alterszuschlag gemäss Absatz 6. Wiederkehrende Beiträge, bei denen das Mitglied zu seinen eigenen auch diejenigen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entrichtet hat, sind jedoch nicht zuschlagberechtigt.


6 Der Alterszuschlag entspricht 4% pro Altersjahr über 20, höchstens aber 100%. Das erreichte Alter ergibt sich dabei als Differenz zwischen dem Austrittsjahr und dem Geburtsjahr.


7 Die Zinsberechnungen erfolgen unter Anwendung des Mindestzinssatzes gemäss BVG. Dabei werden die Einkaufssummen ab sofort, die übrigen Beiträge hingegen ab Ende des betreffenden Jahres verzinst.




§ 27 Abfindungen


1 Stirbt ein Mitglied, ohne dass sein Tod zumindest gleichwertige Ansprüche auslöst, entrichtet die BLPK eine einmalige Abfindung. Anspruch haben der Ehegatte, bei dessen Fehlen die durch eine Begünstigungserklärung bezeichnete begünstigte Person, sofern diese nachweislich unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt worden ist, bei deren Fehlen die im Zeitpunkt des Todes Unterstützungsbedürftigen und Pflegebefohlenen, bei deren Fehlen die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Die Abfindung entspricht den vom Mitglied geleisteten Beiträgen aller Art ohne Zins. Sie wird vermindert um die bereits bezogenen Leistungen und um den Barwert allfälliger künftiger Leistungen.


2 Anstelle der Rente oder eines Teils der Rente entrichtet die BLPK auf Antrag des Mitglieds ein Kapital, sofern das Mitglied mindestens drei Jahre vor Rentenbeginn schriftlich darum ersucht und sich sein Ehegatte damit schriftlich einverstanden erklärt, wenn:

Dabei kann die BLPK die Wahrung der anwartschaftlichen Ansprüche der Angehörigen verlangen. Sie kann die Kapitalabfindung ablehnen, wenn der Nachweis fehlt, dass die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung gewährleistet ist.




§ 28 Härtefälle


Ergeben sich aus der Anwendung dieser Statuten Härtefälle oder geraten Mitglieder, deren Angehörige oder Pflegebefohlene in eine besondere Notlage, für die in diesen Statuten nicht vorgesorgt ist, so kann die BLPK besondere Leistungen ausrichten.




§ 29 Kürzungen und Rückgriffe


1 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden in dem Masse gekürzt, als sie, gegebenenfalls unter Anrechnung der nachstehend genannten anderen Leistungen oder Bezüge, 90% des Gesamtverdienstes übersteigen.


2 Angerechnet werden:

Dabei werden Kapitalleistungen in Renten umgerechnet und Teilzeitverhältnisse angemessen berücksichtigt.


3 Private Versicherungen des Mitglieds werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für die gemäss § 11 Absatz 5 Buchstabe b erworbenen zusätzlichen Renten.


4 Die BLPK kann besondere oder veränderte Verhältnisse (z.B. Hilflosigkeit, Integritätsschäden) jederzeit dadurch berücksichtigen, dass sie auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet oder diese neu regelt. Insbesondere kann sie bestehende Kürzungen ganz oder teilweise aufheben, wenn die Bezügerin oder der Bezüger bei Eintritt in die AHV-Altersrentenberechtigung darum ersucht.


5 Wurde die Invalidität vom Mitglied absichtlich oder grobfahrlässig verursacht oder ist sie auf aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren zurückzuführen, so kann die BLPK den Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis auf die Hälfte kürzen. Insbesondere kürzt oder verweigert sie ihre Leistungen in solchem Masse wie die AHV/IV.


6 Das Mitglied, das Ansprüche auf Kassenleistungen besitzt, tritt der BLPK seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Kassenleistungen ab.




Titel D (vor § 30)


D. Organisation und Verwaltung




§ 30 Organe


1 Organe der BLPK sind:

2 Für die Abgeordneten und die Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt die Amtsdauer vier Jahre.




§ 31 Abgeordnetenversammlung


1 Die Abgeordnetenversammlung besteht aus 80 Mitgliedern und Bezügerinnen bzw. Bezügern von Renten. Die verschiedenen Mitgliedergruppen haben Anspruch auf angemessene Vertretung.


2 Die Abgeordnetenversammlung wird von ihrem Präsidium in der Regel einmal jährlich zu ihrer ordentlichen Sitzung einberufen.


3 Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn der Verwaltungsrat oder mindestens 30 Abgeordnete dies schriftlich verlangen.


4 Die Abgeordnetenversammlung berät die Angelegenheiten der BLPK, nimmt Wünsche und Anträge der Mitglieder entgegen und legt sie dem Verwaltungsrat bereinigt vor. Sie kann Kommissionen einsetzen.


5 Die Abgeordnetenversammlung erstattet den Mitgliedern jährlich Bericht. Dieser Bericht wird zusammen mit jenem des Verwaltungsrates veröffentlicht.


6 Darüber hinaus hat die Abgeordnetenversammlung das Recht, jederzeit über ihre Tätigkeit zu orientieren.




Titel D (vor § 32)


Aufgehoben




§ 32 Verwaltungsrat


1 Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Sechs Mitglieder, wovon die Mehrheit dem Kreis der Versicherten angehören müssen, werden von der Abgeordnetenversammlung gewählt. Die Abgeordnetenversammlung wählt vor dem Regierungsrat.


2 Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Der Regierungsrat und die Abgeordnetenversammlung bezeichnen aus den von ihnen Gewählten je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes führen diese abwechselnd den Vorsitz für jeweils ein Jahr.


3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er kann spezielle Ausschüsse und Kommissionen einsetzen und Aufgaben delegieren. Bei fortbestehender Stimmengleichheit entscheidet die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident.


4 Von der Abgeordnetenversammlung gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates behalten bei Ausscheiden aus der BLPK ihr Mandat bis zur nächsten Abgeordnetenversammlung.


5 Der Verwaltungsrat entscheidet im Rahmen der Statuten und bereitet deren allfällige Revision zuhanden des Regierungsrates vor. Er legt die Verwaltungsgrundsätze fest und erlässt ein Geschäftsführungsreglement sowie die ergänzenden Ausführungsbestimmungen.


6 Er erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates, der Abgeordnetenversammlung zuhanden der Versicherten und der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über die Tätigkeit, den Stand der BLPK und deren Absichten.




§ 33 Kontrollorgane


1 Der Verwaltungsrat wählt die Kontrollstelle und die anerkannte Expertin oder den Experten für die berufliche Vorsorge.


2 Die Kontrollstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der BLPK.


3 Die Expertin oder der Experte überprüft mindestens alle drei Jahre den versicherungstechnischen Stand der BLPK.


4 Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrates, der Abgeordnetenversammlung und der Aufsichtsbehörde.


5 Der Regierungsrat kann zusätzliche, externe Überprüfungen anordnen.




Titel E (vor § 34)


E. Schlussbestimmungen




§ 34 Besitzstand


1 Für die bei Inkrafttreten dieser Statuten laufenden Renten einschliesslich Zulagen aller Art bleibt der Besitzstand gewahrt.


2 Die anwartschaftlichen Ansprüche aller Art werden diesen Statuten angeglichen.


3 Die bis zum 31. Dezember 1994 auf den Betreffnissen gemäss § 26 Absatz 5 Buchstaben b und c aufgelaufenen Zinsen werden per 1. Januar 1995 pauschal gutgeschrieben. Auf dem mittleren Kapital entsprechen sie ab dem 2. Beitragsjahr jährlich 4%.


4 Für das Mitglied, dessen freiwillige Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieser Statuten begründet wurde, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen der Statuten, die bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft waren.


5 Für Mitglieder, welche am 31. Dezember 1999 der BLPK angehörten und welche per 1. Januar 2000 das bisherige Rentenalter (62 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) bereits erreicht haben, gelten bezüglich der Festsetzung der Altersleistungen und der Dauer der Beitragspflicht die Bestimmungen der Statuten, die bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft waren.




§ 35 Übergangsbestimmungen


1 Für Mitglieder, welche am 31. Dezember 1999 der BLPK angehörten und das bisherige Rentenalter noch nicht erreicht haben (§ 34 Absatz 5), gelten zusätzlich die nachfolgenden Absätze 2 bis 7.


2 Für Mitglieder mit Geburtsjahr 1943 oder früher wird der Beginn des Anspruchs auf Altersrente (=Rentenalter) in Abweichung zu § 18 Absatz 1 wie folgt definiert:

3 Bei Mitgliedern, deren Rentenalter gemäss § 35 Absatz 2 tiefer ist als 64 Jahre, wird bei der Berechnung des Barwertes der erworbenen Rente gemäss § 26 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Statuten ihr effektives Rentenalter berücksichtigt. Massgebend ist die Tabelle B. Diese Tabelle ist auch für die Berechnungen nach § 12 Absätz 2 und 6 sowie § 17 Absatz 2 massgebend.


4 Unabhängig vom effektiven Rentenalter besteht die Beitragspflicht bis zur Vollendung des 64. Altersjahres und ein Rentenaufschub erfolgt bei Rentenbeginn nach Vollendung des 64. Altersjahres (§ 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2). Die Erhöhung der Altersrente aufgrund von § 22 Absatz 2 wird frühestens ab dem 1. Januar 2000 gewährt.


5 Alle Mitglieder mit Geburtsjahr 1943 oder früher haben die Möglichkeit, sich auf das frühest mögliche Rentenalter ihres Jahrgangs (vgl. Absatz 2 dieses Artikels) einzukaufen. Durch den Einkauf ändert sich nur das Rentenalter, nicht aber der rentenberechtigte Verdienst. Der Einkauf wird per 31. Dezember 1999 berechnet auf der Basis des rentenberechtigten Verdienstes auf diesen Zeitpunkt. Falls sich ein Mitglied einkaufen will, muss es dies der Kassenverwaltung bis spätestens am 31. Dezember 2000 mitteilen.


6 Der neue rentenberechtigte Verdienst per 31. Dezember 1999 entspricht mindestens dem bisherigen per 31. Dezember 1999. Er wird so hoch angesetzt, dass der Barwert der erworbenen Rente gemäss den am 1. Januar 2000 gültigen Statuten (§ 26 Absätze 3 und 4 sowie § 35 Absatz 2) per 31. Dezember 1999 dem Barwert der erworbenen Rente gemäss den bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Statuten (§ 26 Absätze 3 und 4) entspricht. Für Frauen werden zusätzlich die Barwertfaktoren für das Rentenalter 62 gemäss Tabelle B der vorliegenden Statuten berücksichtigt.


7 Für Mitglieder, deren Rentenalter tiefer ist als 64 Jahre, finanziert die BLPK in Abweichung zu § 17 Absatz 4 pro Beitragsjahr 1/20 der vor Erreichen ihres Rentenalters ausgerichteten Überbrückungsrente.




Titel E (vor § 36)


aufgehoben




§ 36


aufgehoben




Anhang 1: Tabelle A


Anhang 2: Tabelle B




II.


Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.








Liestal, $ Im Namen des Landrates


der Präsident: Jermann


der Landschreiber: Mundschin




Anhang: Tabelle A






Anhang: Tabelle B


Diese Tabelle dient lediglich für Berechnungen im Sinne der Übergangsbestimmungen (§ 35) dieser Statuten, also für Mitglieder mit Geburtsjahr 1943 oder früher bzw. im Sinne von § 35 Absatz 6 für Frauen im Alter von mehr als 46 Jahren.


Die Berücksichtigung des genauen Alters und Rentenalters (Jahre, Monate) ergibt sich durch lineare Interpolation.


In der Tabelle A befinden sich die Werte betreffend das Rentenalter 64 sowie die Barwerte der sofort beginnenden Altersrente samt Anwartschaften.


Bei Mitgliedern, welche das Rentenalter überschritten haben, entspricht die erworbene Rente der sofort beginnenden Altersrente.


1.    GS 31.782, SGS 834.2


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