1999-194 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 1. Dezember 1999 zur Vorlage 1999-194


Bericht der Personalkommission an den Landrat


Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen



- Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (Fassung Personal- und Redaktionskommission)

- Landratsbeschluss betr. Dekret zum Personalgesetz (Entwurf)


- Grafik Übergangsregelung Vorpension


- Weitere Beilagen finden Sie in der Vorlage 1999-194



1. Einleitung

Die Teilrevision der Statuten der BLPK, vorbereitet durch die Verwaltungskommission der BLPK, ist im Wesentlichen das Ergebnis zwingender äusserer Einflüsse. Mit der Einführung des eidgenössischen Freizügigkeitsgesetzes und aufgrund eines Urteils des basellandschaftlichen Versicherungsgerichts wird der bisherige Rahmen der Vorpension in rechtlicher und finanzieller Hinsicht gesprengt. Inskünftig soll eine Vorpension ab 60 weiterhin ermöglicht werden, jedoch nur noch mit einer gegen das ordentliche Rentenalter hin abnehmenden Rentenkürzung. Die Kürzung wird gemildert durch eine Überbrückungsrente in der Höhe von maximal 72'360 Franken, welche als echte Zusatzleistung durch die Kasse angeboten und zur Hälfte von ihr finanziert wird. Die Rentenkürzung kann mittels einer Einmaleinlage ganz oder teilweise ausgekauft werden. Zudem will sich der Arbeitgeber Kanton mit bis zu 100'000 Franken pro Person am Wegkauf der Rentenkürzung beteiligen.


Aufgrund des Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung verlangt ein Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts die Vereinheitlichung des Rentenalters für Männer und Frauen für alle öffentlich-rechtlichen Kassen. Vorgeschlagen wird nun ein gemeinsames Rentenalter von 64 Jahren als optimaler Kompromiss. Die vorliegende Teilrevision kommt ohne Anpassung der Beiträge aus. Ein gemeinsames ordentliche Rentenalter 63 wäre nur mit einer Beitragserhöhung oder massiven Leistungskürzungen bei der Übergangsregelung möglich. Ein Rentenalter 65 verteilt die Lasten einseitig auf die Frauen und entspricht nicht dem Bedürfnis der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen.


Als drittes, längerfristiges Ziel, wird eine technisch richtige Finanzierung der Kassenverpflichtungen zur Erreichung eines Deckungsgrades von 100 Prozent anvisiert. Damit wird die Privilegierung gegenüber privaten Kassen entfallen, und es kann eine höhere Flexibilität erreicht werden.




2. Kommissionsberatungen


2.1 Allgemeines


Die Kommissionsarbeit wurde begleitet durch Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling, Rolf Müller, Präsident Verwaltungskommission BLPK, Werner Hertzog, Geschäftsführer BLPK, Heinz Hinninger, stellvertretender Geschäftsführer BLPK sowie zeitweise durch Dr. Olivier Deprez, Experte für berufliche Vorsorge.


Die Kommission beriet die Vorlage in der Zeit zwischen dem 4. August und 10. November 1999 anlässlich von 9 Sitzungen. Sie bemühte sich um eine speditive Beratung der komplexen Materie, sodass eine Inkraftsetzung der revidierten Statuten auf den 1. Januar 2000 möglich sein sollte.


Das Eintreten auf die Statutenrevision war unbestritten und erfolgte einstimmig.




2.2 Gleiches Rentenalter 64 für Männer und Frauen


Wie bereits erwähnt, ist ein gemeinsames Schlussalter von 64 Jahren als Kompromiss zwischen Finanzierbarkeit und Entgegenkommen gegenüber den Frauen zu sehen. Ein Rentenalter 65 führte zu einer Benachteiligung der Frauen und ein Pensionierungsalter 63 verlangte eine Erhöhung des Vorsorgekapitals um rund 110 Mio. Franken, was Beitragserhöhungen von total rund 1,5 Prozent nach sich ziehen würde. Obwohl in der Kommission in Richtung einer weitergehenden Senkung des gemeinsamen Rentenalters votiert wurde, blieb die vorgeschlagene Lösung letztlich unbestritten. Die Kommission konnte sich davon überzeugen, dass die Übergangsbestimmungen - sie dauern bis 2006 - human gestaltet wurden. Es ist verständlich, dass die Kassenmitglieder gerne eine möglichst lange Übergangsfrist möchten, währenddem die Kasse am liebsten darauf verzichtet hätte.


Bei der vorzuschlagenden Lösung ist die Kasse davon ausgegangen, einen fliessenden Übergang zu gewährleisten. Anspruchsberechtigte Personen sollten nicht kündigen müssen, um noch unter das bisherige Recht zu fallen, sondern in Würde selber den Pensionsentscheid treffen können. In der beigelegten Grafik sind die Übergangsbestimmungen übersichtlich ablesbar.




2.3 Vorpension


Inskünftig wird die Vorpension aufgrund versicherungstechnischer Grundlagen und nicht mehr wie bisher nach Dienstalter festgelegt. Dies bedeutet, dass eine Rentenkürzung in Kauf zu nehmen ist, es sei denn, das Mitglied kaufe sich frei. Um den Leistungsabbau sozial abzufedern, entschied sich die Kasse für eine AHV-Überbrückungs-rente. Nach bisher geltender Regelung musste das Mit-glied diese Überbrückungsrente durch eine ab AHV-Alter bleibende Kürzung in der Höhe von 8 Prozent selber finanzieren. Neu wird diese bis zum ordentlichen Rentenalter 64 als Pflichtleistung durch die Kasse angeboten.


Die Finanzierung dieser Möglichkeit erfolgt einerseits über die nach alter Regelung eingesetzten 1,5 Beitragsprozente, andererseits stellt die Kasse die weiteren dafür erforderlichen 1,5 Prozent zur Verfügung. 3 Beitragsprozente entsprechen somit 75% der einfachen AHV-Altersrente, was 18'090 Franken pro Vorpensionsjahr ausmacht. In der Diskussion wurde seitens der Experten nicht in Abrede gestellt, dass die neue Lösung insgesamt im Vergleich zur bisherigen eine Verschlechterung darstellt. Allerdings sei aufgrund der bundesgesetzlichen Forderungen kein anderer Weg möglich gewesen.


Teilzeitbeschäftigte werden jedoch von der neuen Lösung wegen der Einkommensunabhängigkeit der AHV-Über-brückungsrenten profitieren. Wiederholt diskutiert wurden die Fragen der Trennung der Beitragsteile für die Überbrückungsrente von der Freizügigkeit und der dienstaltersabhängigen Finanzierung der Überbrückungsrente. Das Ergebnis führte zu Anpassungen in der Formulierung der die Beiträge und die Austrittsabfindung betreffenden Paragrafen.


://: Die Kommission stimmte nach Abschluss von zwei Lesungen der Teilrevision der Statuten mit 7 Stimmen bei einer Enthaltung zu.




2.4 Beiträge des Kantons am Einkauf von Vorruhestandsjahren (Personaldekret)


Die Frage der Ausgestaltung einer "Überbrückungsrente 2" ist in der Kommission mehrfach und ausführlich diskutiert worden. Der Vorschlag des Regierungsrates - 50 Prozent des versicherungstechnisch notwendigen Einkaufs, maximal 25'000 Franken pro Jahr, also 100'000 Franken für jemanden, der mit 60 in Pension gehen möchte - hat in der Kommission sehr unterschiedliche Stellungnahmen ausgelöst. Eine Kommissionsminderheit möchte den Wegkauf bei den niedrigen Einkommen mit einem degressiven Modell eher noch ausbauen, wobei die Obergrenze akzeptiert werden könnte, unterstützt jedoch den Vorschlag des Regierungsrates. Mit Blick auf die Ablehnung des Vorschlags des Regierungsrates, vor allem durch die Gemeinden, sei zu bemerken, dass die Anstellungsbedingungen in einigen Gemeinden grosszügiger geregelt seien, als dies beim Kanton der Fall sei.


Eine Kommissionsmehrheit lehnt den Vorschlag ab, mit der Begründung der hohen Druckwirkung auf die übrigen Arbeitgeber, welche schlichtweg nicht in der Lage wären, dieselben Leistungen wie der Kanton zu erbringen. Das Bedürfnis nach Flexibilität des Arbeitgebers Kanton werde zwar anerkannt, doch führe die "Überbrückungsrente 2" zu weit. Ausserdem solle, wer mit 60 in Pension gehe, auch einen entsprechenden Beitrag an die Vorpension leisten, wie dies vergleichsweise in Unternehmen der Privatwirtschaft der Fall sei. Es wird auf die beigelegten Beispiele "Provisorische Rentenberechnung bei Vorpension ab 1.1.2000" verwiesen.


Kontrovers im Ergebnis blieben die Fragen der Einsparungen durch vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitenden, welche durch jüngere Mitarbeitende abgelöst werden.


Die Kommission diskutierte ausgiebig verschiedene Varianten eines Wegkaufs im Bereich Nulllösung bis Variante des Regierungsrates. Ein Variante, den Wegkauf erst ab Alter 62 zu gewähren, wurde schliesslich zugunsten einer Variante "hälftiger Einkauf/Maximalsumme 50'000 Franken" fallengelassen. Die Letztere setzte sich schliesslich gegen den Vorschlag des Regierungsrates und gegen eine in die Nähe des Vorschlags des Regierungsrates gerückten Variante durch.




Abstimmung


://: Die Variante hälftiger Einkauf, Maximalsumme 50'000 Franken, obsiegt gegen den Vorschlag des Regierungsrates, hälftiger Einkauf, maximal Fr. 25'000 pro Jahr, Maximalsumme Fr. 100'000, mit 5 gegen 3 Stimmen .


://: Die Variante hälftiger Einkauf, Maximalsumme 50'000 Franken, obsiegt gegen die Variante hälftiger Einkauf, Maximalsumme Fr.2'000 pro Monat Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung, mit 5 gegen 3 Stimmen.




2.5 Deckungsgrad BLPK


Der Deckungsgrad wird definiert als vorhandenes Kapital, gemessen an dem aufgrund des gewählten Finanzierungsverfahrens berechneten Deckungskapital. Bei den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen muss der Staat für die fehlende Deckung eine Staatsgarantie leisten, wobei in unserem Kanton die Unterdeckung der Kasse seit Einführung der neuen Finanzkontrolle bilanziert wird. Der Kanton als grösster Arbeitgeber kann diese Garantie für seine Angestellten erteilen, doch gibt es weitere 200 Arbeitgeber, die selber dafür sorgen müssten. Somit könnte die Forderung gestellt werden, der Kanton habe für alle diese Garantie abzugeben, was als unrealistisch anzusehen ist, oder die Kasse sorge für einen hundert- prozentigen Deckungsgrad.


Hinzu kommt, dass über den allfälligen Kassenbeitritt privatrechtlicher Unternehmungen erst dann befunden werden kann, wenn der Kanton keine Staatsgarantie mehr leisten muss und die Kasse einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat. Die Kommission kam in der Diskussion zum Schluss, dass ein Kassenbeitritt privater Arbeitgeber zum heutigen Zeitpunkt verfrüht ist. Seit der letzten grösseren Statutenrevision im Jahr 1994 ist der Deckungsgrad von rund 78 % auf inzwischen ca. 91 % angestiegen. Dies ist einerseits auf die guten Kapitalerträge zurückzuführen, im Weiteren ist, im Vergleich zu früher, der Deckungsgrad nicht mehr durch hohe Teuerungsraten bzw. ungenügende Einkaufsleistungen negativ beeinflusst worden.


Die Personalkommission ist mit der langfristigen Zielsetzung einer technisch richtigen Finanzierung der Kassenverpflichtungen zur Erreichung eines Deckungsgrades von 100% einverstanden.




2.6 Detailberatung/Bemerkungen zu den einzelnen Paragrafen


2.6.1 §3 Abs. 1 - Ausnahmen Mitgliedschaft


In der Kommission wurde ein Antrag gestellt, die Ausnahmen von der Mitgliedschaft auf der Ebene der Statuten festzulegen bzw. einzugrenzen, um einer Ausweitung der Ausnahmen vorzubeugen. Dem wurde entgegengehalten, dass es langfristig darum gehe, eine gewisse Flexibilität am Markt zu erzielen, wobei verhindert werden müsse, dass der BLPK schlechte Risiken übertragen und die guten andernorts versichert würden.


Der Antrag wurde mit 5:3 Stimmen abgelehnt.




2.6.2 §3 Abs. 2 - Mindestlohn


In der Kommission wurde beantragt, den Kassenbeitritt im Bereich 75 bis 100 Prozent des Mindestlohnes gemäss BVG zu ermöglichen. Damit würde ein Zeichen gesetzt zugunsten der teilzeitarbeitenden MitarbeiterInnen des Kantons, wobei die Kasse vor allem für Frauen eine Abstützung für das Alter schaffen würde. Auch wurde gesagt, die jetzige Hürde sei zu hoch und für jene diskriminierend, die nicht in klassischer Rollenaufteilung funktionierten.


Im Verlauf der Kommissionsberatung wurde seitens der Kasse vorgeschlagen, eine Formulierung aufzunehmen, wonach ArbeitgeberInnen mit der Kasse vertraglich vereinbaren können, die Gesamtheit ihrer Mitarbeitenden der Vollversicherung zu unterstellen, auch wenn der Mindestlohn gemäss BVG nicht erreicht wird. Der Regierungsrat und in der Folge die Personalkommission begrüssen diese Möglichkeit, den versicherten Minimallohn tiefer anzusetzen.


Die Kommission beschloss, eine Motion einzureichen, wonach der Arbeitgeber Kanton einen Mindestlohn von 75% des Mindestlohnes gemäss BVG beschliessen soll. Die zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber Kanton würden eine Grössenordnung von 1 Promille der gesamten Lohnsumme ausmachen.




2.6.3 §5 Abs. 2 - Dauer der Mitgliedschaft


In der Kommission wurde beantragt, den Passus der Sonderrisiken beim unbezahlten Urlaub zu streichen. Nachdem bei der Kasse bisher keine Fälle von Sonderrisiken aufgetreten waren und festgestellt wurde, dass sich der Begriff der Sonderrisiken gewandelt habe, stimmte die Kommission mit 6 gegen 2 Stimmen dem Streichungsantrag zu.




2.6.4 §13 Abs. 1b und §14 Abs. 1b - Beiträge des Mitglieds und der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber


Weil aus Gründen der Gerechtigkeit bei den Überbrü-ckungsrenten eine dienstaltersabhängige Regelung erforderlich ist, empfiehlt es sich, eine klare Trennung der Beiträge für diese Zusatzleistung von der Freizügigkeit vorzunehmen. Dies erfordert jedoch, dass die Beitragssätze für die Finanzierung der Überbrückungsrenten in der Höhe von 0,5 bzw. 1 Prozent in den Statuten klar ausgewiesen werden, was mit der Statutenrevision 1994 nicht erfolgte und nun nachgeholt wird.




2.6.5 §18 - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente


Es handelt sich hier um redaktionelle Anpassungen.




2.6.6 §20 - Anspruch auf Kinderrenten


§24 - Höhe der Kinderrenten


Die bisherige Anbindung an die Rentengarantie wird durch eine neuzeitliche Lösung abgelöst, welche transparenter und administrativ weniger aufwändig ist als bisher. Die Kommission konnte sich anhand der präsentierten Beispiele davon überzeugen, dass vor allem tiefere Löhne eher besser gestellt werden.




2.6.7 §26 Abs. 5 lit. b - Austrittsabfindung


Die klare Trennung der Beiträge der Überbrückungsrenten von der Freizügigkeit führt nun dazu, dass diese von den Beiträgen der Vollversicherung abgezogen und im Freizügigkeitsfall nicht mitgegeben werden. Die Formulierung des Absatzes 5 lit. b muss entsprechend angepasst werden.




2.6.8 §27 Abs. 1 - Abfindungen


In der Kommission wurde beantragt, die Auszahlung von Abfindungssummen auf LebenspartnerInnen auch ohne Trauschein und beiderlei Geschlechts auszudehnen. Diese Frage stellte sich bei der Kasse in ein paar wenigen Fällen pro Jahr. Nach längerer Diskussion beschloss die Kommission mehrheitlich, eine passende Formulierung aufzunehmen. Entsprechend der bereits bei einer privaten Kasse existierenden Praxis, wird die Auszahlung einer Abfindungssumme vom Ausfüllen einer Begünstigtenerklärung abhängig gemacht. Zusätzlich stellte sich die Frage, ob die Unterstützungsbedürftigkeit in den Vordergrund gerückt werden müsse. Dagegen wurde votiert, ein Nachweis der Unterstützung sei schwierig zu erbringen, somit werde sich an der derzeitigen Praxis wenig ändern.


://: Die Kommission entschied sich jedoch mit 5 gegen 3 Stimmen für die vorliegende, schärfere Formulierung.




3. Aufhebung bisheriger Rechtserlasse


Seitens eines Kommissionsmitglieds wurde die Frage nach der Gültigkeit diverser Rechtserlasse gestellt.


Vereinbarung über die Freizügigkeit zwischen Pensionskassen; SGS 834.25


Seitens der BLPK wurde erklärt, es handle sich um das Freizügigkeitsabkommen zwischen den öffentlichen Pensionskassen (Schulabkommen), welches inzwischen durch das Freizügigkeitsgesetz überholt wurde.


://: Die Landeskanzlei wird gebeten, diesen Erlass aus der Gesetzessammlung zu entfernen.


Verordnung über Beiträge an fremde Vorsorgeeinrichtungen der Beamten und Angestellten; SGS 834.27


Es wurde festgestellt, dass diesbezügliche Abklärungen über die Handhabung bei den Direktionen noch nicht abgeschlossen sind, die Verordnung deshalb vorderhand in der Gesetzessammlung bleiben muss.


Landratsbeschluss betreffend Errichtung einer Sparkasse für das Aushilfspersonal der Staatsverwaltung; SGS 834.4


Reglement über die Sparkasse des Aushilfspersonals der Staatsverwaltung; SGS 834.41


Hier wurde ausgeführt, dass diese beiden Erlasse noch in Kraft ständen, weil sich derzeit noch drei Personen in dieser Kasse befänden. Wenn dereinst in der Rechnung keine Bewegungen mehr ausgewiesen werden, müsse ein Landratsbeschluss für die Aufhebung des Fonds geschrieben werden.




Schlussabstimmung


://: Die Personalkommission stimmt der Gesamtvorlage 1999/194 mit 5 gegen 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.


Liestal, 1. Dezember 1999


Im Namen der Personalkommission
Der Präsident: Dölf Brodbeck



Back to Top