Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1999-194 vom 1. Dezember 1999
Landratsbeschluss (Entwurf)
Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret vom 5. Februar 1998 (1) zum Personalgesetz (Personaldekret) wird wie folgt geändert:
§ 40 bis Beiträge des Kantons an den Wegkauf von Rentenkürzungen
1 Kündigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet der Kanton an den Wegkauf gemäss § 17 Absatz 3 der Statuten vom 20. Oktober 1994 (2) der Basellandschaftlichen Pensionskasse einen Beitrag.
2 Diese Wegkaufsleistung des Kantons erfolgt unabhängig von einer Wegkaufsleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3 Der Beitrag des Kantons beläuft sich auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 50'000 Franken.
II.
Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Liestal,
Im Namen des Landrates:
Der Präsident:
Der Landschreiber:
Fussnoten: