1999-196
Landrat / Parlament || Vorlage 1999-196 vom 12. Oktober 1999
Krankenkassenprämienverbilligung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf)
Grundlagen der Prämienverbilligung
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und dem dazugehörigen kantonalen Einführungsgesetz (1) wird an wirtschaftlich Schwächere mit Wohnsitz im Kanton ein Beitrag der öffentlichen Hand an die Kosten der Krankenversicherung (obligatorische Grundversicherung) geleistet. Für Berechtigte wird zur Zeit im Kanton Basel-Landschaft die Differenz ausbezahlt, die sich ergibt, wenn für einen Haushalt 4.25 Prozent des (massgebenden (2) ) steuerbaren Einkommens für die Kosten der Krankenversicherung nicht ausreichen. Die Bemessung im einzelnen ist abhängig von der Richtprämie, die vom Regierungsrat festgelegt wird (3) . Diese Richtprämie muss mindestens 20 Prozent unter dem Prämiendurchschnitt im Kanton liegen (4) ; für Kinder kann sie näher dabei liegen.
Ausserdem ist die Berechtigung für den Bezug von Prämienverbilligung an die Voraussetzung geknüpft, dass kein Reinvermögen (definiert nach Steuer- und Finanzgesetz) vorhanden ist, das höher liegt als der Vermögensabzug (5) . Der Landrat kann den Vermögensabzug um bis zu 50 Prozent erhöhen (6) .
Die Bemessung der erwähnten Subventionsgrenze (Prozentsatz des massgebenden steuerbaren Einkommens) ist ebenfalls Sache des Landrates (7) , wobei die Zahl der Anspruchsberechtigten 50 Prozent der Kantonseinwohnerschaft nicht überschreiten darf (8) . Diese Zahl liegt zur Zeit nahe an der gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze.
Es bestehen Sonderregelungen für umschriebene Personenkreise (9) .
Die gesamte Finanzierung der Krankenkassenprämienverbilligung (KKPV) ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen (10) . Der Bund setzt durch Beschluss die Beiträge für vier Jahre fest. Die Kantonsanteile werden errechnet anhand der Wohnbevölkerung, der Finanzkraft und dem Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenversicherung. Die Aufteilung auf die einzelnen Kantone wird vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) mittels Kennzahlen (mittlere Wohnbevölkerung, Index der Finanzkraft und Prämienindex des einzelnen Kantons) errechnet. Grundsätzlich muss dafür gesorgt werden, dass die Beträge, die Bund und Kanton zusammen für Prämienverbilligung ausgeben wollen, vollumfänglich ausbezahlt werden.
Es ist aber möglich, dass die Kantone den von ihnen zu übernehmenden Beitrag an die KKPV um bis zu 50 Prozent kürzen; entsprechend wird dann auch der Bundesbeitrag heruntergesetzt. Voraussetzung ist allerdings, dass das gesetzliche Ziel - Prämienverbilligung für wirtschaftliche Schwächere - auch mit dem reduzierten Betrag erreicht wird.
Geltende Regelungen (11)
Der Bund hat den Gesamtbetrag, der für die Prämienverbilligung zur Verfügung steht, für eine neue Periode um 1.5 Prozent jährlich steigend festgelegt (2213 Millionen Franken für 2000, 2246 Millionen für 2001, 2280 Millionen für 2002 und 2314 Millionen Franken für 2003).
Der Anteil, der auf den Kanton Basel-Landschaft entfällt, ist noch nicht genau bestimmt (12) , aber provisorische Zahlen sind bereits vorhanden (13) . Danach ergibt sich ein Betrag für die Prämienverbilligung für das Jahr 2000 von 117.2 Millionen Franken (14) , wovon 69 Millionen auf den Bund, 48.2 Millionen auf den Kanton entfielen, wenn der gesamte Betrag ausbezahlt würde. Mindestens aber müssen 50 Prozent, d.h. 58.6 Millionen Franken (34.5 Millionen Bund, 24.1 Millionen Kanton) ausbezahlt werden.
Von diesen Beträgen ist auszugehen, wenn die bestehenden Regelungen auslaufen (15) ; die Anpassung an die vom Bund endgültig errechneten Summen erfolgt nach Vorliegen der definitiven Zahlen, dürfte aber die weiteren, untenstehenden Überlegungen nicht nennenswert beeinflussen.
Für den Kanton Basel-Landschaft gelten einschliesslich 1999 folgende Eckdaten:
- Subventionsgrenze 4.25 Prozent des massgebenden steuerbaren Einkommens
- Vermögensgrenze 150'000 Franken (Tarif A der Einkommenssteuer), 75'000 Franken (Tarif B)
- Richtprämie 130 Franken pro Person und Monat (Erwachsene) bzw. 45 Franken pro Person und Monat (Kinder)
Aufgrund dieser Parameter waren 1998 über 53'000 Haushalte im Kanton oder gut 126'000 Personen berechtigt, die Prämienverbilligung in Anspruch zu nehmen. Damit war die 50 Prozentgrenze nahezu erreicht; wie erwähnt dürfen nicht mehr als die Hälfte der Kantonseinwohner Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Zum Vergleich: in den Kantonen Basel-Stadt, Aargau und Solothurn liegt der Prozentsatz der Bezügerhaushalte bei 22 Prozent, 17 Prozent bzw. 30 Prozent.
Vom Personenkreis, der mittels Formular und anderen Informationen zur Prämienverbilligung angesprochen worden war, meldeten im Kanton Basel-Landschaft über drei Viertel ihren Anspruch an. Insgesamt wurden für rund 56 Millionen Franken (Bund und Kanton) an Prämienverbilligungen ausbezahlt; zusammen mit anderen Posten (Ansprüche aus dem Vorjahr, Rückerstattungen etc.) stellte sich das Total auf 57.7 Millionen Franken.
Im laufenden Jahr 1999 ist mit Auszahlungen zu rechnen, die deutlich höher liegen dürften (ca. 69 Millionen Franken). Die Steigerung ist darauf zurückzuführen, dass hängige Gesuche in nennenswertem Umfang aufgearbeitet worden sind und die Prämie für Kinder erhöht worden war. Der vorgeschriebene Minimalbetrag von 57.9 Millionen Franken (Bund und Kanton zusammen) wird auf jeden Fall deutlich überschritten.
Überlegungen für das Jahr 2000
Nachdem die Anzahl der Haushalte bzw. der Personen, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, an die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze (50 Prozent) heranreicht, ist für die nächste Zeit keine Erweiterung der Anspruchsberechtigung vorzusehen. Eine solche kann grundsätzlich durch Herabsetzen der Subventionsgrenze und/oder Erhöhung des Vermögensabzugs erreicht werden. Für beides besteht im Moment kein Anlass. Der Vergleich mit den umliegenden Kantonen zeigt, dass Basel-Landschaft bezüglich der Einkommensbelastung vergleichbar ist, aber einen viel grösseren Bezügerkreis berücksichtigt.
Würde eine stärkere Progression der Vergünstigung durch Krankenkassenprämienverbilligung angestrebt - beispielsweise bei unverändertem Beitragsvolumen eine stärkere Berücksichtigung unterer Einkommen - so müsste die gesetzliche Grundlage geändert werden (16) .
Der Regierungsrat hat im übrigen beschlossen, die Richtprämie Erwachsene ab dem 1. Januar 2000 um 5 Franken auf 135 Franken pro Monat oder 3.8 Prozent zu erhöhen, während sie für die Kinder unverändert bleibt.
Beschlussantrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,
- die Subventionsgrenze des massgebenden steuerbaren Einkommens für den Bereich der Krankenkassenprämienverbilligung auf unverändert 4.25 Prozent festzulegen.
- den Vermögensabzug auf unverändert 150'000 Franken (Tarif A der Einkommenssteuer) bzw. 75'000 Franken (Tarif B) festzulegen.
Liestal, 11. August 1999
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
2. Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung I zur Prämienverbilligung; GS 32.2257, SGS 362.12) § 6 Absatz 3 definiert das jeweils massgebender Einkommen als "das steuerbare Einkommen, zuzüglich Steuerfreibeträge von Renten, abzüglich einmalige Kapitalabfindungen".
9. Verordnung I § 16 für quellenbesteuerte Personen, § 17 für zuziehende Personen, § 18 für Ergänzungsleistungsbeziehende und für erwachsene Jugendliche in Ausbildung.
12. Noch fehlen der Prämienindex und der Index der Finanzkraft, der für 2000/2001 neu errechnet wird.
13. Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom 22. April 1999.
14. 61 Prozent des Bundesbeitrags nach Finanzkraft, 39 Prozent nach Prämienindex, beides gewichtet mit der mittleren Wohlbevölkerung
15. Landratsvorlage Nr. 97/153 Antrag 4.1 vom 19. August 1999, RRVo über die Richtprämie 1999 vom 27. Oktober 1999 §2
16. Eine Verstärkung der bestehenden Progression wäre - bei sonst unveränderten Parametern - zu erreichen durch Einführen eines Freibetrags als Abzug vom massgebenden Einkommen, mit gleichzeitiger Erhöhung der Subventionsgrenze. Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit allerdings nicht vor.