1999-196 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 22. November 1999 zur Vorlage 1999-196
Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
Krankenkassenprämienverbilligung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf)
1. Einleitung
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) regelt ab dem Jahr 1995 die Krankenkassenprämienverbilligung KKPV. Anspruch haben grundsätzlich Versicherte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton. Die Prämienverbilligung wird dann ausgerichtet, wenn die Jahresprämie des oder der Versicherten einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden, steuerbaren Einkommens (Subventionsgrenze) übersteigt, und gemäss Steuer- und Finanzgesetz kein Reinvermögen vorhanden ist, das höher ist als der Vermögensabzug. Die KKPV entspricht dem Betrag, um den die Jahresrichtprämie höher ist als die Suvbentionsgrenze. Der Landrat kann den Vermögensabzug für die Prämienverbilligung um bis zu 50% erhöhen.
Der Landrat legt die Subventionsgrenze und den Kantonsbeitrag fest. Er ist dabei an die Jahresrichtprämie des Regierungsrates und an den Grundsatz gebunden, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten 50% der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen nicht überschreitet. Der Regierungsrat legt die Jahresrichtprämie fest. Für Erwachsene hat sie mindestens 20% unter dem Prämiendurchschnitt im Kanton zu liegen; für Kinder und Jugendliche kann sie näher beim Prämiendurchschnitt sein.
2. Vorlage
Die gesamte Finanzierung der KKPV ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Kantonsanteile werden errechnet anhand der Wohnbevölkerung, der Finanzkraft und dem Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenversicherung. Grundsätzlich muss dafür gesorgt werden, dass die Beträge, die Bund und Kanton zusammen für die KKPV ausgeben wollen, vollumfänglich ausbezahlt werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ziels (Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwächere) ist es aber den Kantonen möglich, den von ihnen zu übernehmenden Beitrag um bis zu 50 % zu kürzen.
Geltende Regelungen
Für die Jahre 1998/99 wurde die Subventionsgrenze auf 4,25 % des massgebenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Die Vermögensgrenze liegt bei Fr. 150'000.- (Tarif A) resp. bei Fr. 75'000.- (Tarif B). Die Richtprämie pro Monat für erwachsene Personen beträgt Fr. 130.- und Fr. 45.- für Kinder.
Aufgrund dieser Parameter waren 1998 über 53'000 Haushalte oder gut 126'000 Personen berechtigt, die Prämienverbilligung in Anspruch zu nehmen. Damit ist die 50 Prozentgrenze beinahe erreicht. Es wurden insgesamt rund 56 Mio Franken ausbezahlt. Für 1999 wird mit einem starken Anstieg auf bis zu 69 Mio gerechnet, da hängige Gesuche aufgearbeitet und die Prämie für Kinder erhöht wurden. Der vorgeschriebene Minimalbetrag von 57.9 Mio wird dadurch deutlich überschritten.
Ueberlegungen für die Jahre 2000/2001
Der Bund hat den Gesamtbetrag, welcher für die KKPV zur Verfügung steht, für eine neue Periode um 1.5% jährlich steigend festgelegt. Für das Jahr 2000 wird mit 2213 Mio Franken gerechnet. Auf unseren Kanton gerechnet könnte dies provisorisch 117.2 Mio (Anteil Bund und Kanton) ausmachen.
Der Regierungsrat hat beschlossen, die Richtprämie für Erwachsene um Fr. 5.- auf Fr. 135.- zu erhöhen, was einer Anpassung von 3.8 % entspricht. Nachdem die Anzahl der Haushalte bzw. der Personen, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, an die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze (50 %) heranreicht, ist für die nächste Zeit keine Erweiterung der Anspruchsberechtigung vorgesehen. Eine solche kann grundsätzlich durch Herabsetzen der Subventionsgrenze und/oder Erhöhung des Vermögensabzugs erreicht werden. Für beides besteht im Moment kein Anlass.
3. Kommissionsberatung
Bereits an ihrer Sitzung vom 18.6.99 hat sich die Kommission im Sinne einer Standortbestimmung mit der Prämienverbilligung befasst. Es stellte sich heraus, dass der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über dessen Handhabung in unserem Kanton wenig Aussagen macht. Der Kanton hat deshalb die von Regierung und Gesetzgeber vorgelegte Arbeit durch das wirtschaftswissenschaftliche Zentrum der Uni Basel evaluieren lassen. Der Bericht von Professor Sommer stellt dem Kanton Basel-Landschaft ein sehr gutes Zeugnis aus, indem er aussagt, dass die Nettobelastung einer Familie im Kanton Baselland nach Prämienverbilligung effektiv sehr gut ist. Nach intensiver Beratung fasste die Kommission den Beschluss, dass ein Vergleich der bestehenden Subventionsgrenze mit einer degressiven Abstufung zu prüfen sei. Das heisst, dass wirtschaftlich Schwächere einen prozentual höheren Beitrag erhalten sollten, die Kurve nach oben dafür stärker abflachen müsste.
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 5.11.99 die Vorlage beraten. Anwesend waren die Herren RR Dr. Hans Fünfschilling, Dr. Martin Thomann, Vorsteher Finanzverwaltung und Thomas Käch, Leiter Rechtsabteilung VSD.
Degressive Abstufung
Wir mussten zur Kenntnis nehmen, dass unser EG KVG eine degressive Abstufung heute kaum zulassen würde (§ 8 Absatz 2 "..wenn die Jahresrichtprämie ...einen bestimmten Prozentsatz...".
Einjährige Taxation
Die Einführung der einjährigen Taxation wird eine Anpassung der Regierungsratsverordung erfordern. Besonders erfreulich ist, dass mit dem Systemwechsel die oft monierte Trägheit der heutigen Regelung (zweijährige Veranlagung) an veränderte Einkommenssituationen, ausgelöst durch z.B. Geburten, Scheidung usw., entfällt.
Steuerharmonisierung
Die Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes bringt zwei wesentliche Aenderungen, nämlich den Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen, weshalb sich für Familien die Höhe des steuerbaren Einkommens deutlich ändern wird, was zur Folge hat, dass die austarierten Sätze danach nicht mehr stimmen werden. Weiter werden Alleinerziehende mit Kindern ihre Alimente versteuern müssen und nicht mehr die Alimente abgebende Person. Dies wird eine deutliche Erhöhung der Einkommen alleinerziehender Personen bewirken. Was diese Bedingungen konkret bedeuten, muss im Detail angesehen werden. Zusätzlich kompliziert sich die Situation durch den Beschluss des Landrates, wegen der Umstellung im Uebergangsjahr 2001 den Kinderabzug doppelt vornehmen zu lassen.
Vermögensgrenze
Die heutige Regelung erweist sich als eher problematisch und wird überarbeitet werden müssen. Denkbar wäre eine Lösung, welche Vermögen und Einkommen miteinander verrechnet.
Volle Ausschöpfung der Bundessubventionen
Folgende Gründe sprechen gegen eine stärkere Ausschöpfung dieser Subventionen.
Trotz der bestehenden, einfachen Regelung zur Geltendmachung von Prämienverbilligungen verzichten beinahe ein Viertel der Berechtigten auf Leistungen. Wichtig ist auch das Verhältnis zwischen Prämienhöhe und dem Auszahlungsbetrag. Im Verhältnis zu Basel-Stadt, wo die Prämien viel höher sind und vollständig ausgeschöpft wird, kann im Kanton Basel-Landschaft aufgrund niedriger Prämien darauf verzichtet werden. Heute werden an ca. 50'000 Haushalte mehr als 60 Mio Franken ausgeschüttet, womit die im EG KVG festgelegte Grenze von 50% der Wohnbevölkerung praktisch erreicht ist. Mit einer Subventionsgrenze von 3% könnte wohl die ganze verfügbare Summe ausgeschöpft werden, doch wären dann mehr als 50% der Haushalte betroffen und Brottoeinkommensbezüger von 120'000 oder 130'000 Franken bekämen Krankenkassenprämienverbilligungen.
4. Schlussberatung und Abstimmung
Unter Berücksichtigung der auf das Jahr 2001 bevorstehenden Veränderungen im Steuerwesen und der daraus resultierenden notwendigen Anpassungen der Regierungsratsverordung für die Krankenkassenprämienverbilligung verzichtet die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission auf weitere Anpassungen. Mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung stimmt sie dem mit der Bezugsperiode ergänzten Landratsbeschluss 1999/196 zu.
Muttenz, 22. November 1999
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer