Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages

4. Vertragsänderungen vom September 1994


Aufgrund des rückläufigen Wasserverbrauches beantragte der Kanton BS im Jahre 1992 eine Änderung des Hardwasservertrages mit dem Ziel, dass die im Vertrag festgesetzte Mindestbezugsmenge des Kantons BS reduziert wird (auf 10 Mio. m 3 pro Jahr) und sich der Kanton BL und die beteiligten basellandschaftlichen Gemeinden wesentlich stärker als bisher an der Hardwassernutzung und an der Kostentragung beteiligen. Vorgeschlagen wurde dazu die Einführung eines Leistungspreises.


In der Folge hat die Hardwasser AG unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der BL-Gemeinden folgende Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages vorgeschlagen:


1. Reduktion der jährlichen Mindestbezugsmenge des Kantons BS von 13 auf 10 Mio. m 3 .


2. Streichung der Verpflichtung, wonach der Kanton BL vor der Verfügung über die ihm zustehenden Hardwasser-Bezugsrechte jeweilen zu prüfen hat, ob nicht kostengünstiger ausbeutbare Grundwasservorkommen erschlossen werden können.


3. Regelung, dass die basellandschaftlichen Gemeinden den Industriellen Werken Basel (IWB) für die Mitbenützung der Versorgungsanlagen die anteilsmässigen Betriebskosten (statt nur die aufgewendeten Pumpkosten) zu entrichten haben.


Diese Vertragsänderungen wurden von den Regierungsräten BL und BS am 1. September 1994 vereinbart und vom Landrat sowie vom Grossen Rat am 14. Dezember 1994 genehmigt. Sie traten am 1. Januar 1995 in Kraft.


Die Einführung eines Leistungspreises wurde zurückgestellt, da über die Festlegung der Wasserbezugsrechte und die konkrete Ausgestaltung des Leistungspreises zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Konsens gefunden wurde.




5 . Leistungspreis


Gemäss heute gültigem Hardwasser-Vertrag tragen die Vertragsparteien die jährlichen Kosten entsprechend der bezogenen Trinkwassermenge (reiner Mengenpreis). Zurzeit beziehen der Kanton BS (IWB) rund 75% und die Gemeinden Allschwil, Binningen und Birsfelden rund 25% der jährlichen Menge und tragen die Kosten im gleichen Verhältnis. Neben diesen regelmässigen Bezügern haben weitere BL-Gemeinden (Münchenstein, Reinach, Pratteln, Frenkendorf, Füllinsdorf) Hardwasser-Bezugsrechte, machen davon aber praktisch nur in Notzeiten oder für Probeläufe Gebrauch. Die Hardwasser AG muss das Werk so betreiben, dass auch diese sporadischen Bezüger im Bedarfsfall Wasser beziehen können. Dadurch entstehen der Hardwasser AG höhere Kosten für die jederzeitige Bereitstellung der erforderlichen Wassermengen (sogenannte Bereitstellungskosten). Die genannten Gemeinden haben die Gewähr, dass sie bei Bedarf jederzeit Hardwasser beziehen können; bezahlen aber nichts, solange sie kein Wasser beziehen, da ja ein reiner Mengenpreis besteht. Mit der Einführung eines Leistungspreises kann diese Ungerechtigkeit eliminiert werden, indem jeder mögliche Wasserbezüger mit einem bezugsunabhängigen Grundpreis einen Anteil an die Bereitstellungskosten entrichtet, und zwar entsprechend dem Bezugsrecht. Mit diesem Leistungspreis soll die Möglichkeit, jederzeit Wasser beziehen zu können, abgegolten werden. Die Hardwasser AG wird in Zukunft für Wasserversorgungen ohne leistungspreispflichtige Bezugsrechte keine Leistung mehr bereithalten und startete deshalb im April 1997 eine Umfrage bei den interessierten Gemeinden und Wasserwerken. Dabei ging es vor allem darum:


- den Kreis der heute an der Hardwasser AG interessierten Versorgungen sowie deren Bedarfswünsche kennen zu lernen (mit verbindlicher Meldung der gewünschten Bezugsrechte),


- die Anforderungen an das Hardwasserwerk festzustellen, um die Betriebsweise für die nächsten 10 bis 15 Jahre planen zu können,


- im Besonderen die geforderte Leistung, die bereit gehalten werden muss, festzulegen,


- einen Leistungspreis beliebt zu machen, um eine gerechtere Belastung aller Nutzniesser zu erreichen.


Die Antworten fielen durchwegs positiv aus. Die Industriellen Werke Basel (IWB) und die interessierten basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke meldeten gesamthaft Bezugsrechte von mehr als 100'000 m 3 /Tag an (wovon allein die IWB 50'000 m 3 /Tag).


Anlässlich einer Orientierungsversammlung mit den interessierten Gemeinden und Wasserwerken im April 1998 sowie an weiteren Besprechungen innerhalb der Hardwasser AG und mit einzelnen Gemeinden wurden die Vorschläge und Ideen im Zusammenhang mit der Einführung eines Leistungspreises eingehend und in konstruktiver Weise diskutiert. Schliesslich ergab sich für folgende Punkte eine weitgehende Zustimmung:


1. Der Leistungspreis soll für alle an die Hardwasser AG angeschlossenen Bezügerwerke gelten und für alle gleich sein (bestehende anderslautende Verträge vorbehalten). Er soll jährlich mindestens Fr. 5.-- für ein Bezugsrecht von 1m 3 /Tag betragen.


2. Der Leistungspreis wird auf der Basis des Bezugsrechtes, der Arbeitspreis auf Basis der bezogenen Menge berechnet.


3. Alle Versorgungen, die normalerweise oder in Notfällen Wasser beziehen wollen, müssen ein Bezugsrecht haben. Für die basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke legt der Regierungsrat BL deren Bezugsrechte entsprechend den gewünschten und zur Verfügung stehenden Mengen jeweils für zehn Jahre fest.


4. Da es sich beim Hardwasservertrag um einen Staatsvertrag handelt, sollen nur wenige Details und Zahlen aufgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass der Generalversammlung entsprechende Kompetenzen übertragen werden müssen. So soll die GV


4.1 den Leistungspreis ändern können;


4.2 den Zuschlag zum Leistungspreis beschliessen können, um mit einer verbilligten Grundbezugsmenge einen regelmässigen Mindestbezug aller angeschlossenen Versorgungen zu erleichtern (Beispiel: Wird ein Zuschlag von Fr. 1.-- für ein Bezugsrecht von 1m 3 /Tag erhoben, können 6.7 m 3 Trinkwasser im Jahr um 15 Rp./m 3 verbilligt abgegeben werden, womit der Arbeitspreis noch 10 - 12 Rp./m 3 beträgt);


4.3 einen "Überwasserpreis" (zum Beispiel den fünffachen Leistungspreis für das laufende Jahr) festlegen für diejenige Tagesbezugsmenge, die das zugesprochene Bezugsrecht einer Wasserversorgung übersteigt. Mit dieser Massnahme sollen realistische Bezugsrechtsmeldungen erreicht werden.


5. Damit die basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerke an der GV mitbestimmen können, muss für Entscheide gemäss Ziff. 4.1 - 4.3 eine Zustimmung der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen und der Mehrheit der von basellandschaftlichen Gemeinden und Wasserwerken gehaltenen und vertretenen Aktienstimmen vorliegen. Damit ist sichergestellt, dass mindestens die Hälfte der Aktienstimmen der BL-Gemeinden und Wasserwerke mit einer allfälligen Erhöhung einverstanden ist. Die Bestimmung über diese qualifizierte Mehrheit bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten der Hardwasser AG.


Aufgrund der obigen Erörterungen müssen für die Einführung des Leistungspreises, für die Kompetenzerteilung an die Generalversammlung (Leistungspreisänderung, Zuschlag zum Leistungspreis, Überwasserpreis) und für die Festlegung der Bezugsrechte der basellandschaftlichen Gemeinden die Art. 9 und 12 des Hardwasservertrages gemäss beiliegender Gegenüberstellung bzw. Vereinbarung geändert werden.


Fortsetzung


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