Abschaffung der Billettsteuer

2. Historische Entstehung und Zweck der Billettsteuer


Die Wurzeln der Billettsteuer dürften wohl auf den mittelalterlichen Brauch zurückgehen, beim Besuch eines Vergnügens oder einer Schaustellung den Armen und Kranken milde Gaben zu spenden. Als eigentliche Staatssteuer ist sie aber französischen Ursprungs. Sie wurde von Napoleon I. als Luxussteuer eingeführt und später als Armensteuer erhoben.


In Preussen wurde sie als Lustbarkeitssteuer bezeichnet und wurde bereits im 19. Jahrhundert von vielen Städten und Gemeinden verlangt.


In Anlehnung an die französische Regelung fanden sich in der Schweiz verschiedentlich Luxussteuern wie Billard-, Klavier- und Bedienstetensteuern.


Eine Besteuerung der Vergnügungsanlässe und Lustbarkeiten hatte jedoch nur der Kanton Genf unter der Bezeichnung "Droit des pauvres", welche bereits 1823 eingeführt wurde. Im Jahre 1914 erhob diese Steuer auch der Kanton Tessin.


Der erste Weltkrieg und seine Auswirkungen, insbesondere die stark zunehmenden Nöte des öffentlichen Haushalts, förderten die weitere Verbreitung dieser Vergnügungssteuer im Sinne einer Luxus- oder Aufwandsteuer.


All diesen Vorläufern der heutigen Billettsteuer lag das Motiv zugrunde, den besonderen Aufwand, welchen sich jemand zur Lustbarkeit, zum Vergnügen oder zur Unterhaltung leistete, steuerlich zu erfassen. Man wollte somit Arme und Kranke direkt unterstützten oder das Steuerbetreffnis in die Staatskasse fliessen lassen, damit das Gemeinwesen seinen Wohltätigkeitsaufgaben nachkommen konnte.


Soweit man im vergangenen Jahrhundert die Erhebung einer Luxus- oder Lustbarkeitssteuer als Abgabe für die Armen und Kranken betrachtete oder später die Einführung einer Billettsteuer mit den hohen und stets zunehmenden Staatsausgaben für das Armenwesen, die Altersversorgung, die Arbeitslosenunterstützung und andere Wohlfahrtsaufgaben begründete, ist diese Steuer heute zu einem Anachronismus geworden. Die Steuer lässt sich heutzutage mit dieser Begründung nicht mehr aufrechterhalten, da wir zum einen über ein soziales Netz verfügen, das vorwiegend eben nicht aus Haushaltsmitteln des Kantons finanziert wird, zum anderen haben sich auch die Anschauungen betreffend "Vergnügen" gewandelt. Denn gegenwärtig leistet sich kaum einer, der eine billettsteuerpflichtige Veranstaltung besucht, einen besonderen Luxus oder dokumentiert damit seinen "Reichtum", von dem es etwas für die allgemeine Wohlfahrt abzuschöpfen gilt.


Sowohl das Bundesgericht in seinem Entscheid zur Genfer Armensteuer vom 16.07.1996 wie das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt in seinem Urteil vom 14.11.1997 zur baselstädtischen Billettsteuer verneinten die Gleichartigkeit der kantonalen Steuern mit der Mehrwertsteuer des Bundes vor allem mit dem Argument, dass Armensteuer bzw. Billettsteuer eine zusätzliche Besteuerung solcher Ausgaben bezwecke, die als kennzeichnend für eine gewisse Lebenshaltung betrachtet werden, um den wohlhabenden Personen vermehrt die Teilnahme an den Kosten für Gesundheit und soziale Wohlfahrt zu überbinden. Aus diesen Überlegungen wurde neben anderen untergeordneten Erwägungen der Sondercharakter der kantonalen Steuern abgeleitet. Daraus folgt, dass bei der heute geltenden Ordnung zur Mehrwertsteuer der Billettsteuer kein anderes als das seinerzeitige gesetzgeberische Motiv untergeschoben werden darf. Andernfalls würde der Streit über die Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit zwischen Mehrwertsteuer und Billettsteuer erneut entfachen.


Im Hinblick auf die (mögliche) Konkurrenz mit der Mehrwertsteuer muss der Charakter einer Aufwandsteuer erhalten bleiben. Mit anderen Worten: einen wesentlichen - und häufig als Rechtfertigung vorgetragenen - Grund für die Billettsteuer in der Abgeltung der Zentrumslasten zu suchen, wäre nach heutiger Rechtslage verfassungswidrig, da der Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer eben nicht mehr in dem besonderen Aufwand liegt, den sich Besucherinnen und Besucher irgendwelcher Veranstaltungen leisten, sondern die Inanspruchnahme der Zentrumsleistungen. Damit würde eine deutliche Verlagerung zur Konsumentenbesteuerung (Mehrwertsteuer) erfolgen, die dem Endverbraucher eine Abgabe für die verschiedensten Dienstleistungen auferlegt.


Anders wäre der Fall bzw. die Billettsteuer der Gemeinde Münchenstein zu bewerten, wenn sie die Billettsteuereinnahmen für soziale oder karitative Zwecke verwendet würde. Da sie aber direkt in die Gemeindekassen fliessen, lässt sich in dieser Steuer kein Sonderzweck mehr erkennen. Aus heutiger Sicht betrachtet, erscheint die Steuer aufgrund der Veränderung der ursprünglichen Gesetzesidee als veraltet, weshalb sicherlich hier schon eine Rechtfertigung für deren Abschaffung gefunden werden könnte. Aus der sich daraus ergebenden möglichen verfassungswidrigen Konkurrenz zur Mehrwertsteuer im Falle des Nachschiebens eines anderen gesetzgeberischen Motivs rechtfertigt sich eine Abschaffung umso mehr.


Fortsetzung


Back to Top