Bewilligung Verpflichtungskredite für Ausbau ARA Wintersingen und Liedertswil
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Bewilligung Verpflichtungskredite für Ausbau ARA Wintersingen und Liedertswil |
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| Vorlage 2000-161 vom 5. September 2000 - [Vorlage 2000-161; Inhalt ] | |
2. Rechtliche Grundlagen
Für den Ausbau der lokalen Abwasserreinigungsanlagen Wintersingen und Liedertswil sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
| - Stufe Bund | - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, Stand 24. Dezember 1998 - Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 |
| - Stufe Kanton | - Gesetz über den Gewässerschutz (GSchG BL) vom 18. April 1994 |
Mit den Bestimmungen gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Abb. 1) sollen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden.
Mit diesem Gesetz sollen aber auch die Gewässer als Landschaftselemente und als Fischgewässer erhalten bleiben. Auch die Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt ist eine seiner Zielsetzungen.
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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 24. Dezember 1998)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere:
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Abb. 1 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991
Im kantonalen Gewässerschutzgesetz ist das Behandeln von verschmutztem Abwasser gemäss Abbildung 2 geregelt:
| § 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum kantonalen Sammelkanal ab. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen erstellt, betrieben und erneuert werden. 3 Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen erstellen, betreiben und erneuern die Ableitung zur öffentlichen Kanalisation. 4 Hat eine Gemeinde ihre Kompetenz zur Erstellung des Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplanes nach § 3 Absatz 2 den betroffenen Unternehmen übertragen, so kann sie diese auch mit der Sammlung und Ableitung des Abwassers beauftragen. § 6 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton sorgt für die Ableitung des verschmutzten Abwassers zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Er erstellt, betreibt und erneuert die nötigen Bauten und Anlagen. 2 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser aus Industrie und Gewerbe den Anforderungen des Bundesrechtes für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation entspricht. 3 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen auf umweltverträgliche Art behandelt wird. 4 Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Abwasseranlagen Dritten übertragen. |
Abb. 2 Auszug aus dem Gewässerschutzgesetz vom 18. April 1994