Bewilligung Verpflichtungskredite für Ausbau ARA Wintersingen und Liedertswil
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Bewilligung Verpflichtungskredite für Ausbau ARA Wintersingen und Liedertswil |
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| Vorlage 2000-161 vom 5. September 2000 - [Vorlage 2000-161; Inhalt ] | |
3. Bedarf
3.1 Verhältnis zum Regierungsprogramm
Im Entwurf zum Regierungsprogramm 1999 bis 2003 ist unter dem Programmpunkt "Umweltschutz" im Abschnitt "Abwasserbehandlung" das geplante Vorhaben gemäss Abb. 3 erwähnt.
| Ziele | Massnahmen |
| Abwasserbehandlung Verbesserung der Gewässerqualität im Bereich von lokalen und regionalen Kläranlagen |
- Ausbau der lokalen Kläranlagen in Hersberg (im Bau), Maisprach (im Bau), Burg (im Bau), Liedertswil (evtl. Ableitung), Wintersingen, Zeglingen und Anwil (4.01.ab) - .......... |
Abb. 3 Auszug aus dem Regierungsprogramm 1999 - 2003
Die im folgenden dargestellten Massnahmen sind ein Schritt in Richtung Umsetzung der im Regierungsprogramm zum Ausdruck gebrachten Absicht. Im Investitionsprogramm 2000 - 2010 der Bau- und Umweltschutzdirektion sind die notwendigen finanziellen Mittel für die aufgeführten Massnahmen bereits vorgesehen.
Das Baugebiet der Gemeinde Wintersingen wird heute mit Ausnahme einiger Liegenschaften, bei welchen das Regenwasser direkt in den Bach eingeleitet wird, im Mischsystem entwässert.
Die ARA Wintersingen wurde 1972 für 500 Einwohnergleichwerte (EGW) erstellt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Wintersingen bestehen Mischwasserüberlaufbauwerke. Eine Ueberprüfung dieser Ueberlaufbauwerke zeigt, dass diese bei fachgerechter Betriebsweise erst Mischwasser entlasten, wenn das Abwasser sehr stark verdünnt und unkritisch ist. Aus diesem Grund gelten diese Entlastungsbauwerke - fachgerecht betrieben - als unproblematisch. Hingegen entlastet die ARA häufig bereits schon bei Trockenwetter und bei Regen dauernd, was eine unannehmbare Belastung für das Gewässer bedeutet. Das Qualitätsziel des Wintersingerbaches wird gemäss Untersuchungsbericht der Aufsichtsbehörde über Leistung und Zweckmässigkeit lokaler ARAs im Baselbiet nicht erreicht.
Die Niedrigwassermenge Q 347 (Wassermenge, die in 347 Tagen des Jahres im Vorfluter nicht unterschritten wird) wird im Wintersingerbach nicht gemessen; sie wird auf ca. 20 l/s geschätzt. Bei einem 2-fachen Trockenwetteranfall von 4,4 l/s plus 1,0 l/s Fremdwasser ergibt dies ein Verhältnis von gereinigtem Abwasser zu Bachwasser von ca. 1:4, was als ungünstig zu bezeichnen ist.
Die ARA Liedertswil wurde 1968 für 250 Einwohnergleichwerte (EGW) erstellt. Die überbaute Fläche der Gemeinde Liedertswil wird zu ca. 80 % im Mischsystem entwässert, ca. 20 % wird im Trennsystem entwässert. Dieses unverschmutzte Regenwasser wird direkt in den Weigistbach eingeleitet. Es besteht nur ein Mischwasserüberlaufbauwerk direkt vor der ARA. Dieses belastet den Bach bei Regenwetter.
Das Qualitätsziel des Weigistbaches wird gemäss Untersuchungsbericht der Aufsichtsbehörde über Leistung und Zweckmässigkeit lokaler ARAs im Baselbiet nicht erreicht.
Die Niedrigwassermenge im Bach ist sehr tief, so dass das Verdünnungsverhältnis zwischen eingeleitetem Abwasser und Bachwasser ungünstig ist. Zudem durchfliesst der Bach zwischen Liedertswil und Oberdorf ein Quelleinzugsgebiet.
Kürzlich durchgeführte Untersuchungen zeigen, dass Sickerwasser aus dem Bach relativ rasch und nur ungenügend filtriert ins Quellwasser gelangt. Bei anhaltendem Regenwetter wurden im Quellwasser Fäkalbakterien nachgewiesen. Es wird vermutet, dass das Quellwasser so unter anderem bei starken Regenereignissen durch Mischwasser beeinträchtigt wird. Die Ergebnisse der Untersuchungen weisen nicht auf einen Einfluss des bei Trockenwetter aus der ARA in den Bach eingeleiteten gereinigten Abwassers auf das Quellwasser hin.
Im Weiteren kann zusammenfassend gesagt werden, dass die Ende der 60-er- und anfangs der 70-er-Jahre in Betrieb genommenen lokalen Kläranlagen neben der fehlenden Mischwasserbehandlung folgende grundsätzliche Mängel aufweisen: Bei erhöhter hydraulischer Belastung der Anlage fliesst sporadisch Belebtschlamm ab und belastet das Gewässer. Ein Schlammstapel fehlt. Die technischen Einrichtungen sind sanierungsbedürftig.
Der Anteil von sauberem Fremdwasser am gesamten zu behandelnden Abwasser ist in beiden Gemeinden hoch und muss schrittweise reduziert werden. Diese Massnahmen im Netz gehören jedoch nicht zur vorliegenden Vorlage. Es ist Aufgabe der Gemeinden, hier schrittweise im Rahmen der GEP-Umsetzung für Abhilfe zu sorgen.
Nach Angaben von kantonalen Stellen und den Behörden der beiden Gemeinden kann von Bevölkerungszahlen gemäss Abbildung 4 ausgegangen werden:
| Einwohnerzahl | Wintersingen | Liedertswil |
| effektiv 1970 | 502 | 95 |
| effektiv 1998 | 596 | 155 |
| Prognose 2020 total Einwohner Gemeinde | 700 | 235 |
| Prognose 2020 total an ARA anzuschliessen | 700 | 235 |
| Zuschlag gewerbliche Einwohnergleichwerte (EGW) | 30 | 15 |
| Dimensionierungswert (EGW) | 730 | 250 |
Abb. 4 Bevölkerungszahlen
Die der Dimensionierung zu Grunde gelegten Wassermengen sind in Abbildung 5 dargestellt:
| Wassermengen (Jahresmittel) |
Wintersingen | Liedertswil |
| Trink-/Brauchwassermenge (l/
EGW×d
)
- Ist-Zustand - Prognose 2020 |
150 150 |
150 150 |
| Fremdwasser (l/
s
)
- Ist-Zustand - Prognose 2020 1) |
1,0 0,6 |
0,6 0,4 |
| Trockenwetteranfall Abwasser (l/ s ) Regenwetteranfall (l/ s ) |
2,8 5,0 |
1,3 2,2 |
1) Ist durch Sanierungen zu erreichen.
Abb. 5 Dimensionierungswassermengen
Grösse und Kosten der beiden Anlagen sind namentlich vom Trinkwasserverbrauch der Bevölkerung sowie vom in die Kanalisation gelangenden Fremdwasser abhängig. Bei der Dimensionierung der beiden Anlagen für das Jahr 2020 wurde davon ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Fremdwassereindringstellen eliminiert werden.
3.4.1 Gewässerschutzziele
Die ökologischen Ziele für Gewässer sind im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Abb. 1) und in der Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998 (Abb. 6) und deren Anhängen festgehalten.
| 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Grundsatz 1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen. 2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anh. 1) berücksichtigt werden. Art. 2 Geltungsbereich
3
Diese Verordnung regelt:
|
Abb. 6 Auszug aus der Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998
Es geht insbesondere darum, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu ermöglichen. Dabei soll nicht nur die Verschmutzung der Gewässer vermieden werden, sondern es sollen im Sinne eines ganzheitlichen Gewässerschutzes weitere Aspekte berücksichtigt werden. Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen oberirdischer Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulieren. Sie sollen auch eine Vielfalt und eine Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer. Ebenfalls sollen die Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Wasserstands- und Abflussregime) und die Morphologie naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie Selbstreinigungsprozesse, den natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasser und Gewässersohle sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung uneingeschränkt gewährleisten. Die Wasserqualität muss einer Vielzahl strenger Kriterien genügen.
Damit die Bäche unterhalb der Einleitstelle der beiden Abwasserreinigungsanlagen in Zukunft wieder als schwach belastete, den Gewässerschutzzielen entsprechende Gewässer eingestuft werden können, muss die Qualität des gereinigten Abwassers der eidgenössischen Verordnung über Abwassereinleitungen entsprechen. Zusätzlich ist die verschärfte Bedingung der kantonalen Aufsichtsbehörde bezüglich Konzentration an ungelösten Stoffen einzuhalten (Abbildung 7):
| Parameter | Wintersingen | Liedertswil |
| BSB 5 | 20 mg/l | 20 mg/l |
| DOC | 10 mg/l | 10 mg/l |
| GUST | 10 mg/l (GSchV:20 mg/l) 1) |
10 mg/l (GSchV:20 mg/l) 1) |
Legende:
BSB
5:
biochemischer Sauerstoffbedarf (in 5 Tagen)
DOC: gelöster organischer Kohlenstoff
GUST: gesamte ungelöste Stoffe
1)
GSchV: Gewässerschutzverordnung des Bundes
Abb. 7 Grenzwerte gereinigtes Abwasser
Im Weiteren müssen allfällige feste Stoffe, welche bei Regen entlastet werden und im Bachbett und Uferbuschwerk hängen bleiben können, mechanisch zurückgehalten werden.
Weitere Forderungen im Sinne der Gewässerschutzziele, welche allerdings nicht Gegenstand dieser Vorlage bilden, sind:
- Reduktion bzw. Elimination von Eintrittsstellen von stetig fliessendem Sauberwasser in das Kanalnetz
- Reduktion der Belastung aus landwirtschaftlich genutzten Flächen.
3.4.2 Projektziele
Die Anlagen sind so zu bemessen und auszurüsten, dass die Umweltbelastung zufolge Reinigung und Einleitung des Abwassers unter Beachtung der im folgenden aufgeführten Ziele, Anforderungen und Randbedingungen innerhalb der gesetzlichen Vorschriften gehalten wird:
- Verhinderung von Geruchs- und Lärmemissionen
- keine Gefährdung des Grundwassers
- korrekte Rückstandsentsorgung resp. -verwertung
- Einfaches, zweckmässiges Betriebskonzept und damit
- hohe Betriebssicherheit
- hohe Wartungs- und Benutzerfreundlichkeit
- hohe Unfallsicherheit in Betrieb und Instandhaltung
- Angepasste Elastizität bezüglich Betrieb, Ergänzungen, Änderungen, Wirkungsgrad
- Konzept der Anlage so, dass
- minimaler Landbedarf durch kompakte Bauweise resultiert
- minimaler Materialaufwand resultiert
- Der lokalen Situation angepasstes, einheitliches Erscheinungsbild der Gesamtanlage durch architektonische Gesamtgestaltung und naturnahe Umgebungsgestaltung
- Minimaler Energiebedarf, optimale Energienutzung
- Optimale Durchführung späterer Erhaltungsmassnahmen (baulicher Unterhalt; Instandsetzung; Erneuerung; Ersatz von Komponenten, Anlageteilen)
- Erreichung minimaler Lebensdauer
- Kanäle 60 Jahre
- Tragkonstruktion, Becken, Ausbau, Verkleidung 20 Jahre
- elektromechanische, mechanische, steuerungs- und messtechnische Ausrüstung/Installation 15 Jahre
- Minimale Jahreskosten (Betriebskosten plus Kapitaldienstkosten)
- Etappierung Bauablauf so, dass
- insgesamt eine rasche Realisierung möglich ist;
- die Qualität des heutigen Betriebs wenn möglich während der Bauzeit erhalten bleibt;
- möglichst eine sofortige Nutzung erstellter Anlagenteile gewährleistet ist.
3.4.3 Ziel der Vorlage
Mit der vorliegenden Vorlage sollen die heute ungenügende Abwasser- und Mischwasserbehandlung der Gemeinden Wintersingen und Liedertswil und Massnahmen zur Verbesserung der Situation aufgezeigt werden. Im Weiteren geht es darum, die entsprechenden Kredite zur Realisierung der Massnahmen zu beantragen.