Bericht Nr. 2001-040 an den Landrat



1.1 Auftrag

Der Landrat, verpflichtet durch die Kantonsverfassung (§ 67 Abs.1 lit.a), hat den vom Regierungsrat jährlich erarbeiteten Amtsbericht zu genehmigen. Dazu hat er die Amtsberichte der kantonalen Gerichte und jene der selbständigen Verwaltungsbetriebe nach den entsprechenden Gesetzesvorschriften teilweise zu genehmigen oder zur Kenntnis zu nehmen.

Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Landrates generell und hauptsächlich die parlamentarische Oberaufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der Exekutivorgane unseres Staates aus. Insbesondere ist sie aber mit der Ueberweisung durch das Büro des Landrates beauftragt und zuständig, die bereits erwähnten Berichte zu prüfen und darüber zu berichten.


1.2 Neukonzipierung des Berichtswesens

Unter den Titeln Harmonisierung, Systematisierung und Verwesentlichung (siehe Punkt 1.2 der RR-Vorlage) hat der Amtsbericht nun seine angestrebte neue Form erhalten. Es werden aber mit der schrittweisen Einführung der WoV noch Ergänzungen folgen müssen (z.B. Kennzahlen-Systeme). Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen.

In der Folge hat sich die Geschäftsprüfungskommission Gedanken über ihre eigenen Berichterstattungen gemacht und ist - in Absprache mit dem Landschreiber und dem Büro des Landrates - zu folgenden Entschlüssen gekommen:

Der bisher übliche Monsterbericht aus «Bericht zum Amtsbericht des Regierungsrates» und «Bericht der GPK über die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten» sowie den Berichten der GPK zu den 10 Amts- und Jahresberichten (200X/040-1 bis 10) wird neu in drei Vorlagen aufgeteilt. Damit soll vor allem eine zeitgerechte Behandlung der Vorlagen gefördert werden. Zeitgerecht heisst: Der Amtsbericht des Regierungsrates über das vergangene Kalenderjahr , welcher jeweils im Januar vorgelegt wird, soll vor der Sommerpause im Landrat behandelt werden. Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission über die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten im vergangenen Amtsjahr (Juli - Juni) soll nach der Sommerpause dem Landrat vorgelegt werden. Die übrigen Berichte zu den Amts- und Jahresberichten sollen im zweiten Halbjahr als Sammelvorlage in den Landrat kommen.


1.3 Der Amtsbericht 2000

1.3.1 Allgemeines

Mit dem Amtsbericht 2000 wird erstmals systematisch über die im Jahresprogramm 2000 (operative Absichtserklärung) festgelegten Zielsetzungen berichtet. Da das Jahresprogramm auf Grund des Regierungsprogrammes 1999-2003 (strategische Absichtserklärung) erarbeitet wurde, kann nun der Vollzug der Planung klar und einfach verfolgt und überwacht werden. Die systematische Berichterstattung beginnt zu greifen.

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass sich unter dem Grundsatz der Verwesentlichung die Berichte in der Regel auf neue Vorhaben, welche einer parlamentarischen Beratung bedürfen oder die sonst von besonderer Bedeutung sind beschränken. Damit wird über den sehr grossen Block an staatlichen Leistungen, welche Direktionen und Dienststellen der kantonalen Verwaltung jahrein jahraus aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und Leistungsaufträgen erbringen, hier nicht berichtet. Dennoch sollten im Amtsbericht auch bedeutende Arbeiten und aussergewöhnliche Ereignisse Platz finden, die nicht Bestandteil des Jahresprogramms waren. Eine entsprechende Berichterstattung wird die GPK punktuell auch in ihrem Tätigkeitsbericht vornehmen.


1.3.2 Vorgehen der GPK

Die Detailarbeit wurde in den Subkommissionen geleistet, die ihre Berichte zu Handen der Gesamtkommission erarbeiteten. Sie kontrollierten die Vollständigkeit gemäss Programm und führten informative Gespräche mit den Direktionen, die in der Regel mit schriftlichen Fragebögen und deren Antworten vorbereitet wurden. In der Gesamtkommission wurden die Subkommissionsberichte behandelt und genehmigt.


1.3.3 Feststellungen der GPK

Die Vollständigkeitskontrolle ergab, dass gewisse Programmpunkte im Bericht der Regierung nicht behandelt werden. Die Erklärung dazu liegt darin, dass auf der Basis des unrevidierten Jahresprogrammes berichtet wird. Staunend frägt sich die GPK, wie das möglich war. Rückblickend sei festgestellt:

Der Landrat hat am 13. April 2000 das Regierungsprogramm 1999-2003 mit Aenderungen genehmigt. Die Aenderungen basieren vor allem auf Anträgen aus den Kontroll- und ständigen Fachkommissionen.
Die Landeskanzlei hat mit Datum vom 26. Mai 2000 ein bereinigtes Regierungsprogramm mit Finanzplan 1999-2003 veröffentlicht. Damit wurde das beschlossene Programm allgemein bekannt, u.a. auch im Internet und Intranet.

An der selben Landratssitzung wurde auch das Jahresprogramm 2000 vom Rat zur Kenntnis genommen, selbstredend in der dem Legislaturprogramm angepassten Form. Die Landeskanzlei hat, datiert vom 26. Mai 2000, auch dieses angepasste Dokument veröffentlicht.

Für die GPK ist die Angelegenheit nicht einfach eine Uebermittlungspanne. Die Frage nach dem Stellenwert von Parlamentsbeschlüssen in Regierung und Verwaltung muss beantwortet werden, genau so wie die Frage nach dem Stellenwert der vom Landrat behandelten Programme, die ja als Führungsinstrumente für die Direktionen und Dienststellen zu verstehen wären.

Im Grundsatz kann festgestellt werden, dass über das Erreichen eines Zieles eine kurze Bestätigung genügt (ein Satz). Wurde das Ziel hingegen nicht erreicht, ist eine aussagekräftige Begründung notwendig.

Die GPK hat aus dem Anhang 1 den Abschnitt 1 betr. «Anfragen aus dem Landrat» zur Kenntnis genommen. Sie erwartet, dass die beiden unbeantworteten Schriftlichen Anfragen (Anhang 1, Punkt 1.3) nächstens erledigt werden.

Auch den Abschnitt 2 betr. «Aufträge des Landrates» hat die GPK zur Kenntnis genommen. Die Absätze 2.3 bis 2.6 wird sie mit den noch nicht vorliegenden Sammelvorlagen beraten ( Aufträge, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Ueberweisung erfüllt worden sind sowie Motionen und Postulate, die zur Abschreibung beantragt werden ). Aus Sicht der GPK wäre es zweckmässig, diese Sammelvorlagen jeweils gleichzeitig mit dem Amtsbericht in den Rat zu bringen.

Vom Anhang 2 «Initiativen» hat die GPK Kenntnis genommen. Sie stellt fest, dass unbegründete Fristüberschreitungen bei der Behandlung von Initiativen künftig nicht mehr akzeptiert werden können.


1.5 Übersicht

Die Feststellung der Regierung: «Gesamthaft konnten die im Jahresprogramm 2000 gesetzten Ziele ... weitgehend erreicht werden» kann die Geschäftsprüfungskommission unterstützen.

Für die Details wird auf die folgenden, direktionsweise gegliederten Subkommissionsberichte hingewiesen.



Fortsetzung

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