Vorlage an den Landrat


4. Grundzüge der Tourismuspolitik

4.1 Bestehendes Wachstumspotential und strukturelle Schwächen


Der Kanton Basel-Landschaft verfügt zweifellos über ein touristisches Potential. Aufgrund der bestehenden Standortvorteile und des hohen Entwicklungsstandes gibt es auf kleinstem Raum eine Vielzahl von natürlichen und vom Menschen geschaffenen Attraktionen. Sie ermöglichen, eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote zu entwickeln. Der Kanton ist nicht nur ein Naherholungsgebiet für Basel-Stadt und die umliegenden Kantone. Er hat auch Möglichkeiten, sich als Destination für Kurzaufenthalte im Bereich des Seminar-, Kongress- und Thementourismus zu entwickeln.


Allerdings ist auch auf die strukturellen Probleme des Tourismus im Kanton Basel-Landschaft hinzuweisen. Tatsächlich fehlt es teilweise an Investitionen in attraktive und qualitativ hochstehende touristische Anlagen, Einrichtungen und Dienstleistungen. So ist etwa der Beherbergungssektor für einen wertschöpfungsstärkeren Tourismus noch zu schwach entwickelt. Aus diesen Gründen kann das bestehende Wachstumspotential zu wenig erschlossen und genutzt werden.


Es ist Sache der Wirtschaft, mit innovativen unternehmerischen Leistungen und vermehrten Investitionen bestehende touristische Wachstumspotentiale zu erschliessen. Der relativ geringe Tourismusanteil im Kanton Basel-Landschaft ist dabei volkswirtschaftlich kein Nachteil. Im Gegensatz zu den Tourismuskantonen verfügt Basel-Landschaft über eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur. Der Kanton kennt deshalb keine Produktivitätsprobleme wie monostrukturell auf den Tourismus ausgerichtete Gebiete.




4.2 Öffentliches Interesse an einem steten und nachhaltigen Wachstum


Zweifellos besteht aber auch ein öffentliches Interesse an einem steten touristischen Wachstum . Der Tourismus fördert den Konsum und die Beschäftigung und trägt damit zum konjunkturellen Ausgleich bei. Er ergänzt die bestehende Wirtschaftsstruktur und schafft zusätzliche Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor. Er ist eine Entwicklungschance für den ländlichen Raum und kann den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen.


Dabei geht es nicht darum, noch mehr Besucher anzuziehen. Ein touristisches Breitenwachstum kann nicht Ziel einer nachhaltigen Tourismuspolitik sein. Vielmehr sollen potentielle Besucher zum Verweilen und Übernachten im Baselbiet angeregt werden. Es soll eine Glättung der saisonalen Schwankungen und ein möglichst ganzjähriger Tourismus angestrebt werden. Es geht darum, die Wertschöpfung pro Besucher zu erhöhen. Auf diese Weise kann die Wirtschaftskraft der touristischen Klein- und Mittelbetriebe gestärkt werden.


Mit der Förderung des Tourismus kann generell die Standortattraktivität gestärkt werden. In der Regel kommt es zu einem positiven Imagetransfer. Das Vorhandensein von attraktiven touristischen Anlagen und Einrichtungen zieht Wirtschaftsbetriebe an. Die Wohnortqualität und damit die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung, vor allem in den kantonalen Randgebieten, wird verbessert. Voraussetzung ist eine schonende Erschliessung und Nutzung der vorhandenen landschaftlichen Ressourcen und der Schutz einer möglichst intakten Umwelt.




4.3 Raumplanung und Verkehr


Ziel des Tourismusgesetzes ist die Abstimmung und das Marketing von Tourismusaktivitäten. Nicht beabsichtigt ist die Subventionierung von touristischen Anlagen. In diesem Sinne steht das Tourismusgesetz nicht im Widerspruch zum "Konzept der räumlichen Entwicklung Basel-Landschaft", welches im Oktober 2002 an den Landrat überwiesen worden ist (LRV 2002/265) und zur Zeit in der Bau- und Planungskommission behandelt wird. Das Konzept der räumlichen Entwicklung (KORE) besteht aus Leitsätzen, welche für die Erarbeitung des kantonalen Richtplans verbindlich sind. Die Leitsätze werden durch mögliche Umsetzungsmassnahmen und kartographische Darstellungen ergänzt.


Das KORE weist Leitsätze für Freizeit und Tourismus auf. Dabei steht ein sanfter, landschaftsverträglicher und nachhaltiger Tourismus im Vordergrund, in dem die bestehenden Natur- und Landschaftswerte als tragende Säulen für den Tourismus BL anerkannt sind. Dies schliesst neue Erholungs- und Freizeitanlagen ergänzende touristische Nutzungen auf landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne einer mulitifunktionalen Landschaft nicht aus. Gefordert für neue Freizeitanlagen sind jedoch geeignete Standorte, die sowohl bezüglich Integration in die Landschaft als auch bezüglich Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, höheren Anforderungen genügen müssen. Letzteres gilt in besonderem Masse für stadtnahe Anlagen.


Die Umsetzung der Leitsätze wird schwerpunktmässig im kantonalen Richtplan erfolgen, der im übrigen auch vom Landrat erlassen wird. Im Richtplan werden die räumlichen Rahmenbedingungen für neue Erholungs- und Freizeitanlagen behördenverbindlich definiert. Es liegt danach an den Gemeinden, die Standorte im kommunalen Nutzungsplan im Sinne des Richtplans - allenfalls auch grenzüberschreitend - konkret festzulegen. Wichtig für Erholung und Tourismus sind auch die schrittweise Weiterentwicklung der kantonalen Konzepte Fuss- und Wanderwege und Radrouten sowie deren Realisierung.


Die Belange des öffentlichen Verkehrs sind im Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs festgelegt. Danach fördern Kanton und Gemeinden im Rahmen der Raumplanung vorrangig den öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebietes mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und in bezog auf den Umweltschutz und die Volkswirtschaft ein möglichst gutes Verhältnis zwischen öffentlichem und individuellem Verkehr anzustreben.




4.4 Aufgabenteilung Kanton Gemeinden


Mit dem neuen Tourismusgesetz werden den Gemeinden keine neuen Aufgaben überbunden. Mit dem Gesetz soll der Bekanntheitsgrad des Kantons Basel-Landschaft erhöht werden, indem dem Kanton die Aufgabe übertragen wird, für die Promotion des Tourismusstandortes Basel-Landschaft in jenen Bereichen zu sorgen, die den Charakter eines öffentlichen Gutes haben. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass die Gemeinden in angestammten Aufgabenbereichen tangiert sein werden, beispielsweise durch vermehrte Reinigung von Wanderwegen und Entsorgung von Unrat sowie Reinigung von öffentlichen Toiletten. Eine Wechselwirkung ergibt sich auch aus dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (5) , indem begünstigte Gemeinden sich je zur Hälfte an der Finanzierung der Abgeltung ungedeckter Kosten, der Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente für ihre Einwohnerschaft sowie der ausserordentlichen Sanierungshilfe zu beteiligen haben.



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Fussnote:


5 GS 29.89, SGS 480