2003-183 (1)
Bericht Nr. 2003-183 an den Landrat |
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Bericht der:
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Umweltschutz- und Energiekommission
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vom:
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23. Februar 2004
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Revision zum Wasserbaugesetz und formulierte Gewässerinitiative
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Fassung der Kommission)
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Gesetz
[PDF] (Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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1. Ausgangslage
Das heutige Wasserbaugesetz (Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer) stammt aus dem Jahre 1975. Am 1. Januar 1993 trat das Bundesgesetz über den Wasserbau in Kraft.
Während den Revisionsarbeiten am kantonalen Wasserbaugesetz wurde die formulierte Gewässerinitiative eingereicht.
Die schweren Unwetter von 1987 motivierten den Bund zur Revision des Wasserbaugesetzes. Die Hochwasserschutzmassnahmen im Kanton Basel-Landschaft erfordern eine Neugestaltung des Schutzes von Mensch und Umwelt und klare Aufgliederungen der Kostenbeteiligungen, welche im vorliegenden Gesetz eingeflossen sind.
2. Organisation der Kommissionsberatung
Die Umweltschutz- und Energiekommission (UEK) behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 3. November, 8. Dezember 2003, 12. Januar und 9. Februar 2004. Zur Unterstützung der Kommissionsberatungen waren Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel, Ruedi Hofer, Kantonsingenieur TBA, Andres Rohner, Gesetzesautor, und Jaroslav Misun, Leiter Wasserbau TBA anwesend. An der Sitzung vom 3. November 2003 referierten zur Vorstellung der Gewässerinitiative Urs Leugger und Urs Zeller als Vertreter des Initiativkomitees Gewässerinitiative.
3. Allgemeines
Im Vergleich bestehendes Gesetz und vorliegender Gesetzesentwurf darf folgendes festgestellt werden:
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Die Bestimmung, dass öffentliche Gewässer im Eigentum des Kantons sind, entfällt. Neu hat der Kanton die Hoheit über die öffentlichen Gewässer.
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Eine differenzierte Betrachtungsweise der Gewässer ermöglicht das bisherige Wasserbaugesetz nicht; es beschränkte sich darauf, einen schadlosen Abfluss des Gewässers zu gewährleisten.
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Das Wasserbaukonzept hat Einfluss auf das neue Wasserbaugesetz und ist nicht, wie fälschlicherweise in der Vernehmlassung hier und dort angenommen, ein raumplanerisches Instrument, sondern ein Führungsinstrument für Regierung und Verwaltung.
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Bezüglich der Zuständigkeit sind keine bedeutenden Änderungen zu erwarten.
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Bezüglich der Finanzierung Hochwasserschutz wurde ein neuer Modus gewählt: der Kanton übernimmt 70% und die Gemeinden 30%; diese Kosten können aber an Nutzniessende abgewälzt werden. (Siehe Detailberatung).
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Der Gebührenrahmen ist neu im Gesetz geregelt, der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.
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Neu ist die Berücksichtigung der ökologischen Funktionen von Gewässern als Gesamtsystem vom Bundesgesetz in das kantonale Recht übertragen worden.
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4. Kommissionsberatung
4.1 Eintreten
Eintreten war unbestritten.
4.2 Detailberatung
Einzelne Begriffe wurden in einigen Punkten während der Kommissionsberatung präzisiert und ergänzt, damit die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes einfacher und klarer wird.
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Koordination: bei landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen bedürfen Massnahmen wie Revitalisierungen, Hochwasserschutz sowie Ausdolungen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle für Wasserbau.
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Baulicher Hochwasserschutz: Die Kostenverteilung der baulichen Massnahmen führten zu längeren Diskussionen. Die Kommission schlägt eine Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde vor, der Nutzen eines Hochwasserschutzes betrifft meist ein grösseres Einzugsgebiet und weniger die Einzelinteressen der Anstossenden. Die Einwohnergemeinden beteiligen sich nach Massgabe ihrer Interessen und Steuerkraft bis zu 30% an den verbleibenden Kosten.
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Wenn aber die Schutzmassnahmen vorwiegend oder ausschliesslich im Interesse der Anstossenden liegt, kann die Gemeinde ihre Kosten oder Teile davon den Anstossenden im Verhältnis ihrer Anstosslänge überbinden.
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4.3 Gewässerinitiative
Die Verwaltung hat sich dafür eingesetzt, dass das Initiativkomitee bzw. deren Ideen in die Gesetzesrevision eingebunden werden konnten. Dieser konstruktive Weg macht sich in einem modernen Gesetz bezahlt, welches auch aus naturschützerischer Sicht adäquate Lösungen bietet. Falls der Landrat die Anträge der UEK unterstützt und in der Debatte keine wesentlichen inhaltlichen und grundsätzlichen Änderungen vorgenommen werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Gewässerinitiative zurückgezogen wird. Die Kommission bezieht keine weitere Stellungnahme und stellt keinen Antrag zur Initiative, da deren Anliegen im vorliegenden Gesetz weitgehend erfüllt wird.
5. Antrag
Die Umweltschutz und Energiekommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 13 Stimmen ohne Gegenstimme, dem Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) zuzustimmen und den LRB mit der Ziffer 4, Abschreibungsantrag folgender Postulate, zu ergänzen:
88/278
;Postulat für ein umweltfreundliches kantonales Wasserbaugesetz von Peter Brunner
91/92
;Postulat betreffend Naturgerechtes kantonales Wasserbaukonzept der SP Fraktion
Pratteln, 22. Februar 2004
Der Kommissionspräsident: Philipp Schoch
Beilagen:
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Gesetz
[PDF] über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WbauG)
(Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung) |
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(Um eine Ziffer 4 ergänzter)
Landratsbeschluss
betreffend die Revision des Wasserbaugesetzes als Gegenvorschlag zur formulierten Gewässerinitiative
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