2004-126 (1)
Bericht Nr. 2004-126 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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29. September 2004
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Fassung der Kommission)
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Ausgangslage
Das bestehende EG SchKG stammt aus dem Jahr 1996 und muss nicht zwingend revidiert werden. Im Rahmen der Effilex-Überprüfung wurde aber festgestellt, dass einige Bestimmungen an Gegebenheiten der Praxis angepasst werden sollten.
So hat zum Beispiel die Zustellung von Betreibungsurkunden immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben.
Vorlage
An veränderte Gegebenheiten angepasst werden vor allem folgende Regelungen:
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Die elektronische Führung der Register der Betreibungs- und Konkursämter erhält eine gesetzliche Grundlage. Geregelt wird auch das Einsichtsrecht, wobei das Interesse durch die Person, die Einsicht nehmen will, glaubhaft gemacht werden muss. Zugriffsrechte durch Ämter müssen durch den Regierungsrat einzeln umschrieben werden. Behörden sollen nur Zugriff erhalten, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
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Ausserordentliche Konkurse, die mit einem grossen Aufwand verbunden sind, können durch ausseramtliche Konkursverwaltungen durchgeführt werden, auf Verlangen des Konkursamtes oder der Gläubiger. Dazu sollen Konkurrenzofferten eingeholt und ein Kostendach vereinbart werden. Eine Erhöhung des Kostendaches ist nur mit Zustimmung der ernennenden Instanz möglich.
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Unser Kanton kennt eine geteilte Aufsicht. Für administrative Angelegenheiten ist der Regierungsrat zuständig, für Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG das Kantonsgericht. Diese geteilte Aufsicht erfordert eine gegenseitige Information. Die Beschwerdeentscheide des Kantonsgerichtes müssen dem Regierungsrat bekannt gemacht werden. Ebenso muss das Kantonsgericht Kenntnis von Entscheiden der Regierung als Aufsichtsbehörde haben. Damit das geschehen kann, muss die rechtliche Grundlage geschaffen werden.
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Als Depositenanstalt, bei der Barbeträge, Wertsachen und Wertschriften hinterlegt werden können, ist bis jetzt die Basellandschaftliche Kantonalbank vorgesehen. Neu sollen alle Banken und Institute, die dem eidgenössischen Bankengesetz unterstellt sind, diese Funktion wahrnehmen können.
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Die Zustellung von Betreibungsurkunden erfolgt durch die Post oder neu das Betreibungsamt. Gelingt die Zustellung nicht, werden die Betreibungsurkunden polizeilich zugestellt. Die Gemeinden sind zu-künftig also nicht mehr verantwortlich für die Zustellung. Dies entspricht ihrer Stellungnahme im Ver-nehmlassungsverfahren.
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In der Vernehmlassung ist die vorliegende Revision von Parteien, Verbänden, Gemeinden und Kantonsgericht gutgeheissen worden. Die Vernehmlassungsresultate sind zu einem grossen Teil in die Vorlage eingeflossen.
Beratung in der Justiz- und Polizeikommission
An der Sitzung vom 30. August 2004 wurden die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission von Stephan Mathis, Generalsekretär, und Pascal Steinemann, stell-vertretender Leiter des Inspektorates der Bezirksschreibereien, über die Vorlage und die Resultate der Vernehmlassung informiert. In der Sitzung vom 13. September 2004 beschloss die Kommission einstimmig Eintreten auf die Vorlage. In der Detailberatung wurden keine Änderungsanträge gestellt. In der Sitzung vom 20. September 2004 fand die 2. Lesung statt.
Antrag der Justiz- und Polizeikommission
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig, der Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) zuzustimmen.
Birsfelden, 29. September 2004
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Die Präsidentin: Regula Meschberger
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