Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
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| Bericht Nr: | 2004-126 | |
| vom: | 1. Oktober 2004 | |
| Titel des Berichts: | Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
EFFILEX: Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 19. September 1996 (1) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert:
Titel
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
§ 2a Elektronische Führung der Register und Zugriffe
1 Die Betreibungs- und Konkursämter führen ihre Register elektronisch.
2 Der Regierungsrat regelt den elektronischen Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.
3 Behörden erhalten Zugriff, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
§ 5 Bearbeitung durch Private, Regress bei Schäden
1 Werden Privatpersonen zu ausserordentlichen Konkursverwalterinnen und Konkursverwaltern, Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie zu Hilfspersonen ernannt, unterstehen sie dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.
2 Voraussetzung für die Ernennung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
3 Die ernennende Instanz holt vor der Ernennung von Privaten Konkurrenzofferten ein und vereinbart ein Kostendach. Bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände kann das Kostendach mit Zustimmung der ernennenden Instanz überschritten werden.
4 Wenn der Kanton für Schäden, welche Private verursacht haben, haftbar gemacht wird, kann er bei Vorliegen eines Verschuldens vollumfänglich auf diese Regress nehmen. Der Regressanspruch verjährt nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens, längstens nach zehn Jahren seit Schadenszufügung.
5 Regressklagen sind beim Bezirksgericht Liestal einzureichen. Im Übrigen gilt die Zivilprozessordnung (2) .
§ 6 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4
b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde gemäss § 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Buchstabe c dieses Gesetzes, die eine Disziplinarmassnahme aussprechen. Gegen die übrigen Entscheide des Regierungsrates gemäss § 6 Absatz 2 Buchstabe c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, nicht zulässig.
4 Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.
§ 7 Depositenanstalten
Depositenanstalt nach Artikel 24 SchKG (3) ist jedes dem Bankengesetz (4) unterstellte Institut sowie der Kanton.
§ 8a Faksimileunterschrift
Für die Unterzeichnung von Protokollen, Urkunden und Verfügungen können Faksimilestempel oder -aufdrucke verwendet werden.
§ 9 Zustellung von Betreibungsurkunden
1 Die Betreibungsurkunden werden durch die Post oder das Betreibungsamt zugestellt.
2 Gelingt diese Zustellung nicht, so wird sie ersetzt durch:
a. polizeiliche Zustellung der Betreibungsurkunden oder
b. polizeiliche Zuführung der Schuldnerin oder des Schuldners auf das Betreibungsamt zur Aushändigung der Urkunde.
3 In letzter Line erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.
4 Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.
§ 13a Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer Personen bei Konkurseinstellung
1
Zuständige Behörde nach Artikel 230a SchKG
(5)
ist für Liegenschaften die Bau- und Umweltschutzdirektion, ansonsten die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
2 Dem Staat übertragene Vermögenswerte werden der laufenden Rechnung der Finanz- und Kirchendirektion gutgeschrieben.
II.
Das Gesetz vom 21. September 1961 (6) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Ziffer 23
23. Regressklagen gegen Private im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (7) .
§ 10 bis Absatz 3
3 Zuständig für die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und die weiteren vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 293 Abs. 3 SchKG ist das Präsidium des Kantonsgerichts.
III. Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieser Änderung.
2. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Bundes.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
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Fussnoten:
7 § 5 Absätze 4 und 5 EG SchKG, GS 32.753, SGS 233