2004-236 (1)


1. Vorlage

Die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht ist den Kantonen vorbehalten, soweit es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. Allerdings darf der Kanton nicht dort eine Handlung als strafbar erklären, wo das Bundesrecht ausdrücklich darauf verzichtet (sogenanntes «qualifiziertes Schweigen» des Gesetzgebers).


Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches bemüht sich der Bundesgesetzgeber, kurze Freiheitsstrafen zu ersetzen durch andere Sanktionen (z.B. Bussen). Sind die Bussen nicht einbringlich, kann ausgewichen werden auf gemeinnützige Arbeit oder elektronisch überwachten Freiheitsentzug.


Das bestehende kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wird aufgeteilt in das Strafvollzugsgesetz und in das hier vorliegende Übertretungsstrafrecht. Mit dieser Aufteilung werden zwei gut verständliche Gesetze geschaffen, die der Rechtssicherheit dienen.




2. Beratungen in der Kommission


In der Sitzung vom 6. Dezember 2004 liessen sich die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission von Gerhard Mann, Leiter «Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales» in der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, über die geplante Gesetzesrevision informieren. Für Informationen standen auch Regierungsrätin Sabine Pegoraro und Generalsekretär Stephan Mathis zur Verfügung.


In der Sitzung vom 13. Dezember 2004 beschloss die Kommission einstimmig Eintreten und führte die 1. Lesung durch. Die 2. Lesung begann in der Sitzung vom 24. Januar 2005 und wurde am 31. Januar 2005 abgeschlossen.


In der Detailberatung führte der § 14 Sammeln von Geld usw. ohne Bewilligung, Zuständige Bewilligungsbehörde zu einer längeren Diskussion. Es stellte sich die Frage, ob diese Bestimmung systematisch im richtigen Gesetz sei. Es handelt sich ja um eine Strafrechtsvorlage. Im §14 geht es nicht primär um eine Übertretung, sondern um eine Bewilligung und das entsprechende Verfahren.


Im bestehenden kantonalen Recht gibt es nur eine Strafbestimmung, das Bewilligungswesen für gemeinnützige und wohltätige Sammlungen ist nirgends geregelt. Eventuell müsste für diese Regelung ein separates Gesetz geschaffen werden, was angesichts der Gesetzesflut nicht sinnvoll ist. Der vorgeschlagene Text ist ein Versuch, die heute gängige Praxis festzuhalten.


In der 2. Lesung wurde dann der vorgeschlagene § 14 gemäss Regierungsvorlage genehmigt, da keine bessere Lösung gefunden wurde. Auch eine Umfrage in den anderen Kantonen brachte keine neue Sichtweise. Die meisten Kantone kennen keine gesetzliche Regelung der Sammlungstätigkeit.


Diskutiert wurden dann auch § 15 Änderungen bisherigen Rechts . Im Landrat wurde seinerzeit ein Postulat von Peter Tobler zur Vereinheitlichung der Bussenrahmen im kantonalen Recht überwiesen. Die Regierungsvorlage sieht unterschiedliche Bussenrahmen vor, die diesem Postulat nicht entsprechen. In der 2. Lesung legte dann Gerhard Mann - nach Rücksprache mit den einzelnen Direktionen - einen materiell harmonisierten Bussenkatalog vor. Alle Bussenrahmen von unter CHF 50'000,- wurden aufgehoben. Die Bussenansätze von über CHF 50'00,- werden für schwere Fälle beibehalten, wobei auch in diesen Gesetzen für «normale Fälle» der allgemeine Rahmen von CHF 50'000,- gelten soll.


Mit dieser Änderung wird dem Gedanken der Bussenharmonisierung weitgehend Rechnung getragen.




3. Antrag an den Landrat


Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig, auf das Übertretungsstrafgesetz einzutreten und in der Detailberatung mit den beantragten Änderungen in §15 Änderung bisherigen Rechts (Bussenharmonisierung) zu beschliessen.


Übertretungsstrafgesetz [PDF] (Fassung der Kommission)


Birsfelden, 8. Februar 2005


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission:
Regula Meschberger, Präsidentin



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