2005-157


1. Rückblick

Gestützt auf ein gemeinsames Verfahrenspostulat der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission des Landrats vom 8. Mai 2003 setzte der Landrat per 1. Juli 2003 die Spezialkommission "Parlament und Verwaltung" mit dem Auftrag ein,


Mit ihrem Zwischenbericht 2004/080 vom 17. März 2004 informierte die Spezialkommission über ihre bisherigen Abklärungen und legte dem Landrat eine Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften vor. Der Landrat beschloss am 6. Mai 2004 gemäss Antrag der Kommission:

"Der Regierungsrat wird angewiesen, bei Staatsvertragsverhandlungen die Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften gemäss Anhang den anderen Vertragskantonen als Entwurf der Regelung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzuschlagen und wenn möglich durchzusetzen."


Auf Anregung der Spezialkommission wurde diese Musterregelung als Anhang ins Handbuch der GPK aufgenommen.


In ihrem zweiten Bericht 2004/080a vom 31. August 2004 beantragte die Spezialkommission dem Landrat die organisatorische und rechtliche Eingliederung der sog. interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen in der basellandschaftlichen Gesetzgebung. Das Parlament stimmte am 23. September 2004 den entsprechenden Änderungen der §§ 16 Absatz 2 Buchstabe i und 34 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landrates einstimmig zu. Gleichzeitig wurde die Motion 2002/269 "Interparlamentarische Aufsichtskommission für kantonsübergreifende Geschäfte" als erfüllt abgeschrieben.


Auf Antrag der Spezialkommission (Bericht vom 1. September 2004) überwies der Landrat am 23. September 2004 ausserdem die in ein Postulat umgewandelte Motion 2003/234 "Die Finanzkontrolle muss von der Verwaltung unabhängig werden" an den Regierungsrat.




2. Die weitere Tätigkeit der Spezialkommission


2.1 Organisatorisches


Dieter Völlmin trat auf Ende August 2004 als Präsident und Mitglied aus der Spezialkommission zurück. Er wurde ab 1. September 2004 bzw. ab der 11. Sitzung durch Hanspeter Ryser ersetzt.


An den Sitzungen der Spezialkommission nahmen regelmässig Finanzverwalterin Yvonne Reichlin und Landschreiber Walter Mundschin teil, sporadisch auch Regierungsrat Adrian Ballmer und der Leiter der Finanzkontrolle, Roland Winkler.


Am 28. Februar 2005 liess sich die Spezialkommission von Grossrat Jürg Stöcklin, Präsident der Reformkommission 1 des Grossen Rates Basel-Stadt, eingehend über den Politikplan 2005-2008 des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt orientieren.




2.2 Tätigkeitsbericht


2.2.1 Allgemeines


Bis zum heutigen Zeitpunkt führte die Spezialkommission 18 halbtägige Sitzungen durch. Die ersten zehn Sitzungen standen im Zeichen von Grundsatzdiskussionen über den Landrat und sein Verhältnis zu Regierung und Verwaltung, die weitere Organisation der Kommissionsarbeit, die Sicherstellung der parlamentarischen Oberaufsicht in der interkantonalen Zusammenarbeit sowie über die Frage der organisatorischen Unterstellung der kantonalen Finanzkontrolle. Über diese Tätigkeit wurde der Landrat mit den Berichten 2004/080 und 2004/080a sowie 2003/234 ausführlich informiert.


Nachdem der Regierungsrat den Bericht zum Projekt "Wirkungsorientierte Verwaltungsführung" und den sog. Agenturen-Bericht aufgrund anderer Prioritäten innerhalb der Finanz- und Kirchendirektion auch im Jahre 2004 noch nicht vorlegen konnte, beschloss die Spezialkommission, zuerst die parlamentsinternen Punkte ihres Auftrages gemäss Verfahrenspostulat 2003/114 in einem praktisch-pragmatischen Ansatz anzugehen. Dies stand denn auch im Vordergrund der letzten acht Kommissionssitzungen.


Anhand einer integralen Lesung des Landratsgesetzes und der Geschäftsordnung des Landrates wurde versucht, strukturiert herauszuschälen, wo in der Organisation des Landrates allenfalls Schwächen ausgemerzt und Optimierungen vorgenommen werden könnten oder müssten.




2.2.2 Behandelte Themen


Im Rahmen dieser Beratungen wurden neben eher spezifischen Themen auch ganz grundsätzliche Fragen wie das Selbstverständnis, die Möglichkeiten und die Grenzen eines Milizparlamentes, die Belastbarkeit und die Gefahr der Überforderung der Landratsmitglieder, die Wahrnehmung des Parlamentes durch die Öffentlichkeit, die Effektivität und die Effizienz der Parlamentsarbeit oder das Kompetenzprofil des Landrates diskutiert. Im Einzelnen kamen folgende Themen zur Sprache:

In vielen Fällen kam die Spezialkommission zum Schluss, dass keine Änderung der Bestimmungen des Landratsgesetzes oder der Geschäftsordnung oder in der praktischen Umsetzung angezeigt oder notwendig sind.



2.2.3 Kein rechtlicher Änderungsbedarf, aber Anmerkungen zur Umsetzung


Bei einigen Themen stellte die Kommission zwar keinen Änderungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen fest, legte aber Wert darauf, dass im Rahmen des Kommissionsberichts Feststellungen zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen in der praktischen Ratsarbeit gemacht werden. Es betrifft dies folgende Punkte:




2.2.3.1 Protokollverteiler


Die Verteilung der Protokolle der landrätlichen Kommissionen ist durch die Landratsgesetzgebung grundsätzlich geregelt (§ 22 Absatz 1 LRG, § 22 Absatz 2 und § 26 GO). Trotzdem sollten die Kommissionen ihre Verteillisten periodisch überprüfen.




2.2.3.2 Landratsentschädigungen


Die Entschädigung der Mitglieder des Landrates setzt sich aus einem Grundbetrag, den Sitzungsgeldern und den Wegentschädigungen zusammen. Dieses System basiert auf dem Grundgedanken, dass alle Landrätinnen und Landräte für ihre parlamentarische Tätigkeit grundsätzlich gleich entlöhnt werden sollen. Es geht nicht darum, dass die Landratsmitglieder für etwas entschädigt werden sollen, das ihnen möglicherweise durch ihre parlamentarische Tätigkeit entgehen könnte!


Gemäss § 10 Absatz 4 der Geschäftsordnung entscheidet das Büro über Entschädigungen für ausserordentliche Beanspruchungen (z.B. Teilnahme als Delegierte des Landrates an Anlässen, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen usw.). Die Spezialkommission liess sich über die diesbezügliche Praxis des Büros orientieren. Sie ortete hier keinen Handlungsbedarf.




2.2.3.3 Versicherungsrechtliche Fragen


Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurden auch verschiedene versicherungsrechtliche Fragen abgeklärt. So wurde u.a. festgestellt, dass




2.2.3.4 Definition der Motion


§ 34 Absatz 1 Buchstabe d des Landratsgesetzes besagt, dass der Landrat mit der Motion den Regierungsrat verbindlich beauftragen kann, einen Bericht vorzulegen . Mit dem Begriff "Bericht" ist ein substanzielles, umfassendes, umfangreiches Dokument zu einem grundsätzlichen Themenkomplex (z.B. Jugendgewalt) gemeint.


Im Gegensatz dazu steht § 35 Absatz 1 Buchstabe a des Landratsgesetzes, wonach der Landrat den Regierungsrat mit dem Postulat beauftragen kann, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, ihm über die Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen. Die hier angesprochene Berichterstattung soll zwar seriös das Ergebnis der Prüfung des Regierungsrates beinhalten. Sie bezieht sich aber auf einen einzelnen Gegenstand (nicht ein ganzes Thema) und ist daher vom Umfang her sicher begrenzt.




2.2.3.5 Abschreibung von Postulaten


Nach eingehender Beratung kam die Spezialkommission auch zum Schluss, dass an der bestehenden gesetzlichen Regelung über die Behandlung der persönlichen Vorstösse nichts Grundsätzliches geändert werden sollte.


Dem Landrat und den Kommissionen wird jedoch eine gewisse Korrektur ihrer Praxis bei der Abschreibung von Postulaten empfohlen. Die Kommission liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten:




2.2.3.6 Berichterstattung der Kommissionen


Die Spezialkommission erachtet die Art und Weise der Berichterstattung der Kommissionen des Landrates als informativ und kompetent. Sie könnte sich manchmal jedoch eine gewisse Straffung der Berichte vorstellen, indem Wiederholungen der Regierungsvorlagen vermieden und sich die Berichte auf die wichtigsten Feststellungen der Kommissionen beschränken würden.




2.2.3.7 Parlamentarische Untersuchungskommissionen


Die Spezialkommission kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der parlamentarischen Untersuchungskommissionen keiner Änderung bedürfen. Es wurde vereinbart, dass die beiden Präsidenten der PUK Informatik und der GPK-PUK KSL die gemachten Erfahrungen in einem Papier zusammenfassen, das allenfalls dem Handbuch der GPK beigefügt werden könnte.




2.2.3.8 Schulung / Weiterbildung


Eingehend befasste sich die Spezialkommission mit der Frage der Schulung und Weiterbildung der Landratsmitglieder.


Es wurde festgestellt, dass die Landrätinnen und Landräte vielfältige Kenntnisse und Erfahrungen aus dem beruflichen und privaten Leben mitbringen. Die fachliche Weiterbildung für die parlamentarische Tätigkeit muss vor allem in den Fachkommissionen erfolgen. Die Kommissionen sollen diesbezügliche Bedürfnisse gegenüber der Regierung und den Fachleuten der Verwaltung ohne weiteres kundtun.


Aber auch die Parteien und Fraktionen müssen ein Interesse daran haben, ihre Vertreterinnen und Vertreter im Landrat zu schulen und weiterzubilden.


Neben der vom Büro organisierten Einführung in die parlamentarische Arbeit für neue Landratsmitglieder, die vor Beginn jeder Amtsperiode durchgeführt wird, kann das Büro des Landrates aufgrund von § 8 der Geschäftsordnung des Landrates einzelnen Mitgliedern des Landrates oder auch Kommissionen die Teilnahme an externen oder internen Weiterbildungsveranstaltungen ermöglichen, dafür die Kosten übernehmen und sogar Entschädigungen ausrichten.




2.2.4 Beantragte rechtliche Änderungen


Gestützt auf das Ergebnis ihrer Beratungen beantragt die Spezialkommission verschiedene Änderungen der Geschäftsordnung des Landrates (Kapitel 3). Ein weiterer Antrag beinhaltet die rechtliche Umsetzung zweier vom Landrat überwiesener Verfahrenspostulate (Kapitel 4). Weitere Anträge betreffen Bestimmungen, die der Praxis angepasst werden sollen (Kapitel 5). Die Einführung des elektronischen Abstimmens im Landrat schliesslich macht eine Anpassung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen notwendig (Kapitel 6).


In Kapitel 7 sind die formalen und materiellen Änderungen festgehalten, welche Gesetzesänderungen, insbesondere eine Änderung des Landratsgesetzes zur Folge haben. Der Regierungsrat soll mit einer Motion beauftragt werden, dem Landrat eine entsprechende Vorlage zur Änderung des Landratsgesetzes zu unterbreiten.




3. Erläuterung der beantragten Änderungen der Geschäftsordnung des Landrates


3.1 Publikation der Interessenbindungen im Internet (§ 4 Absatz 3)


Gemäss Landratsgesetz legt die Landeskanzlei das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Landrates öffentlich auf. Im Interesse einer besseren Transparenz soll dieses Register nicht nur wie bisher auf der Landeskanzlei eingesehen werden können.


Mit der Publikation im Internet wird der Zugang zu dieser Information für die Öffentlichkeit wesentlich erleichtert und vereinfacht.




3.2 Anpassung der Fraktionsentschädigungen (§ 10 Absatz 3 und § 11)


Die Fraktionen gehören gemäss Landratsgesetz zu den Organen des Landrates. Sie haben im Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess des Parlamentes eine herausragende Funktion. Sie erarbeiten die politischen Stellungnahmen zu den regierungsrätlichen Vorlagen, begutachten und lancieren parlamentarische Vorstösse und bereiten die vom Parlament vorzunehmenden Wahlen vor.


Damit die Fraktionen diese Funktionen auch im Milizsystem wirkungsvoll erfüllen können, sind sie auf administrative Unterstützung angewiesen. Weil die Aufgaben der Fraktionen eng mit dem (partei)politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zusammenhängen, ist eine solche Unterstützung durch die Landeskanzlei und die übrigen Parlamentsdienste nur bedingt möglich. Die Fraktionen haben deshalb auch alle mehr oder weniger ausgebaute, eigene Fraktionssekretariate eingerichtet.


Dass die Parteien diese Fraktionssekretariate fast gänzlich selbst zu finanzieren haben, ist angesichts des rechtlichen Status und der wichtigen Funktion der Fraktionen in unserem demokratischen System nicht einzusehen.


Heute erhalten die Fraktionen des Landrates jährliche Entschädigungen zwischen 4'400 Fr. (Grüne Fraktion) und 9'500 Fr. (SP-Fraktion). Gesamthaft werden Fr. 37'000.-- an Fraktionsentschädigungen ausgerichtet. Dieser Betrag muss als äusserst bescheiden bezeichnet werden.


Ein Vergleich mit anderen Kantonen zeigt folgendes Bild (1) :

Die vorgeschlagenen neuen Ansätze sind von der Kommission nach Konsultation der Fraktionspräsidien im Sinne eines Kompromisses festgelegt worden. Die neuen Ansätze sollen es den Fraktionen ermöglichen, für ihre Sekretariate mindestens eine Teilzeit-Stelle zu finanzieren. Mit den neuen Fraktionsentschädigungen erhielte die kleinste Fraktion jährlich 24'000 Franken, die grösste 32'500 Franken.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen keine Sitzungsgelder ausgerichtet werden. Dies im Gegensatz zur Praxis in anderen Kantonen.


Angepasst werden soll auch die Entschädigung für die Präsidien der Fraktionen. Mit der Verdoppelung des bisherigen Ansatzes von jährlich 1000 Franken auf 2000 Franken soll die aufwändige und verantwortungsvolle Tätigkeit der Fraktionsvorsitzenden eine eher symbolische Anerkennung erfahren.




3.3 Periodische Überprüfung der landrätlichen Entschädigungen (§ 11a)


Im Sinne eines "Erinnerungsparagraphen" soll das Büro des Landrates mit dieser Bestimmung aufgefordert werden, sich jeweils zu Beginn einer neuen Amtsperiode mit der Frage einer möglicherweise notwendigen Anpassung der landrätlichen Entschädigungen zu befassen. Eine ähnliche Regelung ist auch im Geschäftsverkehrsgesetz der Bundesversammlung enthalten.


Die zurückhaltende Formulierung dieser Bestimmung bedeutet, dass das Büro dem Landrat eine entsprechende Vorlage unterbreiten kann, aber nicht muss.




3.4 Neuordnung des Systems der ständigen Kommissionen (§§ 30-39)


Das heute bestehende System der ständigen Kommissionen stammt aus dem Jahre 1995. Mit der in diesem Bericht vorgeschlagenen Neuordnung möchte die Kommission folgende Ziele erreichen:

Die Kommission liess sich bei der Neuorganisation von folgenden Grundsätzen leiten:
Diese Zielsetzungen und Grundsätze führten zu folgenden Änderungsvorschlägen:
Die Neuorganisation der landrätlichen Kommissionen soll auf 1. Juli 2007, also mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode, in Kraft treten. Die Mitglieder der bestehenden ständigen Kommissionen sind auf Amtsperiode bis 30. Juni 2007 gewählt.



3.5 Erfüllung und Abschreibung von Motionen und Postulaten (§ 46)


Über Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist von 1 bzw. 2 Jahren erfüllt sind, gibt der Regierungsrat in der Vorlage "Aufträge, die nicht innert der gesetzlichen Frist erfüllt worden sind" Auskunft.


Die Aufteilung der Berichterstattung gemäss § 46 Absätze 2 und 3 entspricht längst nicht mehr der (verschärften) Praxis. Mit der Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 zum neuen Absatz 2 wird der heutige Zustand rechtlich nachvollzogen.




3.6 Einführung eines zweistufigen Verfahrens in der Eintretensdebatte (§ 64)


Im Rahmen der Eintretensdebatte wurden bisher die Anträge auf Eintreten, Nichteintreten und Rückweisung als gleichwertig betrachtet. In den eher seltenen Fällen, in denen in der Eintretensdebatte gleichzeitig Anträge auf Eintreten, Nichteintreten und Rückweisung vorlagen, galt folgendes Abstimmungsprozedere: Hauptantrag war der Antrag der Kommission. Deshalb wurden gemäss § 84 Absatz 2 GO zuerst in einer Eventualabstimmung die beiden anderen Anträge gegeneinander ausgemehrt. Der obsiegende Antrag wurde dann dem Hauptantrag gegenüber gestellt.


Da dieses Prozedere verschiedentlich in Frage gestellt worden ist, beantragt die Kommission neu ein zweistufiges Verfahren, d.h. zuerst soll grundsätzlich entschieden werden, ob auf eine Vorlage einzutreten ist oder nicht. Wenn in dieser Abstimmung Nichteintreten beschlossen wird, so ist die Vorlage bereits definitiv erledigt. Wenn Eintreten grundsätzlich beschlossen wird, kann sofort oder später im Verlauf der Beratung Rückweisung der Vorlage beantragt und beschlossen werden.


Quintessenz dieser Änderung gemäss § 64 Absatz 2 bis : Rückweisung kann erst beschlossen werden, wenn vorher grundsätzlich Eintreten beschlossen worden ist.


Nicht direkt anwendbar ist diese Regelung von den Kommissionen. Diese erhalten die Vorlagen mit dem Auftrag zugewiesen, sie zuhanden des Plenums vorzuberaten. Die Kommissionen müssen die Eintretensdebatte führen, können allerdings dem Plenum dann Nichteintreten oder Rückweisung beantragen!


Ebenfalls nicht anwendbar ist die Regelung bei Vorlagen, auf die das Parlament aufgrund entsprechender Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen zwingend eintreten muss (z.B. Regierungsprogramm, Amtsberichte, Budget, Staatsrechnung, Genereller Leistungsauftrag für den öffentlichen Verkehr, Abrechnungsvorlagen, Volksinitiativen, Wahlen). In allen diesen Fällen ist ein Nichteintretensbeschluss nicht möglich, eine Rückweisung dagegen schon!




4. Dekretsänderungen aufgrund überwiesener Verfahrenspostulate


4.1 Inhalt von Landratsvorlagen (§ 58 Absatz 2)


Am 14. Oktober 2004 hat der Landrat das Verfahrenspostulat 2004/193 der Parlamentarischen Untersuchungskommission Informatik (PUK Informatik) betreffend Inhalt von Landratsvorlagen überwiesen.


Das Verfahrenspostulat verlangte, dass in einer Ergänzung von § 58 der Geschäftsordnung festgehalten wird, über welche Fragen Landratsvorlagen zu Informatikprojekten Auskunft geben müssen.


Mit Absatz 2 von § 58 wird das Verfahrenspostulat umgesetzt.




4.2 Reihenfolge der Traktanden (§ 75 Absatz 1 bis )


Gemäss § 75 Absatz 1 legt die Ratskonferenz Inhalt und Reihenfolge der Traktandenliste (definitiv) fest. Diese strikte Regelung hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, hat sie doch die früher teilweise üblichen, langwierigen Diskussionen über die Reihenfolge der Traktanden zu Beginn der Landratssitzungen abgestellt!


Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine gewisse Lockerung dieser strikten Regelung für ausserordentliche Fälle (z.B. unvorhersehbare Abwesenheit eines Regierungsmitgliedes oder eines Kommissionspräsidiums wegen Krankheit oder einer unaufschiebbaren Verpflichtung) notwendig ist. In der Vergangenheit hat das Parlament dem Landratspräsidium jeweils stillschweigend die Kompetenz zur Umstellung der Traktandenliste in solchen zwingenden Fällen zugebilligt.


Weil eine ausdrückliche Bestimmung in der Geschäftsordnung bisher fehlte, hat der Landrat am 12. September 2002 ein entsprechendes Verfahrenspostulat 2002/043 von Roland Laube in modifizierter Form überwiesen. Dieser Vorstoss wird jetzt mit einem neuen Absatz 1 bis in § 75 umgesetzt.




5. Anpassung von Bestimmungen, die nicht der Praxis entsprechen


5.1 Durchführung von Medienkonferenzen der Kommissionen (§ 28 Absatz 2)


Die bisherige Bestimmung, wonach Kommissionen, die eine Medienkonferenz durchführen wollen, zuerst die Zustimmung des Büros einholen und den Regierungsrat orientieren müssen, entspricht weder dem Selbstverständnis der landrätlichen Kommissionen noch den tatsächlichen Gegebenheiten. § 28 Absatz 2 soll entsprechend angepasst werden.




5.2 Fragestunde (§ 51 Absätze 1 und 4)


Die Bestimmung von § 51 Absatz 1 stammt aus der Zeit, als die Landratssitzungen abwechselnd an einem Montag und an einem Donnerstag stattgefunden haben. Der neue Text entspricht der seit Jahren geltenden Praxis.


Nicht speziell festgehalten werden soll in der Geschäftsordnung der Beschluss der Ratskonferenz vom 10. Juni 2004, dass an halbtägigen Landratssitzungen grundsätzlich keine Fragestunden stattfinden sollen (Muba-Sitzung, Wahlsitzung).


Ergänzt werden soll dagegen Absatz 4 mit der Bestimmung, dass die schriftlichen Antworten auf Fragen, die in der Fragestunde aus zeitlichen Gründen nicht mehr behandelt werden können, den Fragenden persönlich zugestellt und zudem neu dem Landratsprotokoll angeheftet werden sollen. Diese Ergänzung basiert auf einem früheren Beschluss der Ratskonferenz.




5.3 Abgabetermin Amtsbericht (§ 60 Absatz 2)


Auf Wunsch der Geschäftsprüfungskommission ist der Amtsbericht des Regierungsrates immer Ende Januar, anfangs Februar an das Parlament überwiesen worden. Diese Regelung soll auch in Zukunft beibehalten und deshalb § 60 Absatz 2 entsprechend geändert werden.


Durch den Abgabetermin Mitte Februar ist es der Geschäftsprüfungskommission möglich, den Amtsbericht eingehend vorzuberaten und trotzdem noch im ersten Semester dem Plenum zur Genehmigung vorzulegen.




5.4 Rückkommen (§ 80 Absatz 1 Buchstabe e)


Die Kommission beantragt, diese Bestimmung im Sinne einer Klarstellung zu präzisieren. Rückkommen auf einen Beschluss kann nur innerhalb eines Geschäftes (Traktandums) erfolgen, also in der Regel nach Abschluss der Detailberatung, aber vor der Schlussabstimmung.


Eine weitergehende Regelung, d.h. Rückkommensmöglichkeit auf ein Geschäft, das bereits abgeschlossen worden ist, könnte unwürdigen taktischen Spielereien Tür und Tor öffnen, die dem Ansehen des Parlaments sehr abträglich wären.




6. Abstimmen mit der elektronischen Abstimmungsanlage (§§ 85 und 86)


Die vom Landrat am 13. Januar 2005 definitiv beschlossene Einrichtung einer elektronischen Abstimmungsanlage im Landratssaal führt zu einer Modifikation der Bestimmungen über die Abstimmungen im Landrat.


Eine Änderung des Landratsgesetzes (LRG) ist nicht notwendig. § 57 Absatz 1 erster Satz LRG besagt lediglich, dass der Landrat offen abstimmt. Diese Form ist auch beim elektronischen Abstimmen gegeben.


Für eine namentliche Abstimmung (§ 57 Absatz 1 zweiter Satz LRG) braucht es mindestens 12 Unterschriften. Beim elektronischen Abstimmen soll das Abstimmungsverhalten der anwesenden Landratsmitglieder ausgedruckt, bekannt gegeben und protokolliert werden, wenn namentliche Abstimmung verlangt worden ist.


Geändert werden muss § 85 des Dekretes. In den Absätzen 1-5 wird der Grundsatz und das Handling für das elektronische Abstimmen verankert. Es wird darauf verzichtet, Einzelheiten auf Dekretsstufe zu regeln. Dafür wird dem Büro die Kompetenz erteilt, allfällige Detailfragen in Zusammenhang mit dem elektronischen Abstimmen mit Richtlinien zu regeln (Absatz 2).


Für Ausnahmefälle, in denen nach konventioneller Methode (Handerheben) abgestimmt werden muss, bleiben die Absätze 6 und 7 vorbehalten.


Der neue Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Diese Bestimmung gilt sowohl für das elektronische als auch für das "konventionelle" Abstimmen.




7. Änderungen des Landratsgesetzes


7.1 Vorbemerkung


Im Verlaufe der Beratungen der Spezialkommission sind zwei materielle Themen (s. Abschnitte 7.2 und 7.3) aufgegriffen worden, die auf Gesetzesstufe geregelt sind.


Neben diesen materiellen Änderungen bedingt die Umbenennung der beiden Oberaufsichtskommissionen des Landrates eine formelle Änderung des Landratsgesetzes.


Der Landrat kann Gesetzesänderungen aufgrund von Entwürfen (Vorlagen) des Regierungsrates oder aufgrund parlamentarischer Initiativen beschliessen. Die Kommission entschied sich vorliegend für den Weg über die Motion. Der Regierungsrat soll mit einer Motion (s. Anhang) beauftragt werden, dem Landrat eine Vorlage zur Änderung des Landratsgesetzes zu unterbreiten.




7.2 Wahlvorschläge (§ 26 LRG)


§ 26 des Landratsgesetzes soll neu wie folgt formuliert werden: "Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte, bereiten die Wahlen vor und machen Wahlvorschläge ."


Mit dieser Ergänzung von § 26 soll klargestellt werden, dass nur die Fraktionen (und nicht einzelne Mitglieder des Landrates) die Kompetenz haben, Wahlvorschläge zu machen.


Diese Bestimmung heisst aber keineswegs, dass vom Landrat nur gewählt werden kann, wer von einer Fraktion vorgeschlagen worden ist. Sobald es zu einer schriftlichen und geheimen Wahl kommt, sind auch andere Personen wählbar.


Die Bestimmung bedeutet aber, dass ein einzelnes Landratsmitglied eine Stille Wahl nicht verhindern kann, indem es einfach einen zusätzlichen Wahlvorschlag macht, wenn die Zahl der (von den Fraktionen) Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden entspricht.


Im Übrigen kann der Landrat die Stille Wahl auf Antrag eines einzelnen Landratsmitgliedes verweigern (mit Mehrheitsbeschluss), wenn die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden entspricht (§ 58 Absatz 2 LRG).




7.3 Umbenennung des Rechtsdienstes des Regierungsrates (§ 31 LRG)


Der Rechtsdienst des Regierungsrates ist eine Dienststelle der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Er gehört gemäss Landratsgesetz aber auch zu den Parlamentsdiensten. Das Landratspräsidium, das Büro, die Ratskonferenz und die Kommissionen können ihm unter Mitteilung an den Regierungsrat unmittelbar Aufträge erteilen.


Angesichts der Doppelstellung als Rechtsdienst für Regierungsrat und Landrat erachtet die Spezialkommission die einseitige Bezeichnung als störend. Sie regt deshalb die neutrale Bezeichnung "Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat" an.


Nebst dem Landratsgesetz muss auch das Gewaltentrennungsgesetz bei einer solchen Umbenennung formell angepasst werden.




7.4 Umbenennung der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission (§§ 17, 19, 60, 61, 62, 63 und 64 LRG)


Aufgrund der Umbenennung der Finanzkommission in "Kommission für Finanzen und soziale Sicherheit" und der Geschäftsprüfungskommission in "Geschäftsprüfungs- und Strategiekommission" müssen verschiedene Bestimmungen des Landratsgesetzes, des Finanzhaushaltsgesetzes, des Kantonalbankgesetzes und des Polizeigesetzes formell angepasst werden.




8. Motion 2002/298 "Schaffung eines Rahmengesetzes für die Strukturen von überkantonalen öffentlich-rechtlichen Institutionen "


Die Motion 2002/298 ist der Spezialkommission vom Landrat zur Vorprüfung überwiesen worden. Die Kommission hat ihren diesbezüglichen Auftrag an ihrer Sitzung vom 28. Februar 2005 erfüllt.


Sie beantragt dem Landrat, die Motion als Postulat zu überweisen und gleichzeitig als teilweise erfüllt abzuschreiben. Sie begründet ihren Antrag wie folgt:


Mit der vom Landrat beschlossenen "Musterregelung der parlamentarischen Oberaufsicht im Statut von Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften" ist ein Teil der Forderungen des Vorstosses bereits erfüllt worden. Im Übrigen kam die Spezialkommission zum Schluss, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regelung der Strukturen von überkantonalen Institutionen die Handlungsfreiheit der Regierungen zu stark einengen würde. Dies gilt insbesondere für interkantonale Institutionen, an denen nicht nur die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beteiligt sind.




9. Weiteres Vorgehen


Die Spezialkommission ist der Auffassung, dass sie den Auftrag des Landrates mit dem vorliegenden Bericht bezüglich der Teile "Umfassende Überprüfung der Funktion, Aufgaben, Tätigkeiten und Organisation des Landrates und der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden Instrumente" sowie "Formulierung der Bedürfnisse des Parlamentes und Förderung der parlamentarischen Entwicklung in der interkantonalen Zusammenarbeit" erfüllt hat.


Sie wird ihre Arbeit erst fortsetzen und beenden, wenn die Berichte des Regierungsrates zu den Themen "Agenturen" und "WoV-Projekt" vorliegen.




10. Anträge


Die Spezialkommission beantragt dem Landrat,

Oberwil, 06. Juni 2005

Im Namen der Spezialkommission
Der Präsident: Hanspeter Ryser


Beilagen:


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Fussnote:


1 In der Rangliste der ausgerichteten Fraktionsentschädigungen pro Kantonseinwohner nimmt Basel-Landschaft den letzten Platz ein. 5 Kantone richten allerdings überhaupt keine Fraktionsentschädigungen aus; darunter auch der Kanton Basel-Stadt.
Beim Bund beträgt der jährliche Grundbeitrag pro Fraktion 92'000 Franken, der Beitrag pro Fraktionsmitglied 17'000 Franken.