2005-160


Die Spezialkommission Parlament und Verwaltung hat dem Landrat mit ihrem Bericht 2005/157 vom 06. Juni 2005 eine ganze Reihe von Änderungen der rechtlichen Grundlagen über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates unterbreitet. Die meisten dieser Anträge betreffen Bestimmungen des Dekretes zum Landratsgesetz (Geschäftsordnung des Landrates).

[Vom Landrat am 1. Dezember 2005 modifizierter Text ( grün und kursiv geschriebener Text = gestrichen; rot und kursiver Text = neue Formulierung):]


Wegen der Umbenennung der Finanzkommission in "Kommission für Finanzen und soziale Sicherheit" und der Geschäftsprüfungskommission in "Geschäftsprüfungs- und Strategiekommission" müssen aber auch verschiedene Bestimmungen des Landratsgesetzes, des Finanzhaushaltsgesetzes, des Kantonalbankgesetzes und des Polizeigesetzes formell an die neuen Bezeichnungen angepasst werden.


Neben dieser formellen Anpassung des Landratsgesetzes hat die Spezialkommission auch zwei materielle Änderungen des Landratsgesetzes vorgeschlagen. Es sind dies:


Die Spezialkommission hat zwei materielle Änderungen des Landratsgesetzes vorgeschlagen. Es sind dies:



1. Wahlvorschläge


§ 26 des Landratsgesetzes soll neu wie folgt formuliert werden: "Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte, bereiten die Wahlen vor und machen Wahlvorschläge .


Mit dieser Ergänzung soll klargestelllt werden, dass nur die Fraktionen (und nicht einzelne Mitglieder des Landrates) die Kompetenz haben, Wahlvorschläge zu machen.


Diese Bestimmung heisst aber keineswegs, dass vom Landrat nur gewählt werden kann, wer von einer Fraktion vorgeschlagen worden ist. Sobald es zu einer schriftlichen und geheimen Wahl kommt, sind auch andere Personen wählbar.


Die Bestimmung bedeutet aber, dass ein einzelnes Landratsmitglied eine Stille Wahl nicht verhindern kann, indem es einfach einen zusätzlichen Wahlvorschlag macht, wenn die Zahl der (von den Fraktionen) Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden entspricht.


Im Übrigen kann der Landrat die Stille Wahl auf Antrag eines einzelnen Landratsmitgliedes verweigern (mit Mehrheitsbeschluss), wenn die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden entspricht (§ 58 Absatz 2 LRG).



2. Umbenennung des Rechtsdienstes des Regierungsrates


Der Rechtsdienst des Regierungsrates ist eine Dienststelle der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Er gehört gemäss Landratsgesetz aber auch zu den Parlamentsdiensten. Das Landratspräsidium, das Büro, die Ratskonferenz und die Kommissionen können ihm unter Mitteilung an den Regierungsrat unmittelbar Aufträge erteilen.


Angesichts der Doppelstellung als Rechtsdienst für Regierungsrat und Landrat erachtet die Spezialkommission die einseitige Bezeichnung als störend. Sie regt deshalb die neutrale Bezeichnung "Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat" an.


Nebst dem Landratsgesetz muss auch das Gewaltentrennungsgesetz bei einer solchen Umbenennung formell angepasst werden.


Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat eine Vorlage zur Änderung des Landratsgesetzes zu unterbreiten.



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