2006-196 (1)
Bericht Nr. 2006-196 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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15. November 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Revision des Gesetzes über das Jugendstrafverfahren (Jugendstrafverfahrensgesetz, JStVG)
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hat der Bundesgesetzgeber auch die Bestimmungen über das Jugendstrafrecht revidiert und sie in ein separates Gesetz, das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz), überführt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Nun muss das kantonale Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege aus dem Jahr 1980 angepasst werden. Es enthält alle Bestimmungen, die sich vom Strafverfahren gegen Erwachsene unterscheiden.
Neuerungen ergeben sich aus der Anhebung der Strafmündigkeit. Damit entfällt die Kategorie «Kinder», für welche bisher die Vormundschaftsbehörden in Sachen Strafverfahren zuständig waren. Für Kinder unter 10 Jahren gibt es künftig keine Strafverfahren mehr, für allfällige Massnahmen sind ausschliesslich die Vormundschaftsbehörden zuständig. Neu ist auch die Erweiterung der möglichen Strafen: Es können Einschliessungsstrafen bis zu vier Jahren ausgesprochen werden.
2. Kommissionsberatung
In der Sitzung vom 11. September 2006 liessen sich die Kommissionsmitglieder von Regierungsrätin Sabine Pegoraro, Generalsekretär Stephan Mathis und von Gerhard Mann, Leiter Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales, sowie vom Jugendanwalt Thomas Faust über die Gesetzesvorlage informieren.
Deutlich wurde, dass es sich beim Jugendstrafrecht um ein Täterstrafrecht und nicht um ein Tatstrafrecht handelt. Die Person des Jugendlichen steht im Mittelpunkt.
Jugendliche können, da ihre Persönlichkeitsstruktur noch nicht gefestigt ist, in ihrer psychosozialen Entwicklung wesentlich beeinflusst werden. Dadurch sind nachhaltige Verhaltensänderungen möglich. Das Jugendstrafrecht verbindet Strafrecht mit pädagogischen und psychologischen Elementen.
In der Kommissionssitzung vom 25. September 2006 informierten Nathalie Matiaska, Vorstandsmitglied des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes, und Peter Meier, Kantonsgerichtspräsident, sowie Irene Läuchli, Präsidentin des Straf-und des Jugendgerichtes, über Inhalte im vorgeschlagenen Gesetz, die ihrer Meinung nach unbefriedigend geregelt sind. Es ging dabei im Wesentlichen um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche, die Haftüberprüfung und die Rechtsmittel.
Diese Beanstandungen flossen alle in die Gesetzesberatung der Kommission ein. Auch an dieser Sitzung nahmen Thomas Faust und Gerhard Mann teil.
3. Eintreten
In der Eintretensdebatte wurde deutlich darauf hingewiesen, dass es aus pädagogischen und psychologischen Gründen wichtig ist, dass Jugendliche durchgehend vom gleichen Jugendanwalt oder von der gleichen Jugendanwältin befragt, beurteilt und betreut werden. Dieses Bezugspersonensystem findet seinen Rückhalt in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg.
Als richtig erachtet wurde auch die Unterstellung der Jugendanwaltschaft unter die Regierung. Auch vom Kantonsgericht gab es hier keinen Widerstand. Begründet wird diese Unterstellung mit der Tatsache, dass die Aufgaben weit über die Beurteilung von Straftaten Jugendlicher hinausgehen. Der Jugendanwalt befasst sich in einem grossen Mass mit der Prävention in Form von Projekten und in Form von Netzwerken mit den Jugendsachbearbeiter/innen der Polizei und mit anderen Stellen, Einrichtungen und Institutionen.
Eintreten war in der Kommission unbestritten.
4. Diskussionen und Beschlüsse in der 1. und 2. Lesung
Die 1. Lesung fand in Anwesenheit von Gerhard Mann und Thomas Faust am 23. Oktober 2006 statt. An der 2. Lesung vom 6. November 2006 nahm dann neben Gerhard Mann Enrico Rosa, der stellvertretende Jugendanwalt, teil.
- Zivilrechtliche Ansprüche
Betreffend zivilrechtliche Ansprüche war sich die Kommission einig, dass bei Delikten Forderungen gemäss Opferhilfegesetz entschieden oder dem Grundsatz nach beurteilt werden sollen, sofern das Verfahren damit nicht erheblich belastet wird. Das hatte Änderungen in den §§ 9 - 11 zur Folge.
- Haftüberprüfung
Diskutiert wurde intensiv, weshalb für Beschwerden gegen die Untersuchungshaft und gegen abgewiesene Haftentlassungsbeschwerden das Präsidium des Jugendgerichtes zuständig sein soll und nicht - wie im Erwachsenenstrafrecht - das Verfahrensgericht in Strafsachen. Im Jugendstrafrecht können Beschwerden nicht vom materiellen Verfahren getrennt werden. Bei einer vorsorglichen Unterbringung oder einer Ersatzmassnahme stellen sich genau die gleichen Fragen. Es wäre absurd, wenn das Verfahrensgericht über die Beschwerde gegen die Untersuchungshaft und das Jugendgericht über die vorsorgliche Platzierung entscheiden müssten. Beschwerde und materielles Verfahren können in diesen Fällen nicht getrennt werden. Dazu sollten möglichst wenig verschiedene Behörden und Gerichte in das Jugendstrafverfahren involviert sein.
Geändert wurde der §25 im letzten Absatz: Die periodische Haftüberprüfung nach StPO § 86 muss möglich sein.
- Rechtsmittel
Wesentlich verändert wurde die Regierungsvorlage im §32. Mit der Möglichkeit der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde werden umfassendeÜberprüfungsbefugnisse geschaffen, die dem Erwachsenenstrafrecht entsprechen. Gleichzeitig wird im Absatz 4 festgehalten, dass das Kantonsgericht Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde im Jugendstrafverfahren vordringlich behandeln müsse. Diese Fälle dürfen nicht verzögert werden; das würde den pädagogischen und psychologischen Absichten des Jugendstrafverfahrens widersprechen.
- Bezugspersonensystem
Eindeutig die längste Diskussion drehte sich um die Gewährleistung des Bezugspersonensystems. Dazu wurde in §3 Absatz 2 der Satz «Sie streben an, dass die Jugendlichen im Strafverfahren und Strafvollzug durchgehend von den gleichen Personen betreut werden» eingefügt. In §8 wird neu von der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt gesprochen und in Absatz 2 zusätzlich von der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt. Es wird demnach nicht mehr von der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt und der stellvertretenden Jugendanwältin oder dem stellvertretenden Jugendanwalt gesprochen. Damit soll nicht die bestehende Organisation umgekrempelt werden. Es geht einzig darum, das Bezugspersonensystem festzuschreiben. Es soll nicht sein, dass die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt für einen Jugendlichen zuständig ist und den Fall dann an seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreterübergibt. Für die Entwick-lung junger Menschen sind feste Beziehungen, vor allem in schwierigen Situationen, entscheidend. Sie bewirken, dass sich der oder die Jugendliche nicht aus seiner Verantwortung stehlen kann, indem er die verschiedenen zuständigen Personen gegeneinander ausspielt. Sie bedeuten aber auch Sicherheit und das Setzen von Grenzen.
Mit diesen Änderungen verabschiedete die Kommission das Jugendstrafverfahrensgesetz.
5. Antrag an den Landrat
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig, das Jugendstrafverfahrensgesetz, wie es nach der 2. Lesung verabschiedet worden ist, anzunehmen.
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig, das Postulat 1995/159 vom 11. September 1996 von Theo Weller als erfüllt abzuschreiben.
Birsfelden, 15. November 2006
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin:
Regula Meschberger
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