2006-277 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Schriftliche Beantwortung der Interpellation von Elisabeth Augstburger, CVP/EVP-Fraktion: Bestattung von Musliminnen und Muslimen
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vom:
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9. Januar 2007
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Nr.:
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2006-277
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Landrätin Elisabeth Augstburger hat am 2. November 2006 eine Interpellation betreffend "Bestattung von Musliminnen und Muslimen" mit folgendem Wortlaut eingereicht.
Antwort des Regierungsrates
Was denkt er über separate Grabfelder resp. über einen separaten, für das ganze Kantonsgebiet zur Verfügung stehenden Friedhof für muslimische Glaubensangehörige?
Das Friedhofwesen untersteht heute in der Schweiz dem Staat und nicht mehr wie bis ins 19. Jahrhundert den Religionsgemeinschaften. Demzufolge haben alle Verstorbenen ungeachtet ihrer Herkunft und ihrer Religion grundsätzlich das Recht, auf den öffentlichen Friedhöfen beigesetzt zu werden. Die Bundesverfassung (BV) garantiert für alle Einwohnerinnen und Einwohner das Recht auf ein schickliches Begräbnis [ Das Recht auf ein schickliches Begräbnis war in der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 als eigenständiger Anspruch enthalten (Artikel 53 Abs. 2). In der geltenden Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fällt der Anspruch unter die Garantie der Menschenwürde (Artikel 7) ]. Nach § 5 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen [ SGS 904 ] sind die Gemeinden verpflichtet, die Leichen der in ihren Gemeinden verstorbenen oder verunglückten Personen ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimat auf ihren Friedhöfen in ordentlicher Weise zu beerdigen.
Die Gemeinde hat aufgrund dieses Anspruchs dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich bestattet wird, wobei sich die Auslegung des Begriffs der "Schicklichkeit" nach der Sitte und dem Ortsgebrauch richtet. Verfassung und Gesetz garantieren jedoch nicht das Recht, nach einem bestimmten Ritus bestattet zu werden und insbesondere auch nicht das Recht, eine nach bestimmten Regeln einer Religion ausgestaltete Grabstätte zu erhalten [ Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1999 (BGE 125 I 300) ]. Ein entsprechender Anspruch kann auch nicht aus der Religionsfreiheit (Art. 17 BV) abgeleitet werden.
Mit der steigenden Zahl der Muslime in der Schweiz steigt auch in unserem Kanton das Bedürfnis von Angehörigen dieser Religion, nach ihrem Tod hier bestattet zu werden. Ein immer grösser werdender Anteil der in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime sind hier geboren, assimiliert und eingebürgert. Diese Menschen betrachten unsere Region als ihre Heimat und wünschen dementsprechend auch hier bestattet zu werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in unserem Kanton ein Bedarf für Begräbnisstätten für Muslime besteht und dass dieser in den kommenden Jahren noch steigen wird.
Es ist umstritten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich Angehörige des Islam auf hiesigen Friedhöfen beisetzen lassen können und wie sich eine Beisetzung nach islamischem Ritus mit den hier geltenden, christlich geprägten Friedhofordnungen in Einklang bringen lässt. Auch unter den verschiedenen Glaubensrichtungen des Islam bestehen zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen. Es ist deshalb grundsätzlich zu begrüssen, wenn im Dialog mit der muslimischen Glaubensgemeinschaft nach Lösungen gesucht wird, welche den hier ansässigen Musliminnen und Muslimen eine Bestattung im Kanton Basel-Landschaft ermöglicht.
Die Bestattung von Musliminnen und Muslimen kann beispielsweise in einem separaten Grabfeld auf einem bestehenden Friedhof erfolgen. Solche Grabfelder wurden bereits in mehreren Gemeinden des Kantons geschaffen oder werden geprüft. Der Regierungsrat begrüsst die Initiative der betreffenden Gemeinden, hat aber auch Verständnis für die Bedenken, welche in der Bevölkerung gegenüber solchen Vorhaben geäussert werden. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass tragfähige Lösungen für die Bestattung von Angehörigen des Islam nur zu Stande kommen können, wenn sie das religiöse Empfinden und die Gefühle der gesamten Bevölkerung ernst nehmen und berücksichtigen.
Der Schaffung eines besonderen Friedhofs für Musliminnen und Muslime steht der Regierungsrat mit Skepsis gegenüber. Dies würde eine gewisse Abkehr vom säkularisierten, staatlichen Friedhofwesen, welches allen Einwohnerinnen und Einwohnern unabhängig von ihrer Religion offen steht, bedeuten. Zwar bestehen in der Schweiz seit langer Zeit Sonderfriedhöfe, etwa für Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft. Dies aus historischen Gründen und teilweise auch deshalb, weil sich der Bestattungsritus gewisser Religionen mit der hiesigen Friedhofordnung nicht vereinbaren lässt. Zudem wurden diese Sonderfriedhöfe von den jeweiligen Glaubensgemeinschaften auf privater Basis errichtet. Dieser Weg würde auch der muslimischen Glaubensgemeinschaft offen stehen, falls dies erwünscht wäre.
Wäre er bereit, mit den Gemeinden und unter Einbezug der muslimischen Glaubensgemeinschaft eine Lösung zu erarbeiten?
Im Kanton Basel-Landschaft ist das Begräbniswesen Sache der Einwohnergemeinden (§ 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen). In erster Linie sind deshalb die Gemeinden aufgerufen, Lösungen für die Bestattung von Musliminnen und Muslimen zu erarbeiten. In Fällen, in denen in einer Gemeinde keine Bestattungsmöglichkeiten für Muslime geschaffen werden können (bspw. aus Platzgründen) oder sich eine Lösung für eine einzelne Gemeinde aufgrund einer zu geringen Anzahl an zu erwartenden Bestattungen nicht lohnt, sind aus Sicht des Regierungsrats in einem nächsten Schritt gemeindeübergreifende, regionale Lösungen anzustreben. Für eine Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung (Zweckverbände, Verträge etc.). Es bestehen bereits Kooperationen von Gemeinden im Bestattungswesen, bspw. gemeinsame Friedhöfe für mehrere Gemeinden. Derartige Lösungen sind auch für die hier angesprochene Problematik denkbar.
Der Regierungsrat erachtet es vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie und der von verschiedenen Gemeinden bereits eingeleiteten Massnahmen nicht als Aufgabe des Kantons, selber die Initiative für die Schaffung von Grabfeldern für Musliminnen und Muslimen zu ergreifen. Selbstverständlich ist der Kanton jedoch bereit, den Gemeinden im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Seite zu stehen.
Wie sieht er die Möglichkeit, ein geeignetes Grundstück auszuscheiden, wenn sich die muslimische Glaubensgemeinde an den Kosten beteiligt?
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Zuständigkeitsordnung wäre es in erster Linie Sache der Gemeinden, ein geeignetes Grundstück zu finden und allenfalls zu erwerben, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Die Gemeinden verfügen auch über die erforderlichen Instrumente zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Erstellung bzw. Erweiterung eines Friedhofs. Sollten dabei Grundstücke betroffen sein, welche im Eigentum des Kantons stehen, wäre er selbstverständlich gesprächsbereit.
Je nach Ausgestaltung der Begräbnismöglichkeiten, welche die öffentliche Hand für Musliminnen und Muslime anbietet, stellt sich auch die Frage der Kostenbeteiligung im Einzelfall oder pauschal durch die muslimische Glaubensgemeinschaft. Es ist Sache der Gemeinden, diese Frage in ihren Friedhof- und Bestattungsreglementen oder vertraglich zu regeln.
Liestal, 9. Januar 2007
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin
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