2006-290 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Antwort des Regierungsrates auf die Interpellation 2006-290 von Frau Landrätin Hanni Huggel (Frakton SP) betreffend „Mehrfache Repetition einer Klasse"
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vom:
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9. Januar 2007
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Nr.:
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2006-290
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Frau Hanni Huggel von der Landratsfraktion SP reichte am 16. November 2006 die Interpellation betreffend „Mehrfache Repetition einer Klasse" ein ( 2006-290 ).
A. Einleitende Bemerkungen
Das neue Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 (im Folgenden BG) sieht als Neuerung im Vergleich zum alten Schulgesetz vom 26. April 1979 vor, dass im Bereich der Speziellen Förderung die Integrative Schulungsform in der Regelklasse anstelle des Besuchs der Kleinklasse angewendet werden kann. Ausserdem gibt es in der neuen Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeungnis und Übertritt vom 9. November 2004 (im Folgenden VO BBZ) keine Regelung mehr wie in der analogen alten Verordnung vom 8. Januar 1991, die in § 17 eine zweite Rückversetzung innerhalb derselben Schulart untersagte und der Schülerin oder dem Schüler im Falle einer zweiten Nichtbeförderung den Übertritt in eine ihren bzw. seinen Fähigkeiten entsprechende Schulart vorschrieb. Als Schulart führte das alte Schulgesetz die Sonderschule auf, zu der sowohl die Kleinklassen, das Werkjahr als auch die IV-Sonderschulklassen gerechnet wurden. Wer z.B. an der Primarschule ein zweites Mal nicht befördert wurde, konnte demzufolge das Schuljahr nicht wiederholen, sondern wurde automatisch einer Kleinklasse zugeteilt.
Das BG hat die Spezielle Förderung näher an die Regelschule herangeführt und ermöglicht es den Schulträgern, auch umfassend integrative Konzepte der Speziellen Förderung umzusetzen. Gleichzeitig stellt es das BG dem einzelnen Schulträger anheim, darüber zu entscheiden, ob die Spezielle Förderung am jeweiligen Schulstandort integrativ, separativ oder mit einer Mischform aus beiden Ansätzen ausgestaltet wird. Mit dieser Offenheit des Bildungsgesetzes im Bereich der Speziellen Förderung angemessen umzugehen, ist mitunter für alle Beteiligten schwieriges Unterfangen. Dies kommt z.B. auch bei der Anwendung der neuen VO BBZ zum Ausdruck. Da eine Schule anstelle der Kleinklasse die Integrative Schulungsform in der Regelklasse einführen kann, ist es nicht mehr möglich, in der VO BBZ festzuhalten, dass z.B. eine zweite Nichtbeförderung eines Kindes während seiner Primarschulzeit unweigerlich zum Übertritt in eine Kleinklasse der Primarschule führt, also eine zweite Repetition einer Klassenstufe an der Primarschule unzulässig ist. Eine solche Regelung würde voraussetzen, dass jeder Schulträger auch weiterhin ein Kleinklassenangebot führen müsste.
Wenn im Folgenden die Fragen der Interpellation von Frau Landrätin Hanni Huggel beantwortet werden, so konzentriert sich der Regierungsrat bei seinen Ausführungen auf die Handhabung der VO BBZ im Primarschulbereich. Die Sekundarschule wird nur insoweit berücksichtigt, als in den gestellten Fragen, die sich allesamt auf die Primarschule beziehen, auch das Übertrittsverfahren von der Primarschule in die drei Niveaus A, E und P sowie die Einschulung in eine Kleinklasse des Niveaus A angesprochen wird. Festzuhalten ist, dass es an der Sekundarschule teils gleiche, teils andere Regelungen in Bezug auf die Klassenwiederholung gibt.
B. Beantwortung der einzelnen Fragen
Zur 1. Frage: „Ist es möglich, dass einzelne Kinder eine Klasse mehr als einmal wiederholen können?"
§ 22 VO BBZ hält fest, dass auf der Primarstufe das Schuljahr wiederholt werden muss, falls eine Schülerin oder ein Schüler nicht befördert wird. Wenn ein Kind ein und dieselbe Klasse wiederholt und ein weiteres Mal nicht befördert werden kann, so muss die Schulleitung gemäss § 23 VO BBZ mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung durchführen. Tritt dieser Fall tatsächlich ein, so kann davon ausgegangen werden, dass es vorgängig keine Gründe gegeben hat, die besonderen Bestimmungen in den §§ 58 und 59 VO BBZ anzuwenden 1 . Demzufolge ist die zweimalige Nichtbeförderung derselben Klasse darauf zurückzuführen, dass die Schülerin oder der Schüler die grundlegenden Anforderungen der Primarschule gemäss Stufenlehrplan nicht oder nur zum Teil erfüllen kann. Dies wiederum bedeutet, dass gemäss § 65 VO BBZ die Beurteilung im Sinne der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm zu erfolgen hat; die jährliche Leistungsbeurteilung beruht auf einem Bericht mit einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis. Die Schülerin oder der Schüler besucht entweder die Kleinklasse oder wird mit der Integrativen Schulungsform in der Regeklasse gefördert. Eine Rückversetzung ist nicht vorgesehen. Falls die Erziehungsberechtigten diese Art der Leistungsbeurteilung im Rahmen einer Kleinklasse oder der Integrativen Schulungsform verweigern würden, müsste die Schulleitung tatsächlich § 22 VO BBZ zur Anwendung bringen und die nochmalige Repetition derselben Klasse verfügen.
Zur 2. Frage: „Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, dass einem Gesuch für Mehrfachwiederholung statt gegeben wird?"
Ein Gesuch der Erziehungsberechtigten nach zweimaliger Repetition derselben Primarschulklasse kann die Schulleitung aufgrund der geltenden Bestimmungen in der VO BBZ nicht einfach gut heissen. Vielmehr ist sie - wie in der Antwort auf die 1. Frage dargelegt - verpflichtet, mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Aufnahme einer speziellen Förderung zu führen. Führt dieses Gespräch zu keiner einvernehmlichen Lösung, so besteht für die Schulleitung kein vom Elternwillen unabhängiger Entscheidungsspielraum: Kann keine Beurteilung aufgrund der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm erfolgen, so ist § 22 VO BBZ anzuwenden und ein Nichtbeförderungsentscheid auszusprechen.
Zur 3. Frage: „Ist es möglich, dass Kinder die erste Klasse mehrmals besuchen können, wenn sich die Eltern mit einem Eintritt in die EK/KK widersetzen?"
Gemäss § 24 VO BBZ Absatz 1 kann die Schulleitung die freiwillige Wiederholung des 3. oder 4. Primarschuljahres auf Gesuch der Erziehungsberechtigten bewilligen. Diese Bestimmung macht gleichzeitig deutlich, dass eine Klassenwiederholung während der ersten beiden Primarschuljahre vermieden werden soll. Im 1. und 2. Primarschuljahr steht die Förderung und Integration aller Kinder in den Regelschulbereich im Vordergrund des pädagogischen Handelns der Lehrpersonen und der einzelnen Schulen, von einer frühzeitigen Repetition oder einem frühzeitigen Übertritt in eine Kleinklasse gilt es wenn irgend möglich abzusehen. Kinder, deren erfolgreiche Einschulung während der ersten beiden Primarschuljahre nach Einschätzung der Kindergarten- und vorschulheilpädagogischen Lehrperson gefährdet ist, erhalten die Möglichkeit, in der Einführungsklasse das 1. Schuljahr im Halbklassenunterricht während zweier Schuljahre zu absolvieren. Oberste Maxime dieser Massnahme der Speziellen Förderung ist es, den Kindern zu einem guten Start im Regelschulbereich der Primarschule ab zweiter Klassenstufe zu verhelfen. Die Statistik zeigt, dass dieses Ziel nicht mit allen KIndern erreicht wird. Im Schuljahr 2005/06 haben beispielsweise 697 Schülerinnen und Schüler eine von insgesamt 72 Einführungsklassen besucht, 348 das erste und 349 das zweite Schuljahr. Von den 349 Kindern, welche Ende Schuljahr 2005/06 die Einführungsklasse absolviert hatten, traten 213 Kinder in eine zweite Regelschulklasse ein und 138 Kinder wurden in eine Kleinklasse eingewiesen. Gemessen am Ziel der Einführungsklasse, den Kindern den Übertritt in eine Regelschulklasse zu erleichtern, entspricht dies einer Erfolgsquote von 61%. Für die Erziehungsberechtigten bedeutet dies, dass von 5 Kindern, die nach dem Kindergartenbesuch in eine Einführungsklasse übertreten, 2 Kinder nicht in den Regelschulbereich reintegriert werden. Dies ist einer der Gründe, weshalb Erziehungsberechtigte vereinzelt ihre Zustimmung zur Einschulung mit Hilfe der Einführungsklasse verweigern. Ein weiterer Grund besteht darin, dass Erziehungsberechtigte hin und wieder ausdrücklich wünschen, dass ihr Kind in der Wohnortsgemeinde eingeschult wird. Dies ist ihnen mitunter dort verwehrt, wo mehrere Einwohnergemeinden die Einführungsklasse in einem Zweckverband organisiert haben. Schliesslich legen Erziehungsberechtigte im Einzelfall auch grossen Wert darauf, dass ihr Kind gemeinsam mit allen anderen Kindern aus dem Kindergarten in die Primarschule übertreten darf. Wenn sich Erziehungsberechtigte partout gegen die Einführungsklasse aussprechen und sich auch weigern, durch die zuständige Fachstelle abklären zu lassen, ob der Eintritt in die erste Regelklasse der Primarschule angezeigt ist, so ist die Schulleitung gehalten, das Kind in eine erste Primarschulklasse eintreten zu lassen. Ist dies der Fall, so kommen in Bezug auf die Beförderung oder Nichtbeförderung bzw. die Wiederholung einer Klasse die weiter oben dargestellten Regeln und Verfahren gemäss VO BBZ zum Zug. Es ist also auch nicht völlig auszuschliessen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, dessen Erziehungsberechtigte den Besuch in einer Einführungsklasse verweigert haben, die erste Primarschulklasse wiederholen müsste. Dieser Fall träte allerdings erst ein, falls die Erziehungsberechtigten auch alle übrigen Massnahmen der Speziellen Förderung - so z. B. eine Integrative Schulungsform im zweiten Primarschulschuljahr - ablehnen würden.
Zur 4. Frage: „Ist es sinnvoll, die 5. Klasse zu wiederholen, wenn die Erziehungsberechtigten einem Uebertritt in die Sek1A oder in die Kleinklasse nicht zustimmen?"
Bei der Beantwortung dieser Frage sind zwei Dinge auseinanderzuhalten. Die Regelung des Übertritts in die Sekundarschule sowie die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Ende der Primarschulzeit in eine Kleinklasse des Niveaus A. § 24 Absatz 2 VO BBZ schliesst die freiwillige Wiederholung des 5. Primarschuljahres in der Regel aus. Ausnahmen kann die Schulleitung einzig aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Fachstelle bewilligen. Ein Grund für eine solche Ausnahmeregelung könnte beispielsweise eine längere Krankheit sein, die es einem Schüler oder einer Schülerin verunmöglicht hat, den Unterricht der 5. Klasse kontinuierlich zu besuchen und den erforderlichen Leistungsnachweis für eine faire Beurteilung, welche Niveauzuteilung an der Sekundarschule in Frage kommt, zu erbringen. Die 5. Klasse wiederholen müssen diejenigen Kinder, die nicht befördert werden (§ 27 VO BBZ Absatz 4). Ansonsten gilt das Übertrittsverfahren, wie es in § 25 VO BBZ geregelt ist. Aufgrund des Zwischenstandes in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern, der Ergebnisse der Orientierungsarbeiten und einer Gesamtbeurteilung erörtert die Klassenlehrperson im Rahmen des jährlich stattfindenden Beurteilungsgesprächs den Erziehungs-berechtigten ihren schriftlichen Vorschlag für den Übertritt des Kindes in das Niveau A, E oder P der Sekundarschule. Sind die Erziehungsberechtigten mit diesem Vorschlag einverstanden, so haben sie dies mit ihrer Unterschrift zu bezeugen. Sind sie damit nicht einverstanden und wünschen sie eine Zuweisung in ein anderes Niveau, so müssen sie ihr Kind für die Übertrittsprüfung anmelden. Diese Übertrittsprüfung wird jeweils im dritten Quartal des 5. Primarschuljahres vom Amt für Volksschulen durchgeführt (§ 26 VO BBZ). Das Amt für Volksschulen weist die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Prüfungsergebnisses einem der drei Niveaus der Sekundarschule zu; falls die Prüfungsleistung schlechter ausfällt als die Beurteilung durch die Klassenlehrperson, so richtet sich der Entscheid des Amtes für Volksschulen nach dem Vorschlag der Klassenlehrperson (§ 27 VO BBZ Absatz 2). Haben die Erziehungsberechtigten den Vorschlag abgelehnt und hat ihr Kind an der Übertrittsprüfung nicht teilgenommen, so weist das Amt für Volksschulen die Schülerin oder den Schüler entsprechend dem Vorschlag der Klassenlehrperson dem Niveau A, E oder P der Sekundarschule zu (§ 27 VO BBZ Absatz 3). Gestützt auf die VO BBZ, lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob im Falle des Besuchs einer Kleinklasse oder bei der Anwendung der Integrativen Schulungsform im 5. Primarschuljahr von den Erziehungsbrechtigten stillschweigend das Einverständnis vorausgesetzt werden darf, dass ihr Kind an der Sekundarschule fortgesetzt eine Kleinklasse besucht oder im Rahmen der Integrativen Schulungsform gefördert wird. § 36 VO BBZ Absatz 2 hält fest, dass auf dem Niveau A eine Massnahme der Speziellen Förderung nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten nach entsprechender Abklärung durch die zuständige Fachstelle zulässig ist. Kommt kein Einvernehmen zwischen Schulleitung und Erziehungsberechtigten zustande, so ist nicht nur die einmalige, sondern auch eine zweimalige Wiederholung ein und derselben Klasse möglich. Andererseits hält § 27 VO BBZ fest, dass Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Primarschule nicht definitiv befördert worden sind, die 5. Primarschulklasse wiederholen müssen und demzufolge nicht in eines der drei Niveaus A, E oder P der Sekundarschule übertreten können. Dies würde im Grunde genommen auf alle Kinder zutreffen, die während des 5. Primarschuljahres im Sinne der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm unterrichtet worden sind. Umgekehrt gilt aber auch, dass ein einmal gegebenes Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Kleinklassenbesuch nicht für die ganze obligatorische Schulzeit gilt, sondern jeweils im Rahmen der jährlichen Beurteilungsgespräche erneuert werden muss und eine einmal gegebene Einwilligung auch zurückgenommen werden darf.
Zur 5. Frage: „Wieviel Gesuche um Mehrfachwiederholungen hat es im vergangenen Jahr gegeben?"
Da die Zahl der zweifachen Repetitionen ein und derselben Klasse gesamtkantonal nicht systematisch erhoben werden, könnte die gestellte Frage nur mit Hilfe einer aufwändigen Untersuchung beantwortet werden. Der Regierungsrat hat davon abgesehen, für die Beantwortung der vorliegenden Interpellation eine diesbezügliche Datenerhebung für das vergangene Jahr in Auftrag zu geben.
Zur 6. Frage: „Wie werden die Schulleitungen unterstützt, wenn keine vernehmliche Lösung mit den Eltern gefunden werden kann?"
Die Erfahrungen, die der Schulpsychologische Dienst bei seinen Abklärungen von Kindern, die gemäss § 43 BG eine Lernbeeinträchtigung oder einen Lernrückstand aufweisen, macht, zeigen sehr deutlich, dass die Erziehungsberechtigten von leistungsschwachen Kindern sich niemals gegen die Integrative Schulungsform stemmen. Dies ist immer eine gewünschte Massnahme der Speziellen Förderung. Im Unterschied dazu fällt jedoch auf, dass eine Zuweisung von Kindern in die Kleinklasse ab 2. Primarschuljahr von immer mehr Erziehungsberechtigten immer weniger als Hilfestellung für ihr Kind wahrgenommen wird und somit auch die Akzeptanz der Kleinklassen unter den Erziehungsberechtigten im Schwinden ist. Aus diesem Grund auch findet die Repetition einer Klasse bei den Erziehungsberechtigten in aller Regel einen bedeutend grösseren Zuspruch als die Einweisung in eine Kleinklasse, wobei allerdings die Klassenwiederholung wiederum nicht gleichermassen wertgeschätzt wird wie die Integrative Schulungsform. Das neue Bildungsgesetz trägt dem eingetretenen Wandel in der Haltung und Einstellung der Erziehungsberechtigten insofern Rechnung, als die Schulen die Möglichkeit erhalten haben, anstelle der Kleinklasse die Integrative Schulungsform einzurichen und anzubieten. Zurzeit scheint die Integrative Schulungsform allerdings vor allem dort an eine Grenze zu stossen, wo eine Lernbeeinträchtigung oder ein Lernrückstand bei Kindern zusammen mit einer Verhaltensstörung in Erscheinung tritt und trotz heilpädagogischer Förderung und Begleitung die Klassenlehrpersonen sich nicht mehr im Stande sehen, in Gegenwart dieser Kinder einen Unterricht zu erteilen, der allen Schülerinnen und Schüer der Klasse gerecht wird. Wenn die Beeinträchtigung eines Kindes zu einer fortwährenden Störung in der Klasse führt und demzufolge eine Aussonderung des Kindes bzw. eine Zuweisung an einen anderen Ort, z.B. in eine Kleinklasse, angezeigt erscheint, die Erziehungsberechtigten sich jedoch einer solchen Lösung dezidiert in den Weg stellen und eine einvernehmlliche Lösung verweigern, kann die Schulleitung zweifelsohne in arge Verlegenheit und sogar grosse Bedrängnis geraten. In solchen prekären Situationen kann die Schulleitung den Erziehungsberechtigten gegenüber die §§ 64 und 69 BG anmahnen, welche die Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten regeln. Unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls kann die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers mit Verhaltensstörungen in eine Kleinklasse die richtige Fördermassanhme sein, sie greift aber in der Regel zu kurz, wenn nicht gleichzeitig erreicht werden kann, dass sich die Erziehungsberechtigten zusammen mit der Schule und bei Bedarf mit weiteren Diensten den Schwierigkeiten, die das Kind in seinem sozialen Verhalten aufweist, annehmen und auch Veränderungen in der Erziehung innerhalb der Familie und ihres Umfelds angestrebt werden. Überall dort, wo Erziehungsberechtigte sich weigern, mit der Schule, den Lehrpersonen und der Schulleitung zu kooperieren, verstossen sie gegen Pflichten, die ihnen das Bildungsgesetz auferlegt. Und überall dort, wo Schülerinnen und Schüler infolge ihres Verhaltens den Unterricht sowie die Klassen- und Schulgemeinschaft massiv stören, verstossen sie, auch wenn sie nicht anders können, gleichwohl gegen die ihnen im Bildungsgesetz auferlegten Pflichten. Können solcherart auftretende Schwierigkeiten innerhalb der Schule nicht mit Massnahmen der Speziellen Förderung angegangen und gelöst werden, weil die Erziehungsberechtigten sich weigern, mit der Schule zusammenzuarbeiten, ist es für die Schulleitung unabdingbar, eine Lösung über das Disziplinarwesen zu suchen. Die wichtigsten Instanzen, die sie dabei unterstützen können, sind zunächst der Schulrat und über dessen Vermittlung bei Bedarf die Vormundschaftsbehörde. Der Regierungsrat erachtet es für wichtig, dass die Spezielle Förderung als eine Massnahme verstanden wird, die Kindern und Jugendlichen zwar dabei hilft, Verhaltensstörungen zu überwinden und sich in die Volksschule zu integrieren. Die Bearbeitung und Überwindung von sozial auffälligem Verhalten bzw. von Verhaltensstörungen ist jedoch immer eine Aufgabe, zu der das Elternhaus und bei Bedarf die direkte Intervention bei den Familien und deren Umfeld durch die Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe auf der einen Seite sowie die Schule aufgrund von Massnahmen der Speziellen Förderung für die Kinder auf der anderen Seite je das Ihrige beitragen müssen. Würde allein auf das Standbein der Kleinklasse abgestellt, so hätte dies vielfach zur Folge, dass die Probleme bloss verlagert, jedoch nicht an der Wurzel gefasst werden und den ausgesonderten Kindern und Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten weder gut genug noch rechtzeitig geholfen werden kann, um sich Schritt für Schritt aus ihrer Not- oder Zwangslage zu befreien.
Liestal, 9. Januar 2007
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin
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1 § 58 sieht vor, dass auf der Primarstufe oder den Sekundarstufe I und II ein noch nicht drei Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaftes Kind im ersten Schuljahr aufgrund einer Gesamtbeurteilung in die nächst höhere Klasse übertreten und im zweiten und dritten Schuljahr davon abgesehen werden kann, die Note im Fach Deutsch bei der Beförderung zu berücksichtigen. § 59 ermächtigt die Schulleitung der Primarschule oder Sekundarschule dazu, auf Antrag der Klassenlehrperson oder des Klassenkonvents, aufgrund einer Situation, welche eine Schülerin oder einen Schüler im Lernen erheblich behindert (z.B. wegen teilweiser Unterrichtabwesenheit infolge einer Krankheit) von den Bestimmungen in der VO BBZ abzweichen und den Entscheid über Beförderung oder Nichtbeförderung entsprechend anders zu gewichten.