2006-323 (1)


1. Die Vorlage im Überblick

Mit dem Inkrafttreten des kantonalen Familienzulagengesetzes auf 1. Januar 2006 unterstehen auch der Kanton und die Gemeinden als Arbeitgeber diesem Gesetz. Der Anspruch der Mitarbeitenden des Kantons sowie der kommunalen Schulen auf Familienzulagen richtet sich somit seit dem 1. Januar 2006 ausschliesslich nach dem Familienzulagengesetz. Das Personaldekret ist dieser veränderten Rechtslage anzupassen.


Die Änderungen betreffen folgende Punkte:



2. Die Beratung in der Kommission

Die Personalkommission behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 19.Februar 2007 in Anwesenheit von Regierungsrat Adrian Ballmer und Personalchefin Doris Bösch.


Den Kommissionsmitgliedern wurde dargelegt, dass das neue Familienzulagengesetz per 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt wurde, und es mit dieser Vorlage darum gehe, das Formale im Personaldekret nachzuvollziehen. Neben den Änderungen im Wording sei vor allem festzuhalten, dass die Familienzulage neu bereits im Monat, in dem das Kind zur Welt kommt - und nicht erst im Folgemonat - ausgerichtet wird.



3. Eintreten und Antrag

Eintreten war für die Kommission unbestritten.


In der Detailberatung gab einzig § 29 zu Diskussionen Anlass. Einige Mitglieder der Personalkommission erachten es als stossend, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter beim Kanton den Anspruch auf eine Familienzulage verliert, sobald irgend ein Arbeitgeber eine Zulage mit gleicher Zielsetzung und gleich welcher Höhe ausrichtet. Der Verlust beim Kanton wurde als ungerecht empfunden, weshalb vorgeschlagen wurde, dass der Kanton dann, wenn ein anderer Arbeitgeber eine tiefere Zulage ausrichtet, zumindest die Differenz bis zu jenem Betrag übernehmen müsse, der dem Beschäftigungsgrad der bzw. des Mitarbeitenden beim Kanton entspricht.


Auch wenn zur Zeit weder die Kosten noch der administrative Aufwand bekannt sind, die durch diesen Antrag ausgelöst würden, war die Kommission mit 7 Stimmen ohne Gegenstimme klar der Meinung, dass über § 29 entschieden werden soll.


Der Antrag lautete konkret:


"Richtet ein anderer Arbeitgeber als der Kanton Basel-Landschaft eine Erziehungszulage oder eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für denselben Haushalt aus, leistet der Kanton lediglich die Differenz bis zur Höhe der dem Beschäftigungsgrad seiner Mitarbeiterin respektive seines Mitarbeiters entsprechenden Betrags der Erziehungszulage. " Der Antrag auf Änderung von § 29 wurde in der Kommission mit 4 zu 3 Stimmen abgelehnt.


Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag im Landrat erneut zur Diskussion stehen wird, hat sich RR Ballmer bereit erklärt, Kosten und administrativer Aufwand, die mit diesem Antrag ausgelöst werden, ein paar Tage vor der LR-Sitzung den Mitgliedern der Personalkommission zukommen zu lassen.



4. Schlussabstimmung

Die Personalkommission stimmt dem unveränderten Landratsbeschluss mit 7 Stimmen ohne Gegenstimme und Enthaltung zu.



Gelterkinden, 9. März 2007
Im Namen der Personalkommission:
Die Präsidentin Christine Mangold



Beilage
Änderungsentwurf des Personaldekrets (von der Redaktionskommission bereinigter Entwurf)



Back to Top