2006-252 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation von Landrat Paul Jordi betreffend "Sonnenkollektoren in der Gemeinde Blauen"
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vom:
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3. April 2007
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Nr.:
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2006-252
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Am 19. Oktober 2006 reichte Landrat Paul Jordi die Interpellation betreffend "Sonnenkollektoren in der Gemeinde Blauen" mit folgendem Wortlaut ein.
Die in der Interpellation gestellten Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:
1. Stimmt die Behauptung des Eigentümers, dass es 1998 überhaupt keine Vorschriften zur Erstellung von Sonnenkollektoren im Dorfkern gab?
Das Baureglement von 1982 der Gemeinde Blauen wurde am 4. März 1996 auf das im Kanton Basel-Landschaft geltende Bau- und Planungsrecht umgeschrieben und als Zonenreglement beschlossen. In diesem Reglement hält Art. 10 zur Dachgestaltung folgendes fest:
Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender, durchrostender oder sonst wie auffälliger Bedachungsmaterialien sind untersagt.
2. Im Energiegesetz will man u.a. Alternativenergien fördern, könnte man im vorliegenden Fall nicht eine grosszügigere Auslegung des Baugesetzes anwenden?
Es ist richtig, dass gemäss Energiegesetz Alternativenergien gefördert werden sollen. Diese Bestimmung entbindet aber nicht von der Einhaltung anderer geltender Gesetze und Verordnungen, speziell des Raumplanungs- und Baugesetzes und des Denkmal- und Heimatschutzgesetzes. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Einhaltung von § 7 des Denkmal- und Heimatschutzgesetzes (DHG), welcher auch den Ortsbildschutz normiert. Auch bei einer sog. grosszügigen Auslegung des DHG müssen die vorbestandenen Dachelemente (Dachaufbauten, div. Kleingauben und Dachflächenfenster) und die Einsehbarkeit der Dachfläche beim Einbau von Kollektoren für die Beurteilung miteinbezogen werden, d.h. es wird das Gesamtbild und sein Einfluss auf das Ortsbild betrachtet. Die Förderung von Alternativenergien in Kernzonen darf nicht zu einer Aushöhlung des Ortsbildschutzes führen.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat aufgrund des Falles in Blauen eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingesetzt, welche das Spannungsfeld zwischen der Förderung erneuerbarer Energien in Kernzonen und dem Ortsbildschutz analysiert und neue Lösungsansätze aufzeigen soll.
3. Es gibt immer wieder Fälle, da wird ein Bauobjekt erstellt, ohne dass ein Baugesuch eingereicht wurde. Nachträglich reicht der Eigentümer ein solches ein, er bezahlt die normalen Bewilligungsgebühren und allenfalls eine Strafgebühr. Wenn ein öffentliches Baugesuch gestellt wird, hätte auch jeder Mann/jede Frau die Möglichkeit einer Einsprache gegen dieses einzureichen. Wäre dies im vorliegenden Fall nicht möglich?
Auch bei nachträglich eingereichten Baugesuchen kann während des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens Einsprache erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde das Baugesuch vom Bauinspektorat abgelehnt. Generell gilt, dass auch bei ohne Bewilligung errichteten Bauten eine nachträgliche Bewilligung nur möglich ist, wenn die Baute die baupolizeilichen Vorschriften beachtet.
Liestal, 3. April 2007
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
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