2006-255 (1)


Am 19. Oktober 2006 reichte Landrat Eric Nussbaumer die Schriftliche Anfrage betreffend "Sonnenkollektoranlagen in der Gemeinde Blauen" mit folgendem Wortlaut ein.


Die in der Schriftlichen Anfrage gestellten Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:

1. Trifft es zu, dass beim Bau der Anlage im Jahre 1997 die geltende kommunale Bauvorschrift das Erstellen von Sonnenkollektoren in der Zone des besagten Objektes verboten hat? Wenn nein, welche damals geltende kommunale Vorschrift wurde verletzt?


Die Umschreibung des durch den Kanton Bern am 18. November 1982 genehmigten Baureglements der Gemeinde Blauen auf das im Kanton Basel-Landschaft geltende Bau- und Planungsrecht hat der Gemeinderat nach kantonaler Vorprüfung am 4. März 1996 beschlossen.


Art. 10 Dachgestaltung hält dabei folgendes fest:
Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender, durchstossender oder sonst wie auffälliger Bedachungsmaterialien sind untersagt.




2. Trifft es zu, dass die Nutzungsplanung und die damit verbundenen Zonenvorschriften für Blauen am 11. Juni 2002 vom Regierungsrat genehmigt und in Kraft gesetzt wurden? Welche Nutzungsplanung galt denn früher, von welchem Zeitpunkt an und bis zum 11. Juni 2002 in Blauen, im speziellen für diese Liegenschaft?


a) Ja. Die Zonenvorschriften der Gemeinde Blauen sind vom Regierungsrat am 11. Juni 2002 mit folgender Bestimmung genehmigt worden:
Art. 13.2 Bauteile auf dem Dach in Kernzonen: Sonnenkollektoren, Parabolantennen etc. sind nur auf untergeordneten Nebengebäuden zulässig, wenn das Ortsbild hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Von der Regelung betreffend Sonnenkollektoren kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstellen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dabei eine gute Lösung erreicht wird.


b) Die Umschreibung des durch den Kanton Bern am 18. November 1982 genehmigten Baureglements der Gemeinde Blauen auf das im Kanton Basel-Landschaft geltende Bau- und Planungsrecht hat der Gemeinderat nach kantonaler Vorprüfung am 4. März 1996 beschlossen.




3. Wäre der Bau dieser Anlage im Kanton Bern bewilligungsfrei gewesen?


Nein. Gemäss § 6 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets von 1985 sind Energiekollektoren in Schutzzonen immer baubewilligungspflichtig.




4. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass der Ortsbildschutz in Kernzonen immer über das öffentliche Interesse einer umweltverträglichen Energieversorgung zu stellen ist?


5. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass zum Erhalt und zur Sanierung eines intakten Ortsbildes zu Beginn des 21. Jahrhunderts auch sichtbare, dachintegrierte Sonnenkollektorenanlagen gehören und es Aufgabe der kantonalen Denkmalpflege wäre, dies umsichtig zu fördern?


Umweltschutz versus Denkmalschutz:


An der Nutzung erneuerbarer Energie besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Sie entspricht auch einem klar definierten Ziel der Energiegesetzgebung. Diesem Ziel sind jedoch ortsbauliche Gesichtspunkte nicht ohne weiteres unterzuordnen. Denn auch an der Erhaltung weitgehend intakter Ortsbilder besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Deshalb haben Bund, Kanton und Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anlagen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen. Es stehen sich also hochrangige öffentliche Interessen gegenüber, welche sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Während ausserhalb der Schutzzonen (die den massiv überwiegenden Anteil an Wohnbauten ausmachen) das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien klar überwiegt und entsprechend auch in die Gesetzgebung Eingang gefunden kat, kann der diesbezügliche Entscheid für ein in der Kernzone liegendes Gebäude durchaus anders ausfallen. Kernzonen werden gebildet, um erhaltenswerte Ortsbilder planungsrechtlich zu schützen.


Der Einbau von Sonnenkollektoren kann zu Konfliktsituationen führen, welche beim Zusammentreffen mit andern Dachelementen (Dachaufbauten, Dachgauben, Kaminen, Flächenfenster) erhebliche Störungen erzeugen; ungünstige Wirkungen auf das Ortsbild sind aber von Gesetzes wegen zu vermeiden (Verunstaltungsverbot nach § 7 des Denkmal- und Heimatschutzgesetzes BL). Es ist aus diesen Gründen unerlässlich, bei der Montage von Sonnenkollektoren die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen und eine Lösung anzustreben, die dem Interesse an der Förderung der Alternativ-Energie und dem Interesse an der Erhaltung einer intakten Dachlandschaft Rechnung trägt.


Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das Spannungsfeld schon länger erkannt und entsprechende Grundlagen über die Gestaltung der Dachlandschaften in Kernzonen veröffentlicht. Dabei wurde insbesondere der Grundsatz für den Einbau von Sonnenkollektoren und Photovoltaik in Kernzonen festgehalten. Sie stützte sich dabei auch auf die Praxis der Baurekurskommission, die ihre ablehnende Haltung in solchen Fällen damit begründet, dass die Kernzonen im Baselland mit ihren einschränkenden Bestimmungen flächenmässig nur ca. 6% des gesamten Baugebietes abdecken. Auf den restlichen 95% der Dachflächen im Kanton Basel-Landschaft können Sonnenkollektoren ohne Bewilligung, zu jeder Zeit montiert werden.


Im Anschluss an den Fall in Blauen hat die Bau- und Umweltschutzdirektion eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche das Spannungsfeld zwischen der Förderung erneuerbarer Energien in Kernzonen und den Ortsbildschutz analysiert und Lösungsansätze entwickeln soll. Die Arbeitsgruppe hat bereits mehrmals getagt. Es besteht die Absicht, die Analyse der Arbeitsgruppe und die entwickelten Lösungsansätze dem Landrat zur Kenntnis zu bringen. Es wird deshalb vorgeschlagen, diesen Schritt abzuwarten und danach zu entscheiden, ob eine neue gesetzliche Lösung überhaupt der richtige Weg ist.


Liestal, 3. April 2007


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin



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