2007-118 (1)
Bericht Nr. 2007-118 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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5. Oktober 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Anpassung des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 an das geänderte Bundesanwaltsgesetz
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) wurde von den eidgenössischen Räten 2006 revidiert und ist in der neuen Version seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Die Änderungen beinhalten erstens eine Anpassung an die sog. Bologna-Reform der Hochschulen, mit der an Stelle des bisherigen Lizentiats oder des Hochschuldiploms der Bachelor und der Master eingeführt wird. Deshalb muss das Anwaltsgesetz des Kantons Basel-Landschaft, das die kantonale Anwaltsausbildung regelt, im Hinblick auf die Zulassung zum Anwaltspraktikum und zur Anwaltsprüfung geändert werden.
Zweitens wurde das Bundesanwaltsgesetz in weiteren drei Punkten revidiert:
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1.
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Die Voraussetzung für die Eintragung in das Anwaltsregister wurde an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 angepasst, der die Löschung im Strafregister nicht mehr kennt.
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2.
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Neu verlangt das Bundesanwaltsgesetz konkret eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindesthaftpflichtversicherungssumme von einer Million Franken pro Jahr oder eine gleichwertige Sicherheit.
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3.
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Die Meldepflicht der kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegenüber der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde wird ausgedehnt.
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Der Regierungsrat hat einen Entwurf für die notwendigen Änderungen im Anwaltsgesetz am 15. Mai 2007 beschlossen und diesen als Vorlage 2007/118 an den Landrat veröffentlicht.
2. Beratung in der Kommission
Die Justiz- und Polizeikommission beriet über die Vorlage an drei Sitzungen:
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27.08.2007:
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Einführung in die Vorlage, Stellungnahmen der Anwaltsaufsaufsichtskommission (AAK) und des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes (BLAV), Klären von Fragen.
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10.09.2007:
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Eintreten und Erste Lesung.
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24.09.2007:
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Zweite Lesung und Schlussabstimmung.
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Wolfgang Meier, stv. JPMD-Generalsekretär, Gesetzesautor
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Christine Baltzer, Präsidentin, und Daniel Stoll, Ausschussmitglied der AAK
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Daniel Levy, Vizepräsident des BLAV
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Der Antrag eines Kommissionsmitglieds, dass diese Vorlage nicht unter dem Präsidium eines praktizierenden Anwalts in der Kommission beraten und nicht von ihm im Landratsplenum darüber Bericht erstattet werde, wurde mit 5:2 Stimmen abgelehnt. Jedoch übergab der Kommissionspräsident von sich aus am Ende der Beratungen das Geschäft zur Berichterstattung dem Vizepräsidenten.
3. Einführung, Anhörungen und Klären von Fragen
Die Einführung machte deutlich, dass die Anpassungen im basellandschaftlichen Anwaltsgesetz zwingende Folgen der neu strukturierten Ausbildungsgänge an den Hochschulen Europas sowie von Neuerungen des Bundesanwaltsgesetzes sind. Sie besitzen keinerlei politische Brisanz und fanden bei den Vernehmlassungsadressaten generell volle Zustimmung.
Auch die Vertreterin und die Vertreter der AAK und des BLAV erklärten sich mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden, machten aber auf zwei Mängel im geltenden Gesetz aufmerksam: auf eine fehlerhafte Doppelkompetenz bei der Zulassung zur Anwaltsprüfung und auf eine Lücke bei der Berufshaftpflichtversicherung. Sie empfahlen, diese Mängel zu beheben.
Bei den Fragen waren zwei von Gewicht:
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1.
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Genügt als Voraussetzung für den Anwaltsberuf ein Master in Recht in Verbindung mit einem Bachelor in Wirtschaft einer Hochschule oder ein Master in Recht einer Fachhochschule (und nicht einer Hochschule)?
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Die Antwort:
Nein, es muss ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem Master in Recht, der auf einem Bachelor in Recht fusst, abgeschlossen werden.
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2.
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Reicht ein Bachelor (laut § 6) tatsächlich zum Anwaltspraktikum mit berufsmässiger Vertretung vor Gericht?
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Die Antwort:
Ja, da der Bachelor einen Abschluss der drei Hauptfächer auf Lizentiatsniveau und Kenntnisse im Zivilverfahrensrecht und im internationalen Privatrecht beinhaltet.
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4. Eintreten und Lesungen
Eintreten war in der Kommission unbestritten. In der ersten Lesung gab es von der Seite der Kommissionsmitglieder keine Einwände zur Vorlage des Regierungsrates. Ein Mitglied beantragte lediglich, die Verbesserungsvorschläge der Anwaltsaufsichtskommission vorzunehmen, was auch geschah:
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1.
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§ 25 Buchstabe b: Im geltenden Anwaltsgesetz steht eine fehlerhafte Doppelkompetenz bei der Zulassung zur Anwaltsprüfung. Die Kompetenz steht sowohl dem Präsidium der Anwaltsprüfungs- als auch jenem der Anwaltsaufsichtskommission zu. Diesen Widerspruch behob die JPK, indem sie «zur Anwaltsprüfung und» strich, so dass es neu heisst: «die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss Bundesanwaltsgesetz».
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2.
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§§ 31, 32 und 34: Es sollte ins Gesetz aufgenommen werden, dass auch Anwälte und Anwältinnen aus EU-Staaten eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen müssen. Im Sinne dieses Vorschlags der AAK beschloss die JPK, einen neuen Absatz 2 von § 31 (der bestehende Absatz 2 wird damit zu Absatz 3) und jeweils einen neuen Absatz 4 der §§ 32 und 33 einzufügen mit folgendem Wortlaut: «§ 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss».
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In der zweiten Lesung gab es keine Änderungsanträge. Das Ergebnis der Schlussabstimmung lautete: Zustimmung mit 11:0 Stimmen bei einer Enthaltung.
5. Antrag an den Landrat
Die JPK beantragt dem Landrat Annahme der Vorlage in der Version, wie sie nach der zweiten Lesung von der Kommission verabschiedet worden ist.
Binningen, 5. Oktober 2007
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission:
der Vizepräsident: Kaspar Birkhäuser
Beilage:
Gesetzestext
[PDF[
(in der von der Justiz- und Polizeikommission verabschiedeten und von der Redaktionskommission bereinigten Fassung)
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