2007-127 (1)
Bericht Nr. 2007-127 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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9. November 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Wahl von zwei weiteren Vizepräsidien des Strafgerichts für den Rest der Amtsperiode (Ablauf der Amtsperiode: 31. März 2010)
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Aufgrund des Eingangs eines ausserordentlich aufwändigen Falles des Besonderen Untersuchungsrichteramtes (BUR) sowie aufgrund der Tatsache, dass die anfangs des aktuellen Jahres pendenten Fälle beim Strafgericht einen Höchststand erreicht haben, beantragt das Kantonsgericht die Wahl von zwei zusätzlichen Vizepräsidien des Strafgerichts für den Rest der laufenden Amtsperiode. In seiner Vorlage erwähnt das Kantonsgericht, dass das betroffene Strafgericht beim Kantonsgericht ein a.o. Präsidium beantragte.
Erfordern es die Umstände, kann der Landrat gemäss § 5 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 22. Februar 2001 (SGS 170) an allen Gerichten für eine beschränkte Dauer ausserordentliche Präsidien, ausserordentliche Vizepräsidien und ausserordentliche Richter-innen und Richter wählen.
2. Die aktuelle Situation beim Strafgericht
2.1 Einleitung
Das Strafgericht besteht gemäss § 4 des Gerichtsorganisationsdekretes (GOD) vom 22. Februar 2001 (SGS 170.1) aus vier vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern. Aus diesem Richtergremium amten vier Richterinnen bzw. Richter als Vizepräsidien.
Präsidien und Vizepräsidien des Strafgerichtes müssen gemäss § 33 Abs. 2 lit. a GOG eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen.
2.2 Fälle des Besonderen Untersuchungsrichteramtes (BUR)
Das auf die Untersuchung von Wirtschaftsdelikten und Fällen von organisierter Kriminalität spezialisierte BUR liefert regelmässig grosse und komplexe Fälle zur Beurteilung an das Strafgericht. Bereits in den Jahren 2000 bis 2002 hatte der sog. «Transfer»-Fall für eine weitgehende Absorbierung eines ordentlichen Strafgerichtspräsidiums gesorgt. Im Jahre 2005/06 hatte ein wiederum ausserordentlich grosser Fall (der «Intercapital»-Fall) ein ordentliches Präsidium während insgesamt 13/4 Jahren fast vollständig absorbiert. Der vor wenigen Monaten beim Strafgericht eingegangene BUR-Fall «Scote» umfasst ca. 24 Meter Hauptakten, 4 Meter Verfahrensakten USA, 7 Meter Bankakten und 80 Meter beschlagnahmte Akten. Dieser Fall wird nun ein Strafgerichtspräsidium während noch rund zweier Jahre vollständig auslasten. Dieser Fall ist auch der Grund dafür, dass das Strafgericht mit dem Anliegen an das Kantonsgericht gelangte, beim Landrat ein a.o. Strafgerichtspräsidium zu beantragen (vgl. Vorlage des Kantonsgerichts).
Der überwiegende Teil der Fälle wird dem Strafgericht jedoch nicht durch das BUR, sondern durch die Staatsanwaltschaft überwiesen. Auch diese Fälle betreffen oft grössere, aufwändige und komplexe Verfahren (z.B. grössere Diebstahlserien, Brandstiftungsserien, Gewaltdelikte [Coop Pronto Shop Liestal], Sexualstraftaten, gewerbs- und bandenmässiger Betäubungsmittelhandel usw.).
2.3 Falleingänge, Erledigungen, Pendenzen (10- Jahresstatistik)
(vgl. auch Graphik im Anhang; aus: Amtsbericht des Kantonsgerichts 2006, Strafgericht, S. 108)
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Neueingänge
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Erledigungen
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Übertrag
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1997
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303
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292
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81
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1998
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345
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283
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143
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1999
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304
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329
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118
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2000
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335
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370
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83
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2001
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304
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311
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76
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2002
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371
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338
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109
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2003
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417
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388
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138
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2004
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514
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451
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201
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2005
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455
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415
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241
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2006
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507
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505
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243
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Die reinen Fallzahlen geben keine Auskunft über die in einem Verfahren involvierte Anzahl Angeklagter, über Grösse und Komplexität und damit über den für das Strafgericht anfallenden Aufwand (auch jeder BUR-Fall erscheint in dieser Statistik als 1 Fall). Auch bei den Präsidialfällen sind regelmässig aktenmässig grössere und komplexe Verfahren zu beurteilen (die Zuteilung in die Präsidial-, Dreiergerichts- oder Kammerzuständigkeit [Fünfergericht] richtet sich allein nach der in Frage stehenden Sanktion).
Aus obiger 10-Jahresstatistik ergibt sich, dass sich die Falleingänge beim Strafgericht generell seit 2001 deutlich erhöht haben (Spitzenjahre 2004 und 2006). Die Jahre 1999, 2001 sowie 2005 waren Zwischenjahre, welche im Verhältnis zu den jeweiligen Vor- und Nachfolgejahren etwas weniger Falleingänge verzeichneten. Dank der vom Landrat parallel zur steigenden Entwicklung der Falleingänge und zum Eingang grosser BUR-Fälle bewilligten zwei zusätzlichen Präsidien konnte auch die Fallerledigungsrate deutlich gesteigert werden. Dennoch haben sich gleichzeitig auch die Pendenzen des Strafgerichts (Überträge unerledigter Fälle auf das folgende Jahr) regelmässig erheblich erhöht (von minimal 76 im Jahre 2001 auf 243 im Jahre 2006, also eine Zunahme von rund 220% in fünf Jahren).
Es besteht die Gefahr, dass sich die negative Entwicklung bei der Pendenzenzahl beim Strafgericht sowohl auf die Qualität als auch auf die Verfahrensdauer auswirken könnte. So musste sich das Strafgericht bereits in mehreren Fällen in Urteilsbegründungen selbst wegen (unverschuldeter) Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügen, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie von Bundes- und Kantonsgericht zum Teil zu erheblichen Strafmilderungen führen muss. Angesichts teils langer Verfahrensdauer bei den Untersuchungsrichterämtern/BUR sowie der Staatsanwaltschaft wird der dem Strafgericht im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und die Verjährung zur Verfügung stehende Zeitraum eingeschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Urteile des Strafgerichts nach der Revision der Verjährungsbestimmungen durch den Bundesgesetzgeber (in Kraft seit Oktober 2002) zu Unverjährbarkeit der Strafverfolgung führen, demnach rechtzeitig gefällt werden müssen.
Im aktuellen Jahr haben die Falleingänge bis im 3. Quartal mit 318 bereits wieder das Niveau des Zwischenjahres 2005 (322) erreicht, welches im 10-Jahresvergleich das dritthöchste Ergebnis darstellt (vgl. Anhang). Die beim Strafgericht pendenten Verfahren dürften sich bis Ende Jahr auf wiederum 200 belaufen.
2.4 Handlungsbedarf/Ziel
Aufgrund dieser Situation sind sich die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts und das Strafgericht darin einig, dass Handlungsbedarf gegeben ist. Ziel muss es sein, beim Strafgericht trotz rund zweijährigem Ausfall eines präsidialen 100-%-Pensums durch Absorbierung mit dem BUR-Fall «Scote» eine dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen sowie der Verjährungsproblematik Rechnung tragende Dauer der weiteren Verfahren bei gleich bleibend hoher Qualität der Urteile sicherzustellen und gleichzeitig ein weiteres Ansteigen der Pendenzen möglichst zu verhindern. Während die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts dem Landrat zu diesem Zweck die Wahl von zwei weiteren nebenamtlichen Vizepräsidien vorschlägt, stellt sich das Strafgericht auf den Standpunkt, es sei eine a.o.-Präsidiums-Lösung mit einem dem Ausfall entsprechendem Pensum von 100% bis Ende der laufenden Amtsperiode zu bevorzugen.
3. Präsidien und Vizepräsidien des Strafgerichts: Aufgaben, Vorteile/Nachteile
3.1 Aufgaben der Präsidien des Strafgerichts
Die Aufgaben der zur Zeit vier zu je 100% gewählten Strafgerichtspräsidien, die zudem gleichzeitig Präsidien des Jugendgerichts sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Instruktion der Fälle nach Eingang beim Strafgericht bis zum Tag der Hauptverhandlung, d.h.:
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Haftprüfung bei Haftfällen innert 5 Arbeitstagen und allfällige Haftverlängerung
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Entscheid über Haftentlassungsgesuche ohne Verzug
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Entscheid über Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
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Entscheid über die Gültigkeit von Einsprachen bei Strafbefehlen
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Spezielle verfahrensleitende Verfügungen und Entscheide in Privatklageverfahren (Ehrverletzungsprozesse)
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Studium der Untersuchungsakten, Erstellung der Beweisliste, Planung der Hauptverhandlung betreffend Dauer, eventuell Sicherheitskonzept, Opferschutz, Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, Befragung von Experten/Zeugen/Auskunftsperso-nen, eventuelle Ergänzung der Untersuchung im Vorfeld der Gerichtsverhandlung, Entscheid über eingehende Beweisanträge der Parteien, Festlegung einer allfälligen vorgängigen Aktenzirkulation beim Gericht, Entscheid über eine allfällige Einschränkung der Öffentlichkeit bei der Hauptverhandlung, eventuell Dispensation von Parteien, usw.
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Konkrete Verhandlungsvorbereitung unmittelbar vor der jeweiligen Gerichtsverhandlung
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Leitung der Gerichtsverhandlung und der Beweisaufnahme vor Gericht, inklusive Befragung der Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen sowie allfälliger Experten
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Leitung der Urteilsberatung in Kammer- und Dreiergerichtsfällen
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Ausführliche mündliche Begründung des Urteils und Vornahme der Rechtsmittelbelehrung
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Entscheid über die Gültigkeit einer erhobenen Appellation (Rechtsmittel)
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Nachbearbeitung/Korrektur im Falle einer notwendigen schriftlichen Urteilsbegründung, welche durch die Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber erstellt wird
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Allfällig notwendig werdende Entscheide oder verfahrensleitende Verfügungen im Nachgang zu rechtskräftigen Urteilen
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Mitverantwortung neben dem jeweiligen Jahrespräsidium für alle betriebswesentlichen (Führungs-) Entscheidungen des Straf- und Jugendgerichts.
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3.2 Aufgaben der Vizepräsidien des Strafgerichts
Die Aufgaben der zur Zeit vier nebenamtlichen Vizepräsidien des Strafgerichts lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
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Konkrete Verhandlungsvorbereitung unmittelbar vor der jeweiligen Gerichtsverhandlung aufgrund und nach der durch ein ordentliches Präsidium erfolgten Instruktion der Fälle
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Leitung der Gerichtsverhandlung und der Beweisaufnahmen vor Gericht, inklusive Befragung der Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen sowie allfälliger Experten
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Leitung der Urteilsberatung, sofern sie für den Vorsitz in Dreiergerichts- und Kammerfällen eingesetzt werden (selten)
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Ausführliche mündliche Begründung des Urteils und Vornahme der Rechtsmittelbelehrung
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Nachbereitung/Korrektur im Falle einer notwendigen schriftlichen Urteilsbegründung, welche durch die Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber erstellt wird.
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Für die weiteren Präsidialaufgaben können die Vizepräsidien in der Regel nicht eingesetzt werden, da sie als nebenamtliche Richterinnen bzw. Richter nicht wie Präsidien mit festem Pensum im Strafgerichtsbetrieb integriert sind und daher im wesentlichen nur für die eigentliche Fall-erledigung im Rahmen der notwendigen Gerichtsverhandlungen als Vorsitzende in Frage kommen. Dies natürlich nur soweit ihnen dies neben ihren hauptberuflichen Tätigkeiten und neben den oft auch mehrtägigen bis sogar mehrwöchigen Gerichtsverhandlungen in Kammer- und Dreiergerichtsfällen, in welchen sie als Referentinnen bzw. Referenten amten müssen, zeitlich möglich ist. Entsprechend dem Milizgedanken dieses - relativ engen Grenzen unterliegenden - Systems, liegt für die Wahrnehmung anderer Präsidialaufgaben auch keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine angemessene finanzielle Abgeltung vor.
3.3 Kosten
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte auf Anfrage das Kantonsgericht der Justiz- und Polizeikommission die jeweilige Kostenfolge der beiden möglichen Lösungen (zwei zusätzliche Vizepräsidien oder ein a.o.-Präsidium) mit:
a) Variante zwei Vizepräsidien:
Bei den Vizepräsidien sieht die Kostenzusammenstellung (Annahme: pro Woche werden jeweils zwei Sitzungen [Halbtage] durch Vizepräsidien geleitet) wie folgt aus:
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Sitzungsgeld u. Zuschlag für Vorsitz
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CHF 36'000.--
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Aktenstudium
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CHF 21'000.--
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Arbeitgeberbeiträge
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CHF 12'000.--
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Total pro Jahr
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CHF 69'000.--
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b) Variante a.o.-Präsidium (100%) in der Lohnklasse 4 / Erfahrungsstufe 5:
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Lohn
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CHF 180'000.--
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Arbeitgeberbeiträge
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CHF 36'000.--
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Arbeitsplatzkosten (Büro)
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CHF 5'000.--
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Total pro Jahr
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CHF 221'000.--
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4. Beratung in der Kommission
4.1 Allgemeines
In der Sitzung vom 24. September 2007 stellten Andreas Brunner und Christine Baltzer als Vertreter des Kantonsgerichts die Vorlage vor. Im Anschluss konnten Adrian Jent und Irene Laeuchli als Vertreter des Strafgerichts die Meinung des Strafgerichts den Mitgliedern der Justiz- und Polizeikommission darlegen. Am 22. Oktober 2007 stellten sich das Kantonsgericht, diesmal vertreten durch Peter Meier und Christine Baltzer, sowie das Strafgericht, diesmal allein vertreten durch Adrian Jent, nochmals den Fragen der Kommissionsmitglieder.
4.2 Eintreten
Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.
4.3 Vorteile und Nachteile der beiden Varianten
Für die Variante mit zwei zusätzlichen Vizepräsidien (und gegen die Variante eines a.o. Präsidiums) wurde u.a. geltend gemacht, dass der Einsatz flexibler und kostengünstiger sei, da die Vizepräsidien nur entschädigt werden, wenn sie effektiv auch zum Einsatz kommen. Zusätzliche Infrastrukturkosten würden wegfallen. Auch müsste mit einem a.o. Präsidium jemand nur für eine begrenzte Dauer gewählt werden. Eine solche Person, die auch noch geeignet sein sollte, muss dafür erst gefunden werden. Ein a.o. Präsidium wäre zudem viel teurer, da ein solches ein festes Pensum und damit eine feste Lohnzahlung zur Folge hätte. Die Entwicklung der Falleingänge würden nicht für ein a.o. Präsidium sprechen, sondern für die Lösung mit den zwei Vizepräsidien. Die Überzeiten der Strafgerichtspräsidien seien in letzter Zeit nicht stark angestiegen. Würde ein fünftes Präsidium eingesetzt, gäb es einige andere Gerichte mehr, die auch eine Aufstockung verlangen könnten.
Für die Variante eines a.o. Präsidiums (und gegen die Variante mit zwei zusätzlichen Vizepräsidien) wurde u.a. argumentiert, dass die Verfügbarkeit von Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ungewiss und kaum planbar sei. Dies hänge von den persönlichen und beruflichen Umständen ab. Insbesondere die Instruktion der Fälle könnten im Rahmen eines Milizsystems nicht an die nicht im Strafgerichtsbetrieb integrierten nebenamtlichen Vizepräsidien delegiert werden. Der Einsatz von Vizepräsidien würde wegen der fehlenden Integration in den Gerichtsbetrieb administrativ und gesamtbetrieblich zu einem deutlich höheren Aufwand führen. Ein a.o. Präsidium sei in allen Bereichen der Präsidialaufgaben (ausser Führungsaufgaben) einsetzbar, insbesondere auch bei der oft aufwändigen Instruktion der Fälle, weshalb ineffiziente Doppelbelastungen entfallen würden.
4.4 Schlussfolgerungen
Eine Mehrheit der Kommission betont, dass gerade am Strafgericht möglichst schnell Urteile gefällt werden sollen. Zwischen Tat und Urteil soll möglichst wenig Zeit verstreichen. Da nun wegen des aussergewöhlich grossen BUR-Falles «Scote» rund zwei Jahre lang ein Präsidium mit einem 100%-Pensum ausfalle, sollte dieses gleichwertig ersetzt werden. Arbeitsökonomisch sei es sinnvoller, auf eine professionelle Lösung statt auf eine Milizlösung zu setzen. Die gleiche Mehrheit will dabei die Situation, die Entwicklung und die Arbeitsabläufe genau geprüft und beobachtet haben, verbunden mit der Auflage, dass im Herbst 2009 darüber ein Zwischenbericht vorgelegt werden soll.
Eine Minderheit der Kommission spricht sich für die kostengünstigere Variante aus. Ausserordentliche Präsidien würden erfahrungsgemäss meistens in ordentliche Präsidien umgewandelt. Damit würde etwas zementiert, was die gewünschte Flexibilität verunmöglicht.
5. Anträge an den Landrat
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1.
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Mit 9:3 Stimmen bei einer Enthaltung beantragt die Justiz- und Polizeikommission dem Landrat, für das Strafgericht für den Rest der Amtsperiode bis 31. März 2010 ein ausserordentliches Präsidium zu wählen.
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2.
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Mit 9:0 Stimmen bei vier Enthaltungen beantragt die Justiz- und Polizeikommission dem Landrat, folgenden Beschluss zu fassen:
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Im Herbst 2009 wird vom Kantonsgericht ein Zwischenbericht über die Entwicklung der Fallzahlen und Pendenzen am Strafgericht erwartet.
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Allschwil, 9. November 2007
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident:
Ivo Corvini
Beilagen:
- Entwurf eines Landratsbeschlusses
-
Auszug aus dem Amtsbericht 2006 des Kantonsgerichts
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