2007-154 (1)


1. Ausgangslage

Mit Datum vom 9. September 2004 hat Etienne Morel die titelerwähnte Motion eingereicht. Sie wurde am 11. November 2004 vom Landrat überwiesen.




2. Ziel der Motion


Schülerinnen und Schüler, die wiederholt schwerwiegende Vergehen gegen Ordnung und Disziplin begehen, welche einen regulären Unterricht praktisch verunmöglichen oder unter denen Mitschülerinnen und Mitschüler leiden, sollen für maximal 7 Tage kurzfristig vom Unterricht ausgeschlossen werden können.




3. Massnahmen zur Umsetzung des Ziels


Der Regierungsrat schlägt in der Vorlage vom 19. Juni 2007 folgende Massnahmen vor, die inhaltlich generell über die Forderungen des Motionärs hinausgehen:




4. Kommissionsberatung


4.1. Organisation der Beratung


Die Vorlage wurde von der Bildungs-, Kultur- und Sportkommissionan der Sitzung vom 13. September 2007 beraten. An der Beratung waren Regierungsrat Urs Wüthrich, Martin Leuenberger, Generalsekretär BKSD, und Fabian Möller, Leiter Rechtsdienst BKSD für die Erläuterung des Sachverhaltes sowie zur Beantwortung von Fragen anwesend.




4.2. Beratung im Einzelnen


Der Bildungsdirektor weist einleitend darauf hin, dass sich die Probleme je nach Schulhaus anders stellen. So bewältigen viele Schulen die heutigen Problemsituationen erfolgreich. Mit der vorliegenden Lösung sollen in erster Linie die Schulen gestärkt werden. Er hält fest, dass es sich sowohl um ein Regelungs- wie auch um ein Vollzugsproblem handelt. Beiden Punkten wurde mit der vorliegenden Lösung Rechnung getragen; einerseits mit einer auf Stufe Parlament zu regelnden Gesetzesänderung, andererseits mit einer Abänderung der entsprechenden Verordnungen und dem Handweiser als unterstützende Instruktion. Der Kanton muss für einen längeren Schulausschluss ein Brückenangebot bereit stellen. Geplant ist, das bereits bestehende - aber auf freiwilliger Basis funktionierende - Programm Time Out verpflichtend zu organisieren, so dass auch gegen den Willen von Schülern und im schlimmsten Fall der Eltern ein Besuch des Programms verordnet werden kann.


Das Programm soll sowohl einen praktischen wie auch einen schulischen Teil enthalten. Kostenberechnungen gehen von einem Betrag von ca. 450'000. - jährlich für das Beschäftigungsprogramm (inkl. Lehrpersonen) aus. Insgesamt handelt es sich um eine für alle Stufen anwendbare, durchdachte, schulnahe und ausgesprochen praktikable Lösung. Sie geht über die Forderungen der Motion Morel hinaus und ist mit allen Beteiligten ausgehandelt, daher von den Sozialpartnern und den Schulleitungen akzeptiert. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit einem neuen Absatz 4 - Aufhebung der aufschiebenden Wirkung - in § 91 eine Änderung des Bildungsgesetzes.


In der Kommission drehten sich die Diskussionen vor allem um die Gründe für die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung und um die zuständige Beschwerdeinstanz (Schulrat), welche die Aufhebung rückgängig machen kann. Es wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung a priori entzogen ist. Im Unterschied zur jetzigen Rechtslage muss also die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, sie besteht nicht von vornherein. Im Weiteren wurde erfragt, welche Überlegungen dazu führten, dass nicht wie in der Motion Morel gefordert, dem Klassenkonvent als Gremium die Kompetenz zur Anordnung eines Schulausschlusses gegeben wurde. Ein Teil der Kommission wünschte sich aus diversen Gründen nicht den Schulrat als Beschwerdeinstanz, sondern im Kanton ein und dieselbe Instanz, z.B. den Regierungsrat.


Eine Frage lautete, inwiefern als Teil von Disziplinarmassnahmen die Anordnung von Bussen in Erwägung gezogen wurde. Festgestellt wurde auch, dass zwischen der sozusagen schärfsten Massnahme, die eine Lehrperson anordnen kann - wie etwa 2 Stunden Arrest- und dem Schulausschluss eine grosse Lücke klafft. Zu wünschen wäre in diesem Zwischenbereich ein stärkeres, zugleich integratives und griffiges Mittel, um nicht gleich einen Schulausschluss als aller äusserste Massnahme anordnen zu müssen. Es wurde auch bezweifelt, dass die budgetierten Kosten für das geplante Betreuungsprogramm an einem Ort ausreichen werden.


Die Bildungsdirektion erläuterte folgende Beweggründe für die geplanten Massnahmen: Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, um mit den Disziplinarmassnahmen an einer Schule praktikabel arbeiten zu können. Muss eine Massnahme angeordnet werden, so soll diese sofort ergriffen werden können; nur so macht sie Sinn. Anschliessend kann selbstverständlich Beschwerde erhoben werden. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung gilt es zu bedenken, dass aus rechtsstaatlicher Sicht die Möglichkeit zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch eine Beschwerdeinstanz gegeben sein muss. Von einem pauschalen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird ausdrücklich abgesehen. Der Klassenkonvent stellt in Bezug auf juristische Verfahren gemäss Bildungsgesetz keine Grösse dar; seine Funktion ist rein innerschulischer Art. Der Instanzenweg gemäss Bildungsgesetz ist klar fest gelegt: Lehrperson, Schulleitung, Schulrat, Regierungsrat, Kantonsgericht. Bussen für Eltern waren in der BKSD unter anderem aufgrund von Erfahrungen mit solchen 'Schulbussen' bereits unter dem alten Schulgesetz kein Thema. Eine entsprechende Formulierung im Bildungsgesetz ermöglicht aber solche.


Unter dem alten Schulgesetz wurde das Instrument 'Schulbussen' je nach Schule ganz unterschiedlich gehandhabt. Manche Schulen machten viel, manche gar keinen Gebrauch davon. Problematisch dabei war, dass die Bussen sich in einem derart geringen Rahmen bewegten - 150 bis 200 Franken -, dass einerseits die Eltern davon ausgehen konnten, bei Nichtbezahlung nicht einmal betrieben zu werden, weil die Betreibungskosten höher ausgefallen wären als die Busse. In den anderen Fällen wurden die Bussen in der Regel von der Fürsorgebehörde übernommen, was letztlich auch wenig Sinn macht. Zudem ist nach Erachten der BKSD die Möglichkeit des Schulausschlusses als tauglicheres Mittel den Bussengeldern vorzuziehen.


Zum separaten Beschluss betreffend Finanzen: Die voraussichtlichen Kosten des Projekts sollten transparent gemacht werden. Eingeräumt wird, dass man sich bezüglich Kostenberechnung auf einem heiklen Feld bewegt. Das Schulprogramm kann sich, je nach Fall, nur über 2 bis 4, aber auch auf 8 Wochen erstrecken. Die Berechnungen basieren auf Erfahrungszahlen aus dem Basler Time Out-Programm. Das Programm braucht eine Leitung, es werden Lehrpersonen benötigt.


Alle Fraktionen sprechen sich für Eintreten aus.


://: Die BKSK beschliesst mit 12 : 0 Stimmen ohne Enthaltung Eintreten.


In der Detailberatung ergaben sich keine wesentlich neuen Aspekte, die nicht auch schon in der Eintretensdebatte diskutiert wurden. Kritisiert wurde vereinzelt, dass der Instanzenweg im Schulbereich generell zu lang sei und beim Entzug der aufschiebenden Wirkung sich nicht alle Erziehungsberechtigten einen Anwalt leisten könnten.




Landratsbeschluss


Ziffer 1




Ziffern 2 - 5


://: Einstimmige Zustimmung ohne Enthaltungen


Gesamtbeschluss




5. Antrag


Die BKSK beantragt dem Landrat Zustimmung zur Vorlage 2007/154 betreffend Änderung des Bildungsgesetzes - Disziplinarmassnahmen an den Schulen - Ausschluss von Schülerinnen und Schülern.


Füllinsdorf, 27. September 2007


Im Namen der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Der Präsident: Karl Willimann


Beilagen:
- Bildungsgesetzänderung [PDF]
- Entwurf Landratsbeschluss



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