2007-167 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation der Grünen Fraktion: Auswahlverfahren bei der Besetzung des Bankrates
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vom:
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25. September 2007
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Nr.:
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2007-167
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Text der Interpellation
2. Einleitende Bemerkungen
Mit der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes im Jahr 2004 wurde auch die Wahl des Bankrates neu geregelt. Eine Hauptzielsetzung der damaligen Revision war eine sachgerechte, klare und zeitgemässe Regelung der Aufsichts- und Kontrollfunktion der Bank. Um dieses Ziel erreichen zu können, sollten die persönlichen und fachlichen Qualitäten der Bankratsmitglieder dominieren und parteipolitische Einflüsse bei der Bankratswahl reduziert werden. Denn je kompetenter der Bankrat und seine Mitglieder sind, desto besser funktionieren Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (checks and balances) innerhalb der Bank. Nur ein starker, sachverständiger und mit einem breiten Wissen ausgerüsteter Bankrat kann das notwendige Gegengewicht zu einer ebenso guten Geschäftsleitung bilden. Der Bankrat soll so zusammengesetzt werden, dass er ein Team bildet, das effizient und effektiv arbeiten kann und zugleich möglichst alle Anforderungen an ein qualifiziertes Aufsichtsgremium erfüllt. In Umsetzung dieser Grundgedanken hat der Landrat ein neues Wahlverfahren beschlossen: Der Regierungsrat arbeitet einen Vorschlag zur Besetzung des Bankrats aus und unterbreitet diesen Vorschlag dem Landrat. Der Landrat wählt dann alle Bankratsmitglieder, ist aber an den Vorschlag des Regierungsrates gebunden. D.h., sollte der Landrat mit der Wahl von einzelnen Personen nicht einverstanden sein, so kann er nur die ganze Liste zurückweisen und eine neue verlangen.
3. Beantwortung der Fragen
1. Wie sieht das Auswahlverfahren der Bankratsmitglieder aus?
Antwort des Regierungsrats:
Die Wahl zum Bankrat erfolgt nach Massgabe des Kantonalbankgesetzes, dessen § 10 Absatz 1 u.a. Folgendes besagt:
[...] Er wird vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates gewählt. Der Landrat ist an die Wahlvorschläge gebunden.
Das Gesetz enthält keine weiteren Verfahrensvorschriften. Somit ist der Regierungsrat bei der Evaluation der Wahlvorschläge nicht an ein formalisiertes Verfahren gebunden und kann das Verfahren grundsätzlich nach seinem Ermessen gestalten. Der Regierungsrat hat aber keine allgemein gültige Vorgehensweise festgelegt, weil die zu beachtenden Anforderungen und Kriterien im Rekrutierungsverfahren sehr unterschiedlich sein können. Beispielsweise ist die Rekrutierung komplexer, wenn mehrere Mitglieder zu ersetzen sind oder die Nachfolge im Präsidium zu regeln ist. Um diesen individuellen Anforderungen gerecht zu werden, wird das Rekrutierungsverfahren jeweils vom Mitglied des Regierungsrates, welches dem Bankrat von Amtes wegen angehört, im Einvernehmen mit dem Regierungsrat gemeinsam mit dem Bankratpräsidium festgelegt.
Die Neuwahlen 2007 wurden von einem Bankrats-Ausschuss in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates zuhanden des Bankrates sorgfältig vorbereitet. Der Bankrat hat schliesslich dem Regierungsrat einvernehmlich eine Personenliste vorgeschlagen.
2.Wer hat Antragsrecht (der Bankratspräsident? politische Parteien?) zu Handen des Regierungsrates?
Antwort des Regierungsrats:
Dem Regierungsrat kann grundsätzlich jedermann mögliche Kandidatinnen und Kandidaten nennen. Vom Bankratspräsidium wird erwartet, dass es (mindestens) das gewünschte spezifische Profil vorschlägt.
Die Ausgangslage für die Vorlage 2007/121 war insofern besonders, als der Bankrat von 13 auf 9 bis 11 Mitglieder verkleinert, das definierte Anforderungsprofil beachtet, die Nachfolge im Präsidium geregelt und die Kontinuität des Gremiums nach Möglichkeit gewahrt werden musste. Dabei erfolgte der Wahlvorschlag des Regierungsrates an den Landrat im Einvernehmen mit dem Bankrat.
3. Trifft es zu, dass der Bankrat politisch unabhängig zusammengesetzt wird? Falls ja, warum ist der überwiegende Teil der Bankratsmitglieder parteigebunden?
Antwort des Regierungsrats:
Nein, es trifft nicht zu, dass der Bankrat politisch unabhängig zusammengesetzt wird. Allerdings wurden die Prioritäten deutlich verändert. Der Bankrat ist kein nach Landratsproporz zusammengesetztes politisches Gremium, sondern er muss nach Massgabe des Bankengesetzes und des Kantonalbankgesetzes primär "bei jedem Wetter" persönlich und fachlich Gewähr für eine einwandfreie und wirtschaftlich erfolgreiche Geschäftstätigkeit bieten. Ferner ist durchaus auch auf eine angemessene Repräsentanz der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte sowie auch beider Geschlechter zu achten. Parteien repräsentieren wichtige gesellschaftliche Kräfte und sollen deshalb angemessen im Bankrat vertreten sein.
4. Falls nein, was gedenkt der Regierungsrat gegen die krass den Wähleranteilenwiedersprechende Zusammensetzung des Bankrates zu unternehmen?
Antwort des Regierungsrats:
Der Bankrat ist - wie gesagt - kein nach Landratsproporz zusammengesetztes politisches Gremium, und die Ausgangslage war bei der letzten Erneuerungswahl besonders. Aber der Regierungsrat wird bei jeder Ersatz- oder Erneuerungswahl neben Persönlichkeit und fachlicher Kompetenz auch die Frage der angemessenen Repräsentanz im Sinne von § 3 Absatz 2 der Kantonalbankverordnung in Erwägung ziehen. Übrigens: Angesichts einer Wahlbeteiligung bei der letzten Landratswahl von 37 % bzw. einer Wahlabstinenz von 63 % sind die Parteiungebundenen mit 3 von 11 Bankratsmitgliedern keineswegs überrepräsentiert.
5. Von den 11 Bankratsmitgliedern ist der Präsident der einzige Bankfachmann; Entspricht dies "den höheren Anforderung an die fachliche Qualifikation" und dem "strengeren Anforderungsprofil für Verwaltungsräte" gemäss Landratsvorlage?
Antwort des Regierungsrats:
Gemäss § 10 Absatz 2 des Kantonalbankgesetzes sollen die Mitglieder des Bankrates "wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts oder andere für die Bank wichtige Kompetenzen verfügen". Weder Kantonalbankgesetz noch Eidgenössische Bankenkommission (EBK) erwarten, dass die Bankratsmitglieder Bachfachleute sind - im Gegensatz zur operativen Geschäftsleitung. Einerseits gibt es eine rechtlich zwingende Funktionentrennung: "Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf der Geschäftsführung angehören" (Art. 8 Abs. 2 der Bankenverordnung). Andererseits darf kein Mitglied des Bankrates aus Gründen der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses für eine andere Bank tätig sein.
Die BLKB orientiert jährlich in ihrem Geschäftsbericht unter "Corporate Governance" über das Profil der einzelnen Mitglieder des Bankrates. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die von ihm zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder die notwendigen persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.
6. Warum wurde das Angebot der Grünen Fraktion, welche mehrere ausgewiesene Bankspezialisten mit Erfahrung in Unternehmensführung vorschlagen wollte, nicht einmal diskutiert?
Antwort des Regierungsrats:
Das Angebot konnte nicht mehr berücksichtigt werden, weil es zu spät eintraf, erst als das Verfahren zur Neubesetzung des Bankrats bereits weit fortgeschritten war.
Die Gesamterneuerungswahl des Bankrats musste sehr früh in die Wege geleitet werden, weil verhältnismässig viele und komplexe Anforderungen zu erfüllen waren. Die Ausgangslage war insofern speziell, da der Bankrat verkleinert werden musste, neu ein definiertes Anforderungsprofil zu beachten war, die Nachfolge im Präsidium geregelt werden musste und die Kontinuität in der Zusammensetzung des Gremiums möglichst gewahrt bleiben sollte.
7. Wurden die vorgeschlagenen Bankratsmitglieder durch die Eidgenössische Bankenkommission bezüglich Gewähr für eine ordentliche Führung der Bank überprüft, wie dies bei nicht staatlichen Banken vorgeschrieben ist?
Antwort des Regierungsrats:
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) prüft die obersten Führungsorgane der von ihr beaufsichtigten Institute nicht flächendeckend. Die Bank und ihre Eigentümer sind primär selber dafür verantwortlich, dass die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Nur in folgenden Fällen werden die obersten Führungsorgane überprüft:
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Bei jedem neuen Gesuch eines Instituts um Erteilung einer Bewilligung.
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Kommt es bei bewilligten Instituten zu Wechseln, werden die neuen "Gewährsträger" nicht einzeln geprüft und "bewilligt". Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die beaufsichtigten Institute Kader einstellen, die Gewähr bieten. Die EBK klärt jedoch die Gewähr von sich aus ab, wenn sie dies als erforderlich erachtet.
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Nach einem Vorfall oder Missstand bei einem von der EBK bewilligten Institut, wenn die EBK die Verantwortlichkeiten abklärt.
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8. Erhält das Regierungsmitglied, welches im Bankrat Einsitz hat, dieselbe Entschädigung wie die übrigen Bankräte?
Antwort des Regierungsrats:
Nein. Auch für den Bankrat gilt die allgemein gültige Regelung für Regierungsmitglieder in Aufsichtsgremien. Danach erhalten sie jeweils das Sitzungsgeld, das Fixum geht aber in die Staatskasse.
Liestal, 25. September 2007
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Die Präsidentin: Pegoraro
Der Landschreiber: Mundschin
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