LR Protokoll 13. November 1997 (Teil 1)
Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 1997
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
Begrüssung, Mitteilungen
Landratspräsidentin Heidi Tschopp begrüsst alle Anwesenden herzlich zur 47. ganztägigen Landratssitzung. Sie freut sich, auch heute wieder zu einem runden Geburtstag gratulieren zu können: Hans Rudi Tschopp wurde am 25. Oktober 70.
- Anstelle des abwesenden Andres Klein nimmt Bruno Krähenbühl für heute Einsitz ins Büro.
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Keine Bemerkungen.
1 93/308
Berichte des Regierungsrates vom 21. Dezember 1993 und der Spezialkommission vom 25. August 1997: Raumplanungs- und Baugesetz (RBG). 1. Lesung (Fortsetzung der Detailberatung ab § 16)
§ 16 Siedlungsentwicklung
Absätze 1 und 2
Keine Bemerkungen.
Absatz 5
Jacqueline Halder stellt Antrag um Aufnahme eines neuen Absatzes 5 in § 16.
Im Dienste eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden sind die Siedlungsentwicklung nach innen und die verdichtete Bauweise, wie sie in Art. 16 als Grundsatz festgeschrieben sind, zu befürworten. Allerdings sollten hierbei nicht nur ästhetische Kriterien mitberücksichtigt werden. Vielmehr ist an die angestrebte Bauverdichtung die Bedingung zu knüpfen, dass die Natur im Siedlungsraum in qualitativer und quantitativer Hinsicht gefördert und geschützt wird. Dazu gehören siedlungsökologische Massnahmen, wie Biotopvernetzung, Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen, Zulassung natürlicher Versickerung, Ausscheidung von Naturschutzeinzelobjekten usw. Der Kanton und die Gemeinden sollten hier eine Vorreiterrolle spielen und diese Anliegen aufnehmen. J. Halder schlägt aus obgenannten Gründen folgenden neuen Absatz 5 in § 16 vor:
Die Siedlungsentwicklung schützt und fördert die Natur im Siedlungsraum durch siedlungsökologische Massnahmen.
J. Halder bittet, ihrem Antrag zuzustimmen.
Peter Minder hat bereits eingangs erwähnt, dass es sich um ein Baugesetz handelt. Wer mit dem Bau zu tun hat, weiss, dass auch im Industriegebiet in der Regel Umgebungs- und Gestaltungspläne verlangt werden, zu denen sich Naturschützer äussern können. Die von J. Halder erwähnten Auflagen sind somit eigentlich erfüllt. P. Minder bittet, den Antrag abzulehnen.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Das Anliegen von J. Halder ist berechtigt und auch im Rahmen des Raumplanungsgesetzes zu regeln. E. Schneider kommt aber auf § 3 zurück, in dem die Anliegen in Absatz c. bereits aufgenommen sind:
...dass die naturräumlich-ökologischen Gegebenheiten in die Planung einbezogen werden und die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhaltig genutzt bzw. beansprucht werden;
Damit ist es nicht notwendig, die vorgeschlagene Formulierung in § 16 nochmals aufzunehmen.
://: Der Antrag von J. Halder um Aufnahme eines neuen Absatzes 5 wird mehrheitlich abgelehnt.
Absatz 2
Dieter Völlmin: Die Formulierung in Absatz 2 ist sehr unklar; der Absatz sollte darum an die Kommission zurückgegeben werden mit dem Auftrag, den Begriff " andere konzeptionelle Vorstellungen" zu präzisieren. Sollte das kantonale Konzept gemäss § 8 gemeint sein, müsste dies auch ausgeführt sein.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Der Zusammenhang mit § 8 besteht effektiv; wir sind darum der Meinung, dass eine nochmalige Erwähnung überflüssig sei.
Danilo Assolari: Die konzeptionellen Vorstellungen entwickeln sich auch im Rahmen der kommunalen Richtplanung. Wir können nicht vom Landrat aus vorschreiben, was die konzeptionellen Vorstellungen enthalten sollen, die Gemeinden haben in ihrer Raumplanung die Definition vorzunehmen. D. Assolari lehnt den Antrag von D. Völlmin ab.
Dieter Völlmin: Gerade die beiden vorangehenden Voten zeigen auf, dass sein Antrag richtig ist. E. Schneider hegt eine andere Auffassung als D. Assolari.
://: Dem Antrag von D. Völlmin auf Rückweisung von Absatz 2, mit dem Auftrag, " konzeptionelle Vorstellungen" zu verdeutlichen, wird mehrheitlich zugestimmt.
Absätze 3 und 4
Keine Wortbegehren.
§§ 17, 18
Keine Wortbegehren.
§ 19 Kantonaler Richtplan (neu: gestrichen)
Danilo Assolari: Die CVP ist nach wie vor der Ansicht, dass ein Anpassungsparagraph sowohl bei der kantonalen als auch bei der kommunalen Richtplanung im Gesetz vorhanden sein muss.
Die CVP stellt den Antrag, folgenden Absatz in der Kommission nochmals zu beraten:
Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so wird der kommunale Richtplan überprüft und nötigenfalls angepasst.
Peter Minder: Die Kommission hat dieses Thema ausgiebig beraten. Wir waren der Meinung, dass im Interesse der Kürze und Logik des Gesetzes der von D. Assolari beantragte Zusatz nicht notwendig sei. P. Minder macht den Kommissionsantrag auf Streichung beliebt.
://: Der Antrag von D. Assolari, § 19 nochmals in der Kommission zu beraten, wird mehrheitlich abgelehnt.
II. Kommunale Nutzungsplanung
§§ 20, 21, 22
Keine Bemerkungen.
§ 23 Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen
Absatz 1
Keine Wortbegehren.
Absatz 2
Dieter Völlmin: In § 24 folgt Kernzonen und Zentrumszonen , was bedeutet, dass hier die Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe zugelassen sind. D. Völlmin vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich auch in der Wohn- und Geschäftszone mässig störende Betriebe zuzulassen seien, dass aber die Gemeinden Gebiete bezeichnen können, denen sie nur wenig störende Betriebe zuordnen wollen. Absatz 2 würde demnach neu wie folgt lauten:
Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und mässig störenden Betrieben vorbehalten sind.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider bittet, diesen Antrag von D. Völlmin abzulehnen. Die Regierungs- und Kommissionsfassung entspricht der Lärmschutzverordnung, die ohnehin eingehalten werden muss. Wir sind zudem der Auffassung, dass in einer Wohnzone nur wenig störende Betriebe angesiedelt werden sollen; mässig störende Betriebe gehören in die Gewerbezone.
://: Der Antrag von D. Völlmin wird mehrheitlich abgelehnt.
Dieter Völlmin: Mit der Ablehnung zu Absatz 2 wird sein Antrag zu Absatz 3 hinfällig.
§§ 24-31
Keine Bemerkungen.
§ 32 Verfahren
Dieter Völlmin hat zu § 14 einen Antrag im Zusammenhang mit der Verbandsbeschwerde eingereicht. Analoges gilt auch zu § 32. D. Völlmin möchte die Diskussion nicht wieder aufnehmen, sondern beliebt machen, dass anlässlich der Kommissionsberatung die beiden Paragraphen 14 und 32 im Zusammenhang gesehen werden.
§ 32a
Keine Bemerkungen.
§ 33 Anpassung
Danilo Assolari: Die CVP möchte das Gesetz nicht unnötig verlängern und zieht ihren Antrag zurück.
§§ 34,35,36
Keine Bemerkungen.
§ 37 Erschliessungsreglemente
Absatz 1
Keine Bemerkungen.
Absatz 2
Max Ribi beantragt, Absatz 2 zu streichen. Der Begriff Anschlusspflicht an Energieträger kommt darin vor. Das bedeutet, dass eine Gemeindeversammlung oder ein Einwohnerrat beschliessen kann, dass eine Anschlusspflicht vorgesehen wird. Man könnte also gezwungen werden, Anschlussgebühren zu entrichten, auch wenn man nicht anschliessen will. M. Ribi lehnt eine solche Pflicht ab, denn damit wäre ein Streit vorprogrammiert: Diejenigen, die nicht anschliessen wollen, würden vor Gericht gehen.
Um aber freiwillig anzuschliessen, müsste Überzeugungsarbeit geleistet werden. Überzeugt wird, wenn etwas Vernünftiges getan wird oder /und der Preis stimmt!
Peter Minder: Absatz 2 enthält eine gewisse politische Brisanz, und die Kommission hat sich damit schwer getan. Wir haben in unsere Überlegungen einbezogen, dass wir aus diesem Absatz keinen Schicksalsparagraphen machen möchten, denn schliesslich muss auch noch das Volk dem Gesetz zustimmen. P. Minders Meinung dazu ist gespalten.
Danilo Assolari: Dieser Absatz 2 wurde in der Kommission breit diskutiert. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurde bereits eine Einschränkung vorgenommen, dass nämlich nur für genau bezeichnete Gebiete eine solche Anschlusspflicht beispielsweise an eine Fernheizung, ein Blockheizkraftwerk usw. veranlasst werden kann. An eine sinnvolle Energienutzung soll also in einem bestimmten Gebiet eine Vorschrift erlassen werden können.
Die CVP-Fraktion lehnt den Antrag von M. Ribi ab.
Heidi Portmann: Die Überlegungen von M. Ribi sind richtig. Auch wenn man nicht anschliessen will, müsste gemäss vorliegender Formulierung trotzdem eine Anschlussgebühr entrichtet werden. H. Portmann möchte wissen, ob in der Verordnung eine Ausnahme für diejenigen vorgesehen ist, die sich nie anschliessen werden.
Karl Rudin anerkennt die Bedenken beider Seiten. Wir sollten den Gemeinden die Legitimation geben, eine solche Vorschrift zu stipulieren.
Peter Tobler: Der Anschlusszwang könnte dazu führen, dass man sich an einer Energieversorgung beteiligen muss, die man ablehnt. Nicht alle Gemeindelösungen sind gut und ökologisch super!
Danilo Assolari: Den Gemeinden steht es frei, eine sinnvolle Lösung zu finden. Sie können in ihrem Reglement die Möglichkeit vorsehen, jemanden von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn er beispielsweise ein Nullenergiehaus produziert. Dies ist also kein Argument, um diesen Absatz zu bekämpfen; die Möglichkeit sollte den Gemeinden geboten werden.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Es war der Regierung ein grosses Anliegen, Alternativenergien zu fördern. Grundsätzlich wird die Handhabung in die Legitimation der Gemeinden übergeben. E. Schneider schlägt als Kompromiss vor, dass der Paragraph nochmals in die Kommission gegeben wird, um zu prüfen, ob allenfalls Alternativanschlüsse ausgenommen werden könnten.
Dieter Völlmin macht darauf aufmerksam, dass der Antrag letztlich in der Praxis nicht eine so grosse Bedeutung haben wird. Wenn wir den Antrag von M. Ribi gutheissen, und eine Gemeinde möchte trotzdem eine solche Energieerschliessung, hat sie die Möglichkeit über § 39, den Quartierplan.
Rolf Rück: Absatz 2 ist sinnvoll. Wenn beispielsweise ein Fernwärmenetz ausgebaut werden soll, müssten sich alle anschliessen, um die hohen Leistungskosten amortisieren zu können.
Max Ribi: Es geht hier nicht um die Quartierplanung! M. Ribi weist nochmals darauf hin, dass für eine vernünftige Lösung auch mit Überzeugung geworben werden kann.
Sabine Stöcklin: Es wurde noch kein offizieller Antrag auf Rückweisung an die Kommission gestellt, was S. Stöcklin nun nachholt.
Peter Minder zieht eine Entscheidung einer erneuten Kommissionsberatung vor, von der er sich nicht viel verspricht.
Max Ribi: Auch er zieht einen Entscheid vor.
Danilo Assolari: Es soll den Gemeinden überlassen werden zu bestimmen, ob sie innerhalb eines bestimmten Gebietes eine Anschlusspflicht, allenfalls auch mit Ausnahmen, vorsehen wollen. Die CVP beantragt, Absatz 2 zu belassen.
Alfred Zimmermann sieht im Moment die Argumente beider Seiten; er empfiehlt darum nochmalige Kommissionsberatung.
://: Rückweisung von Absatz 2 an die Kommission wird mit grosser Mehrheit abgelehnt.
://: Der Antrag von M. Ribi, Absatz 2 zu streichen, wird mit 42:32 Stimmen gutgeheissen.
3. Sondernutzungsplanung
§ 38 Zweck
Absatz 1
Keine Bemerkungen.
Absatz 2
Hansruedi Bieri: Die nächsten 4 Paragraphen sind die kreativsten dieses Gesetzes.
Absatz 2 sagt aus, dass die Erstellung eines Quartierplanes von den Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden kann. Diese Aussage ist richtig - es geht H.R. Bieri aber um den Zeitpunkt.
H.R. Bieris stellt folgenden Antrag:
2 Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde in Zonen mit Quartierplanpflicht veranlasst werden.
Es handelt sich mit diesem Zusatz um eine Verdeutlichung des Ablaufs.
Danilo Assolari ist gleicher Meinung wie H.R. Bieri. Die Präzisierung ist aber nicht notwendig, denn es ist klar, dass eine Gemeinde im Zonenplan Quartierplangebiete ausscheiden kann. In diesen Gebieten ist eine Quartierplanpflicht vorhanden. In § 38 ist aber nur umschrieben, was der Zweck eines solchen Quartierplans ist.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider bittet, an der Kommissionsvariante festzuhalten. Eine Quartierplanpflicht besteht nicht nur innerhalb eines bestehenden Gebietes, sondern es kann auch ausserhalb eines Gebietes zu einer Quartierplanpflicht kommen.
://: Der Ergänzungsantrag von H.R. Bieri zu § 38 Absatz 2 wird mehrheitlich abgelehnt.
§§ 39 - 51
Keine Bemerkungen.
Fortsetzung des Protokolls vom 13. November 1997