LR Protokoll 13. November 1997 (Teil 2)
Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 1997
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
§ 52 Gebiete für neue Verkaufseinheiten
Absätze 1 und 2
Keine Wortbegehren.
Absatz 3
Jacqueline Halder: Gemäss Entwurf der landrätlichen Spezialkommission kann die maximale Nettoladenfläche pro Verkaufseinheit neu auch grösser als 8000 m 2 sein. Der Regierungsrat hat in seinem Entwurf das Maximum auf 8000 m 2 festgelegt. Zwar sind alle Geschäfte mit mehr als 1000 m 2 quartierplanpflichtig, und sie müssen auch die raumplanerischen Grundsätze beachten. Doch wo sollen solche Riesenanlagen entstehen, wenn nicht auf den letzten grossen Freiflächen? Darum sind wir der Meinung, dass der Entwurf des Regierungsrates wieder aufgenommen werden sollte. Es wird zwar behauptet, dass niemand mehr so grosse Einkaufsflächen will, wenn aber das Gesetz keine Beschränkung vorsieht, könnte der Wille plötzlich wieder vorhanden sein!
J. Halder bittet, die Fassung des Entwurfs der Regierung wieder aufzunehmen und ihr zuzustimmen.
Alfred Zimmermann: In der Kommission wurde über dieses Thema ausführlich gestritten. Folgendes wurde gegen die Zahl von 8000 m 2 vorgebracht: Die Gefahr sei nicht gross, dass so riesige Einkaufszentren gebaut werden. Es bestehe kein Platz dafür. Sie könnten auch mit der Quartierplanungspflicht verhindert werden.
Dagegen ist zu erwähnen, dass weiterhin das Bedürfnis besteht, grosse Einkaufszentren zu bauen (siehe Joggeli-Stadion!).
Eine Verhinderung mit der Quartierplanung ist zwar möglich, wenn aber eine Gemeinde ein so grosses Einkaufszentrum will - aus steuertechnischen Gründen beispielsweise - kann sie dies in einem Quartierplan akzeptieren und auch bewilligen.
Wir möchten einen Riegel schieben, dass es nicht mehr möglich ist, so riesige Zentren zu bauen. Der Beschluss des Landrates im Jahr 1975 war weise; er hat bewirkt, dass wir von so Riesenzentern wie beispielsweise Spreitenbach verschont geblieben sind.
Rudolf Keller: Es gibt eine verfassungsrechtliche Bestimmung, die uns den Auftrag erteilt, Verkaufsflächen zu begrenzen. In der Verfassung heisst es u.a. in § 122
...Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen.
Wenn wir heute diese Bestimmung im Baugesetz streichen, handeln wir verfassungswidrig. R. Keller ist der Auffassung, dass dann das Gericht darüber urteilen müsste.
Aus Respekt vor dem klar erklärten Volkswillen, der die Begrenzung der Verkaufsflächen wollte, und auch aus vielen weiteren guten Gründen ist der Streichung nicht zuzustimmen.
Immer mehr dieser Zentren schiessen aus dem Boden, was auch volkswirtschaftlich ein immer grösseres Problem darstellt. Es ist bekannt, dass solche Zentren, kaum sind sie eröffnet, wieder Konkurs machen. Solche Konkurse bezahlen schliesslich wir SteuerzahlerInnen. Auch einzelne Grossverteiler mussten Zentren schliessen, was zeigt, dass wir langsam aber sicher an Grenzen stossen. Abgesehen davon, sind in unserem Kanton alle grösseren Gebiete bereits überbaut. Die Zufahrtsstrassen zu solchen Zentren weisen eine grosses Verkehrsaufkommen auf.
R. Keller ist der Meinung, dass in der heutigen Zeit ganz klar für die Beibehaltung der 8000 m 2 gestimmt werden muss. Sollte dies nicht der Fall sein, wird in der Volksabstimmung zu diesem Paragraphen eine sehr weitgehende Opposition entstehen.
R. Keller bittet, der Streichung nicht zuzustimmen, da sonst das ganze Gesetz gefährdet wird.
Danilo Assolari: Der Landratsbeschluss für die 8000 m 2 ist entstanden, um das Einkaufszentrum in der Hülft in den 70-er Jahren zu verhindern.
Das Bundesgericht hat die Beschränkung auf 8000 m 2 bereits als willkürlich bezeichnet. Warum nicht 8010 oder 7990? Die Kantonsverfassung empfiehlt zwar, Schranken zu setzen, aber sie setzt sie nicht auf 8000 m 2 fest. Mit der kommunalen und kantonalen Raumordnung können wir die Ladenflächen beschränken.
Es ist wichtig, dass die Beschränkung auf 8000 m 2 entfällt, nicht zur Liberalisierung, es gibt aber sinnvollere städtebauliche Lösungen. Darum stimmt auch die CVP-Fraktion der Beibehaltung der Kommissionsfassung zu.
Peter Tobler kennt die Bestimmung, die R. Keller angeführt hat, aus dem Verfassungsrat. Es steckt ein kleiner "Sündenfall" dahinter, auf den P. Tobler nicht sehr stolz ist. Der Sündenfall geschah in der Baselbieter Politik, als der Landrat in einer Verhinderungsstrategie mitmachte: Im Verfassungsrat wurde die Auffassung des Landrates, dass eben ein grosses Verkaufszentrum zu verhindern sei, zur Kenntnis genommen und versucht, daraus eine Verfassungsbestimmung zu kreieren.
Eine feste quadratmetermässige Beschränkung ist unter mehreren Gesichtspunkten sehr zweifelhaft: Handels- und Gewerbefreiheit, raumplanerisch usw.
Schranken setzen wir mit unserem Raumplanungsgesetz, indem die gesamten Planungsgrundsätze zum Tragen kommen.
Paul Dalcher: Tatsächlich wurde der Absatz in die Verfassung aufgenommen, nicht um etwas zu verbieten! Wenn wir das Verhalten der Konsumentinnen betrachten, haben heute gewisse Ladeneinheiten in der Innerstadt eher Mühe, und sie würden gerne in die Vorstadt umziehen, die durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, aber auch für den privaten Verkehr zugänglich ist. Allein der Markt reguliert, wie gross die Zentren zu sein haben. Es wäre also überflüssig, im Gesetz hier eine Zahl aufzunehmen.
P. Dalcher beantragt, der Streichung zuzustimmen.
Hansruedi Bieri: Im Prinzip handelt es sich hier nicht um ein Problem des Baugesetzes, es ist mehr ein gesellschaftliches Problem. Es wurde erwähnt, dass solche Zentren auf den freien Flächen erstellt würden; natürlich müssen es freie Fläche sein, aber sie befinden sich innerhalb eines Baugebietes, das erschlossen ist.
HR. Bieri ist der Auffassung, dass die Zeit für die riesigen Einkaufszentren vorbei ist. Die grossen Konzerne bekunden Mühe zu rentieren.
Umgekehrt kann es von Gutem sein, wenn keine Limite besteht: als Beispiel mag Pratteln gelten.
Rudolf Keller stellt grundsätzlich fest, dass heute unsere Versorgung mit täglichen Gebrauchsgütern in unserer Region bestens funktioniert. Es besteht ein breites Angebot - von der billigsten bis hin zur teuersten Ware ist praktisch alles zu haben.
Ein Punkt ist R. Keller wichtig: Es wurde bis jetzt nicht erwähnt, dass mit so grossen Zentren das Lädelisterben noch mehr gefördert wird. Sie gerieten in den letzten Jahren immer mehr unter Druck, sodass es R. Keller nicht verantworten kann, ihnen noch mehr Druck aufzusetzen.
R. Keller bittet, solche Bedenken ernst zu nehmen und die 8000 m 2 nicht zu streichen.
Robert Piller: Ein Entscheid fällt nicht leicht. Es gilt zwischen der Handels- und Gewerbefreiheit und den Konsequenzen raumplanerischer, ökologischer und verkehrspolitischer Art abzuwägen. Wenn man sich in einer so schwierigen Entscheidsituation befindet, ist es immer gut, in die Geschichte zurückzublicken. R. Piller stammt aus Arlesheim und war während Jahren mit dem Problem "Schappe" befasst, er war Mitglied des Komitees für lebendige Dorfkerne . Wir hatten Erfolg bei der Verhinderung eines Grosseinkaufszentrums, letztlich aus raumplanerischen zentralen Gründen.
Aus diesen Erfahrungen heraus neigt R. Piller dazu, einer Beschränkung auf 8000 m 2 - trotzdem diese Zahl als willkürlich betrachtet werden kann - zuzustimmen.
Alfred Zimmermann: 8000 m 2 sind sehr viel. In der Kommission wurde darüber beraten, ob diese Zahl nicht herabgesetzt werden könnte! Da eine Verminderung aber absolut keine Chance hat, kann A. Zimmermann den 8000 m 2 zustimmen.
D. Assolari hat erwähnt, dass Absatz 2 genüge:
... unter Berücksichtigung der Grundsätze der kantonalen und kommunalen Raumordnung ... .
A. Zimmermann ist nicht überzeugt, dass diese sehr allgemeine Formulierung reicht, um solche Grosszentren zu verhindern.
Wenn erwähnt wird, dass in einem Baugesetz keine gesellschaftlichen Veränderungen gesteuert werden können, ist A. Zimmermann der gegenteiligen Ansicht: wir können und wollen dies. Wir möchten die unnötige und übertriebene Mobilität steuern u.a. mit der Raumplanung und mit anderen Gesetzen. Wir als Politiker haben die Pflicht, mit Gesetzen unerwünschten Entwicklungen gegen zu steuern.
A. Zimmermann bittet, den 8000 m 2 zuzustimmen.
Peter Tobler versteht, dass einige Vorredner alte "Kriegserinnerungen" ausgraben; möchte aber an die Gegenwart erinnern: sie ist weitgehend anders. Wer heute mit Ladenbesitzern spricht, wird feststellen, dass die Befürchtungen weitgehend gegenstandslos geworden sind.
Gregor Gschwind: Auch er ist kein Freund grosser Einkaufszentren. Was konnten aber die 8000 m 2 , die bis jetzt im Gesetz bereits enthalten waren, verhindern? Sie konnten beispielsweise nicht verhindern, dass zwischen Therwil und Oberwil ein Laden am anderen gebaut wurde und das Verkehrsaufkommen dort gross ist. G. Gschwind spricht sich für die Streichung der 8000 m 2 aus.
Rudi Zimmermann bittet, aus den Erwägungen von R. Piller und R. Keller heraus die 8000 m 2 im Gesetz zu belassen. R. Zimmermann fühlt sich als Ladenbesitzer genau so bedrängt wie alle anderen Detaillisten auch, wenn immer mehr solcher Grosszentren aufgestellt werden.
Danilo Assolari: Wir wollen doch nicht mit Argumenten aus der Vergangenheit ein Gesetz für die Zukunft schaffen! In der Vergangenheit hatten wir die Mittel der kommunalen Richtplanung nicht. Wir können jetzt mit der kommunalen und kantonalen Richtplanung bestimmen, wo wir Einkaufszentren zulassen möchten. Wir können auch bestimmen, welche Grösse sinnvoll ist. Wenn wir nun einfach 8000 m 2 festlegen, macht das absolut keinen Sinn!
Emil Schilt plädiert dafür, dass 8000 m 2 genug sind!
Röbi Ziegler: Beim Zuhören ist R. Ziegler aufgefallen, dass er einer gewissen Logik nicht folgen kann: Einige Redner haben sich für die Streichung der 8000 m 2 ausgesprochen, aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie ebenfalls Gegner so grosser Zentren sind. Wo besteht hier der Zusammenhang? Für R. Ziegler gibt es eine Argumentation, die Grenzen trotzdem zu setzen: Er hat den Eindruck, die freie Marktwirtschaft und ihre Prinzipien seien nicht so logisch und sinnvoll, wie sie vorgeben zu sein. Es schadet nichts, ein Zeichen zu setzen!
://: Mit 35:37 Stimmen wird der Antrag von J. Halder bzw. A. Zimmermann
Die Nettoladenfläche einer Verkaufseinheit darf im Maximum 8000 m 2 betragen.
abgelehnt.
§ 53
Keine Wortbegehren.
Fortsetzung des Protokolls vom 13. November 1997