Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP)

Landrat / Parlament

Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom 17. Oktober 1996


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. April 1994 (1) über den Gewässerschutz, beschliesst:




§ 1 Zweck


Der generelle Entwässerungsplan (GEP) dient als Grundlage für einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung in den Gemeinden.




§ 2 Grundlagen


1 Die Grundlage des GEP bilden sechs Zustandsberichteder Gemeinden. Die Gemeinden stellen darin die bestehenden Elemente der Siedlungsentwässerung dar und beurteilen sie nach den im Gewässerschutzrecht enthaltenen Zielen und Aufgaben.


2 Die Zustandsberichte betreffen folgende Bereiche:


a. Gewässer,


b. stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Fremdwasser),


c. Kanalisation,


d. Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser,


e. Einzugsgebiet,


f. Gefahrenbereiche.




§ 3 Inhalt der Zustandsberichte


1 Der Zustandsbericht "Gewässer"


- stellt die Oberflächengewässer im Siedlungsgebiet sowie die Abwassereinleitungen dar,


- dokumentiert die morphologischen Aspekte und


- beurteilt die Entwässerungssituation.


2 Der Zustandsbericht "Fremdwasser" enthält eine Übersicht über Ort, Art und Ergiebigkeit der Zuflüsse von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser. Macht das Fremdwasser mehr als 30% des Trockenwetterabflusses aus, sind Massnahmen zur Verminderung der Fremdwassermengen aufzuzeigen.


3 Der Zustandsbericht "Kanalisation"


- enthält eine Darstellung der bestehenden Abwasseranlagen mit den wichtigsten hydraulischen Daten und


- beschreibt den baulichen Zustand der Anlagen sowie die geplanten Instandstellungsmassnahmen.


4 Der Zustandsbericht "Versickerung"


- stellt die hydrogeologischen und grundwassertechnischen Voraussetzungen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser dar,


- berücksichtigt die vorhandenen Randbedingungen, z.B. Schutzzonen sowie bekannte und vermutete Altlasten und


- enthält die Elemente, die der Gemeinde Anordnungen darüber ermöglichen, ob und wie versickert werden muss bzw. ob nähere Abklärungen über die Versickerungsmöglichkeiten zu treffen sind.


5 Der Zustandsbericht "Einzugsgebiet"


- stellt die zu entwässernden Oberflächen dar und


- führt die jeweiligen Abflussbeiwerte und die Entsorgungsart im Siedlungsgebiet bzw. in den einzelnen Teileinzugsgebieten auf (Mischsystem, Trennsystem, Retention, Versickerungsgebiet usw.).


6 Der Zustandsbericht "Gefahrenbereiche" enthält eine Darstellung wichtiger Gefährdungspotentiale von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Entwässerung und den Gewässerschutz.




§ 4 Inhalt


1 Der GEP enthält alle Angaben, die erforderlich sind für:


a. die Projektierung der kommunalen Entwässerungsmassnahmen,


b. die Erteilung von Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitungen),


c. den Entscheid über die Versickerung nicht verschmutzter Abwässer oder ihre Einleitung in ein Oberflächengewässer.


2 Er zeigt die Vernetzung der einzelnen Elemente der Siedlungsentwässerung unter Einbezug des Vorfluters sowie ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis der geplanten Massnahmen auf und berücksichtigt wichtige betriebliche Aspekte der Abwasseranlagen.


3 Er besteht aus einem technischen Bericht und kartografischen Darstellungen. Er stellt insbesondere dar:


a. wo die öffentlichen Abwasseranlagen für die zentrale Abwasserentsorgung erstellt werden und wie diese gestaltet werden sollen (mit Kanalnetzberechnungen sowie den wichtigsten technischen Angaben, wie Leitungsdurchmesser und Gefällsverhältnissen);


b. wo von der zentralen Abwasserentsorgung abweichende Systeme angewendet werden sollen;


c. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;


d. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist und welche Rückhaltemassnahmen (Retention) dabei zu treffen sind;


e. welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Abwasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen.




§ 5 Anpassung


1 Die Gemeinden überprüfen den GEP periodisch und passen ihn wenn nötig den Anforderungen des Gewässerschutzes, der Siedlungsentwicklung und den anerkannten Regeln der Technik an.


2 Sie beschliessen geringfügige Änderungen des GEP in eigener Kompetenz und bringen sie dem Kanton zur Kenntnis. Grössere Änderungen, insbesondere solche mit wesentlichem Einfluss auf die Gewässer oder Abwasseranlagen, müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.




§ 6 Verbindlichkeit


Der GEP ist behördenverbindlich.




§ 7 Inkrafttreten


Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.




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Fussnoten:


1. GS 31.770, SGS 782