LR Protokoll 18.09.97 (Anhang: Dekret Notariatsgesetz, Entwurf)
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Protokoll der Landratssitzung vom
18. September 1997
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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Verordnung
über die öffentliche Beurkundung
Vom 18. September 1997
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Verordnung vom 22. Juni 1978
(1)
über die öffentliche Beurkundung wird wie folgt geändert:
Titel
Dekret über die öffentliche Beurkundung
§ 14
Aufgehoben
§ 19 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen 1 Die Urkundsperson holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
2
Die Urkundsperson erlässt die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.
§ 20 Protokolle 1 Die Urkundsperson führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll: a. für alle Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind, mit Ausnahme der Beglaubigungen; b. für Bürgschaften; c. für Wechselproteste.
2
Die Aufsichtsbehörde legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.
§ 21 Jahresstatistik, Bericht
Die Urkundsperson legt der Aufsichtsbehörde am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über besondere Vorfälle.
§ 22 Aufbewahrung der Protokolle und Akten
Akten und Protokolle sind durch die Urkundsperson auf der Amtsstelle bzw. dem Notariatsbüro sorgfältig und sicher aufzubewahren.
II.
Die Änderung tritt mit dem Inkrafttreten des Notariatsgesetzes in Kraft.
Liestal, 18. September 1997
Im Namen des Landrates die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
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