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Begrüssung, Mitteilungen
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp
begrüsst die Anwesenden herzlich zur heutigen Landratssitzung.
Sie darf zweimal zum Geburtstag gratulieren:
am 7. September konnten R. Schneeberger und
am 12. September M. Metzger ihren 60. Geburtstag feiern. Ganz herzliche Gratulation und alles Gute für die Zukunft!
Zur Traktandenliste
Heidi Tschopp:
Unter Traktandum 1 ist die 2. Geschäftsnummer nicht richtig: sie muss 9
6
/178a heissen.
Urs Baumann
hat mit Freude festgestellt, dass beide Postulate betreffend das Homburgertal auf der Traktandenliste figurieren. U. Baumann bittet, diese Traktanden, 24 und 25, heute zu behandeln.
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Beide Traktanden werden bestimmt am nächsten Donnerstag behandelt. Gemäss Geschäftsordnung des Landrates obliegt die Festlegung der Traktandenliste der Ratskonferenz, darum kann über den Antrag von U. Baumann nicht abgestimmt werden.
Emil Schilt:
Im Gegensatz zu U. Baumann ist E. Schilt bereit, dass das Geschäft am 25. September behandelt wird.
1 96/178 97/178a
Berichte des Regierungsrates vom 3. September 1996 sowie der Justiz- und Polizeikommission vom 29. Mai 1997 und vom 4. September 1997: Erlass eines Notariatsgesetzes und Änderung der Beurkundungsverordnung. 2. Lesung; Verabschiedung des Gesetzes und der Dekretsänderung
Dieter Völlmin:
An einer der letzten Landratssitzungen wurde das Gesetz in einer 1. Lesung beraten, dabei wurden einige Paragraphen an die Kommission zurückgewiesen. Am meisten Diskussionen wie auch schon im Plenum gab § 3, Voraussetzungen betreffend Erhalt der Notariatsbewilligung. Es geht dabei um die Frage, ob eine fachliche Vorqualifikation notwendig sei und wenn ja, welche. Im Prinzip standen sich schliesslich noch zwei Auffassungen gegenüber:
Verzicht auf eine fachliche Vorqualifikation
eine erweiterte Fassung.
Die Argumente für den Verzicht waren, dass möglichst offen im Sinne einer Liberalisierung formuliert wird und die Prüfung als notwendiges, aber auch hinreichendes Kriterium gelten soll. Dies hat zu Folge, dass diese Prüfung anforderungsreicher und damit auch teurer wird.
Die Abstimmung fiel sehr knapp bei 4:5 Stimmen und 2 Enthaltungen aus. Die Kommission hat zunächst beschlossen, auf eine fachliche Vorqualifikation zu verzichten. Dieser Entscheid wurde der bisherigen Kommissionsfassung gegenüber gestellt (Advokaturbewilligung als Voraussetzung). Der Verzicht hat mit 5:0 Stimmen obsiegt, allerdings bei 6 Enthaltungen. Diese Enthaltungen waren mindestens teilweise so zu erklären, dass einige Kommissionsmitglieder nach wie vor fanden, die ursprüngliche Kommissionsfassung sei sachlich richtig, politisch aber nicht mehr zu vertreten.
Die übrigen Punkte die Ziffern 4 und 5 sind im Bericht ausführlich beschrieben. Ziffer 6 enthält die Übergangsbestimmungen. Eine Erweiterung war unbestritten, dass nämlich insbesondere Anwälte, die im Laufental tätig sind und damit in der Regel nicht den Baselbieter Fähigkeitsausweis besitzen gleichgestellt werden sollen.
Die Justiz- und Polizeikommission empfiehlt, der Vorlage mit den entsprechenden Änderungen, wie sie jetzt vorliegt, zuzustimmen.
DETAILBERATUNG
§§ 1,2
Keine Bemerkungen.
§ 3 Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
Hans Ulrich Jourdan:
Die FDP-Fraktion hat die Änderung, also die Streichung von lit. f) sehr lebhaft diskutiert und ist der Meinung, dass der Antrag, wie er heute vorliegt, richtig ist. Damit werden allerdings die Prüfungen erschwert, und sie werden teurer. H.U. Jourdan erinnert aber daran, dass es unzählige Fachprüfungen gibt die gesetzlich nicht verlangt sind die ebenfalls viel Geld kosten, die aber auch einen grossen Nutzen bringen. Von daher ist es auch tragbar, wenn die Prüfung für den Kandidaten teurer wird. Die FDP-Fraktion bittet, der Änderung zuzustimmen.
Hans Rudi Tschopp:
Die SVP-EVP-Fraktion hat die Änderung ebenfalls eingehend diskutiert. Es ist klar, dass eine Notariatstätigkeit in weiten Bereichen umfassende juristische Kenntnisse voraussetzt. Genau dies lernt jemand, der die Anwaltsprüfung absolvieren will. Die Voraussetzungen für ein Notariat bringt also ein Anwalt mit. Es ist darum schade, dass auf diese Voraussetzung verzichtet wird. Die Fraktion der SVP-EVP ist aber bereit, den Vorschlag der Kommission zu akzeptieren.
§§ 430
Keine Bemerkungen.
§ 31 Übergangsbestimmungen betr. Notariatsprüfungskommission
Bruno Steiger:
In der Kommission gab es betreffend die Übergangsbestimmungen keine Einwände. Im nachhinein musste B. Steiger aber feststellen, dass es sich hier wieder um Privilegien für den Notarenstand handelt. Darum stellt B. Steiger einen Änderungantrag zu § 31, der wie folgt lautet:
Der Anspruch auf Vertretung des Notarenstandes in der Prüfungskommission steht solange den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten mit basellandschaftlichem Fähigkeitsausweis zu, als es ......
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass es nicht angeht, dass zur Erlangung der Notariatsbewilligung für den Advokatenstand wieder einmal mehr via Hintertüre Extra- Sonderprivilegien eingeführt werden. Es ist auch nicht einzusehen, dass Juristen mit über fünfjähriger Berufserfahrung vom Nachweis eines Notariatspraktikums befreit werden sollen. Dies stellt eine klare Diskriminierung gegenüber nichtjuristischen Anwärtern dar. Es ist höchste Zeit, dass für alle zukünftigen Notare und Notarinnen ob Jurist oder nicht Jurist dieselben Bedingungen gelten.
B. Steiger bittet, den Änderungsanträgen zuzustimmen.
Dieter Völlmin:
Der Antrag zu § 31 muss in Verbindung zu § 5, Notariatsprüfungskommission, gesehen werden. Diese Kommission wird vom Regierungsrat gewählt. Der Notarenstand hat lediglich Anspruch auf
Vertretung in der Prüfungskommission
. Als Übergangsbestimmung wäre dann jemand vom Anwaltsstand in der Prüfungskommission.
Die sachliche Begründung ist, dass es sich um eine privat-wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die mindestens sehr ähnlich ist mit dem, was die Anwälte heute schon erledigen. Ausser der Beurkundung kennen die Anwälte die Notariatstätigkeit. Wichtig ist, dass solche Leute bei der Prüfung dabei sind.
Die Begründung von B. Steiger ist eine emotionale, auf die D. Völlmin nicht weiter eingehen möchte.
Peter Tobler
bittet, den Antrag von B. Steiger zu § 31 abzulehnen. An sich sind Vertretungen aus den Branchen in Prüfungskommissionen normal und üblich.
://: Der Antrag von B. Steiger wird mit grossem Mehr gegen wenige Stimmen abgelehnt.
§ 32 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung
Bruno Steiger:
Aus denselben obgenannten Gründen soll auch § 32 geändert werden. Der Antrag von B. Steiger lautet wie folgt:
Inhaberinnen und Inhaber des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen für Urkundsbeamtinnen und Urkundungsbeamte sind von der Notariatsprüfung befreit.
Christoph Rudin
beantragt die ersatzlose Streichung von § 32 Absatz 2. Die Kommission weist in ihrem Bericht darauf hin, dass es genügend Notare braucht, um dem Andrang gerecht werden zu können. Dieses Argument überzeugt Ch. Rudin nicht; mit den Bezirksschreibern funktioniert dies jetzt schon. Es besteht also absolut kein Notstand.
Vor allem wehrt sich Ch. Rudin gegen die Ungleichbehandlung von jungen und älteren Anwälten. In den letzten 10 Jahren haben sich das Ehegüterrecht, das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht, insbesondere das Aktienrecht, das Bodenrecht usw. geändert zum Teil grundlegend.
Ein Anwalt, der sich nicht intensiv und freiwillig damit beschäftigt, hat davon keine Ahnung, ganz im Gegensatz zu jungen Anwälten, die in all diesen Fächern geprüft werden. Genau diesen soll nun die Prüfung nicht geschenkt werden. Eine Prüfung ist aber dazu da, um die Fachkompetenz zu prüfen. Ch. Rudin ist auch der Auffassung, dass diese Formulierung vor der bundesgerichtlichen Rechtssprechung nicht anerkannt würde; es müsste damit gerechnet werden, dass eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht wird.
Ch. Rudin spricht sich im übrigen gegen den Antrag von B. Steiger aus.
Peter Tobler
hält die vorgeschlagene Bestimmung für normal; sie entspricht genau dem, was auch in anderen Branchen üblich ist. Es handelt sich hier weder um eine Privilegierung der Anwälte, noch um eine Diskriminierung der jüngeren gegen die älteren Anwälte.
Bruno Steiger
stellt Antrag, dass die Juristen zu diesem Paragraphen in den Ausstand treten.
://: Der Antrag von Ch. Rudin auf Streichung obsiegt gegen den Antrag von B. Steiger.
://: Der Antrag von Ch. Rudin unterliegt mehrheitlich gegenüber der Kommissionsfassung.
§ 33
Kein Wortbegehren.
Maya Graf:
Bevor wir zur Abstimmung gelangen, ist es der Grünen Fraktion ein Anliegen, kurz zu erklären, warum sie dem Notariatsgesetz nicht zustimmt.
Schon bei der Eintretensdebatte haben wir uns sehr kritisch gegenüber diesem neuen Gesetz geäussert. Wir haben unsere Schlüsse gezogen:
Es handelt sich wiederum um ein neues Gesetz, mit all seiner Bürokratie und seinen Kosten, die folgen werden.
Wem dient schliesslich dieses neue Gesetz? Es dient vor allem einem Berufsstand, und es dient vor allem besser gestellten Personen. Die "normalen, gewöhnlichen" Menschen werden mit diesem Gesetz nicht viel zu tun haben. Für sie ist das Amtsnotariat kostengünstiger, es stellt eine neutrale Beratung dar, und es ist auch eine gut kontrollierte Beratung.
Dass die Gebühren steigen werden, ist anzunehmen, wenn das Notariatsgesetz eingeführt wird. Wir haben also mit dem Amtsnotariat eine preisgünstige und gute Dienstleistung für die "gewöhnlichen" Leute.
Dies sind die Gründe, warum die Grüne Fraktion das Notariatsgesetz ablehnen wird.
://: Mit 49:20 Stimmen wird dem Notariatsgesetz in 2. Lesung zugestimmt.
Notariatsgesetz
VERORDNUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG
Keine Wortbegehren.
://: Der Verordnung über die öffentliche Beurkundung wird mehrheitlich zugestimmt.
Verordnung (Dekret)
88/270
Motion von Christine Baltzer betreffend Ergänzung des EG ZGB zur Einführung des freien kleinen Notariates
://: Die Abschreibung der Motion 88/270 wird einstimmig gutgeheissen.
2 97/18
Berichte des Regierungsrates vom 28. Januar 1997 und der Bau- und Planungskommission vom 2. September 1997: Regionalplan Fuss- und Wanderwege, Teilplan Bezirk Laufen
Rudolf Felber
erläutert den Kommissionsbericht. In der Schlussabstimmung empfiehlt die Kommission mit 11:0 Stimmen und 1 Enthaltung, dem vorliegenden Teilplan der Fuss- und Wanderwege im Bezirk Laufen zuzustimmen.
Bruno Weishaupt:
Die CVP-Fraktion stimmt dem Regionalplan "Fuss- und Wanderwege, Teilplan Bezirk Laufen" einstimmig zu. Die von der Kommission vorgeschlagene Modifikation ist vernünftig und zu verantworten.
Theo Weller:
Auch die SVP-EVP-Fraktion kann einstimmig zu den Anträgen der BPK stehen.
Die Problematik der Wander- und Velowege macht auch unserer Fraktion oft Mühe. Doch durch gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis sollte auch dieses Problem gelöst werden können.
Willi Müller:
Die Schweizer Demokraten können der Vorlage ebenfalls zustimmen.
Alfred Zimmermann:
Dass dieses Geschäft so schnell abgehakt wird, ist für A. Zimmermann ein Zeichen dafür, wie gering die Rechte der Fussgänger und Wanderer geachtet werden. A. Zimmermann ist unglücklich über den Beschluss der Bau- und Planungskommission, dass nämlich im Dekret § 9 Abs. 5 Buchstabe c) der folgende Passus gestrichen wird
... sofern die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger gewährleistet ist.
Die Grüne Fraktion stellt den Antrag, diesen Absatz wieder aufzunehmen.
In den 60-er und 70-er Jahren sind unzählige Wanderwege verschwunden; sie wurden geteert oder verbreitert. Damit hat sich die Situation für die FussgängerInnen verschlechtert. Es wurde dann ein Verein "Arbeitsgemeinschaft für Fuss- und Wanderwege" gegründet, der sich für die Rechte der FussgängerInnen und Wanderer einsetzte. Ein Verfassungsartikel wurde vorgeschlagen, der in der Volksabstimmung in den 80-er Jahren sehr hoch angenommen wurde. Als es dann um die konkrete Umsetzung ging, wurde der Beschluss wieder abgeschwächt. Wir alle sind aber FussgängerInnen und man war nicht bereit, etwas an Geld und Energie für uns alle einzusetzen. So gibt es tatsächlich Wanderwege, die kilometerweit auf Asphaltstrassen führen. Aber auch die Wanderer haben das Recht auf attraktive Wege.
A. Zimmermann bittet, nicht gegen den Geist dieses Gesetzes zu handeln und den oben erwähnten Absatz wieder aufzunehmen.
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Eintreten ist unbestritten.
ZUM LANDRATSBESCHLUSS
Titel und Ingress, I., II., § 1
Keine Bemerkungen.
§ 9 Absatz 5 Buchstabe c
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
A. Zimmermann hat seinen Antrag zu diesem Paragraphen bereits begründet.
Hansruedi Bieri:
Es geht hier um kommunale Strassennetzpläne, um schwach befahrene Erschliessungsstrassen. Wir haben nur eine Chance, dies in den Gemeinden durchzusetzen, wenn die Forderungen einigermassen vernünftig sind. H.R. Bieri bittet, den Antrag abzulehnen, obschon es kein Unglück bedeutet, wenn der Passus wieder aufgenommen wird.
Karl Rudin:
Die SP unterstützt das Anliegen der Grünen. Auch wenn die Forderung nicht wesentlich ist, wird zumindest an die Sicherheit
gedacht.
Alfred Zimmermann
dankt H.R. Bieri für die sachlichen Worte. Es ist aber doch deutlich zum Ausdruck gelangt, dass auf das Einverständnis der Gemeinden abgestellt wird. Es gibt aber ein Bundesgesetz und ein kantonales Gesetz! Es steht zu befürchten, dass die Regionalpläne Kompromisslösungen darstellen, wenn man zuerst daran denkt, wie mit wenig Aufwand der gesetzliche Auftrag erfüllt werden kann. Darüber ist A. Zimmermann enttäuscht.
Rudolf Felber
bittet, den Antrag von A. Zimmermann abzulehnen. Wir dienen der Sache nicht. Die Fusswege werden erst mit der Aufnahme in die kommunalen Strassennetzpläne verbindlich. Von daher besteht eine Schwelle. Jede Strasse muss sicher sein; wenn nochmals darauf hingewiesen wird, könnten sich Widerstände regen.
://: Der Antrag von A. Zimmermann wird mit 32:36 Stimmen abgelehnt.
III.
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Die Änderung wird am 1.1.1998 in Kraft treten.
://: Dem folgenden Landratsbeschluss wird mit grossem Mehr gegen wenige Stimmen zugestimmt.
Landratsbeschluss
betreffend Regionalplan Fuss- und Wanderwege, Teilplan Bezirk Laufen
Vom 18. September 1997
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Gestützt auf § 35 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (GS 23.607) wird der Regionalplan Fuss- und Wanderwege, Teilplan Bezirk Laufen, bestehend aus 2 Teilplänen (Inventar-Nr. RP-FW/BL/96/9.0-10.0) im Massstab 1:10'000 genehmigt.
II.
Das Dekret vom 6. Dezember 1993 über den Regionalplan Fuss- und Wanderwege (GS 31.490) wird wie folgt geändert:
§ 1 Regionalplan Fuss- und Wanderwege
Der Regionalplan Fuss- und Wanderwege (Regionalplan) besteht aus diesem Dekret und 10 Teilplänen (Inventar-Nr. RP-FW/BL/92/1.0-8.0 und RP-FW/BL/96/9.0-10.0) im Massstab 1:10'000.
§ 9 Absatz 5 Buchstabe c
c. Fussgängerverbindungen auf Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr im allgemeinen nicht offen stehen oder die verkehrsberuhigende Massnahmen aufweisen. Schwach befahrene Erschliessungsstrassen können als Verbindungsstücke dienen.
III.
Dieses Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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